Der Antragsteller ist Spielhallenbetreiber. In der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (12 K 2380/21) begehrte er, die Behörde als Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Duldung des Weiterbetriebs der Spiegelhalle bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis im Auswahlverfahren sowie der rechtskräftigen Entscheidung über die Erteilung einer Befreiung im Härtefallverfahren nach § 51 Abs. 5 LGlüG zu verpflichten.
Nachdem die bis zum 30.06.2021 befristete Härtefallerlaubnis abgelaufen war, stellte der Antragsteller diesen gerichtlichen Eilantrag. In erster Instanz wurde dieser abgelehnt. Das Verwaltungsgericht führte aus, die Spielhalle sei nicht erlaubnisfähig, da sie den erforderlichen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) nicht wahre. Eine Berufung auf § 51 Abs. 5 S. 5 LGlüG sei nicht möglich, weil der Weiterbetrieb der Spielhalle jedenfalls am 01.07.2021 nicht mehr von einer Erlaubnis gedeckt gewesen und auch nicht behördlicherseits geduldet worden sei. Es liege somit eine zeitliche Zäsur vor.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgte der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO wurde abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch, also die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch, liege nicht vor. Der beantragten Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle nach § 41 Abs. 1 LGlüG stehe der Versagensgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 3 LGlüG entgegen (Mindestabstand 500 m Luftlinie). Dies sei unstreitig.
Der Antragsteller könne sich nicht wirksam auf § 51 Abs. 5 S. 5 LGlüG berufen. Ihm sei zwar im Jahr 2008 eine Erlaubnis nach § 33i GewO für den Betrieb der Spielhalle erteilt worden. Allerdings sei dieser Betrieb seit dem 1.7.2017 nicht mehr von einer Erlaubnis gedeckt gewesen. Mit Eintritt dieser erlaubnisfreien Zeit sei der vermittelte Bestands- und Vertrauensschutz entfallen. Der Antragsteller hätte vor dem 01.07.2021 einen gerichtlichen Eilantrag stellen müssen. Eine aktive Duldung seitens der Behörde sei in deren Verhalten nicht zu sehen.
Die Entscheidung verdeutlicht nochmals die besondere Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzes im Verwaltungsrecht. Gerade auf dem Gebiet des Wirtschaftsverwaltungsrechts, zu welchem das Glücksspielrecht zählt, ist die rechtzeitige Einschaltung eines qualifizierten Fachanwalts zur Vermeidung von irreversiblen rechtlichen und wirtschaftlichen (!) Nachteilen anzuraten.