Die Bauherren und Kläger begehrten die Aufstockung eines Bestandsgebäudes mit Ausbau zu einer Maisonette-Wohnung. Nach Ablehnung der Baugenehmigung und Erlass einer Rückbauverfügung wurde ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingeleitet.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat bestätigt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung haben. Vorschriften zur Abstandsflächen, die auch im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, würden entgegenstehen. Die Abstandsflächen seien im konkreten Fall nicht nach § 5 Abs. 1 S. 2 LBO Baden-Württemberg entbehrlich.
Zudem handle es sich bei dem Vorhaben auch nicht um eine bauliche Anlage, die nach § 6 Abs. 1 LBO ohne eigene Abstandsflächen zulässig wäre. Es sei von einer erheblichen Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auszugehen. Der Umstand, dass die Kläger derzeit Eigentümer des Vorhabengrundstücks und des Nachbargrundstücks seien, führe zu nichts Anderem. Nachbarliche Belange seien nämlich nicht zwangsläufig gleichzusetzen mit Belangen des konkreten Nachbarn. Würden nachbarliche Belange im Falle von Eigentümeridentität nicht erheblich beeinträchtigt, hätte es nahegelegen, dass der Gesetzgeber in § 8 LBO, der die Teilung von Grundstücken regelt, hierzu eine Vorgabe gemacht hätte. Stattdessen heißt es dort aber lediglich, dass durch die Teilung eines Grundstücks keine Verhältnisse geschaffen werden dürften, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprächen. Könnten Grundstücke abstandsflächenrechtlich zulässig geteilt werden, weil im Zeitpunkt der Teilung Abstandsflächen wegen Eigentümeridentität nicht einzuhalten wären, würden im Falle eines späteren Eigentümerwechsels Verhältnisse geschaffen, die den Vorschriften der Landesbauordnung widersprechen würden. Das Entstehen bauordnungswidriger Zustände würde mithin provoziert.
Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Bauvorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Lieferung einfüge. Da die Baumasse im Grenzbereich zum Nachbargrundstück massiv anwachse und dies zu einer erheblichen Nachverdichtung der Bebauung führe, würden beachtliche bodenrechtliche Spannungen begründet. Das Gericht sah letztlich auch keinen Raum für ein Abweichen vom Erfordernis des Einfügens nach § 34 Abs. 3a BauGB, da die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar wäre. Den Klägern blieb damit die begehrte Baugenehmigung versagt.
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