Streitgegenständlich war die Entfernung eines in der Bundeswehrverwaltung tätigen Beamten aus dem Dienstverhältnis im Rahmen eines Disziplinarverfahrens. Anlass war die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises durch den Beamten. Hierbei gab er mehrfach als Geburtsstaat und Wohnsitzstaat das Großherzogtum Hessen an und erklärte, die Staatsangehörigkeit des Großherzogtums Hessen durch Geburt erworben zu haben. Auch seine Aufenthaltsorte seit Geburt ordnete er dem Großherzogtum Hessen sowie den Königreichen Preußen und Bayern zu. In den entsprechenden Formularen bezog er sich mehrfach auf das Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz zum Stand 22.07.1913.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bestätigt, dass der Beamte ein Dienstvergehen begangen hat. Er habe vorsätzlich und schuldhaft innerdienstlich seine aus § 60 Abs. 1 S. 3 BBG folgende Verfassungstreuepflicht sowie außerdienstlich seine Pflicht zu achtungs-und vertrauensgerechtem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 S. 3 BBG verletzt. Die Treuepflicht als beamtenrechtliche Kernpflicht sei als solche unteilbar und nicht auf den dienstlichen Bereich beschränkt. Vielmehr sei auch das außerdienstliche Verhalten mit der Folge erfasst, dass bei einem pflichtwidrigen Verhalten wegen der Dienstbezogenheit stets ein innerdienstliches Dienstvergehen gegeben sei.
Der Beamte habe die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneint. Es sei schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz dieses Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen, wie es § 60 Abs. 1 S. 3 BBG verlangt. Der Beamte negiere zugleich die Grundlagen seines Beamtenverhältnisses und verletze seine Verfassungstreuepflicht in schwerwiegender Weise (vgl. Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 2.12.2021, Az. 2 A7.21). Weiter bestätigte der Verwaltungsgerichtshof auch, dass aufgrund des festgestellten schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Dienst unumgänglich sei. Das Fehlverhalten wiege in seiner Gesamtheit so schwer, dass der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Die Entfernung sei daher die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen.
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