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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Beamtenrecht: Beschluss VGH Baden-Württemberg vom 15.01.2024, AZ DL 16 S 1866/23

In einem aktuellen Beschluss aus dem Beamtenrecht beschäftigt sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen von einem zureichenden Grund für den fehlenden Abschluss eines Disziplinarverfahrens ausgegangen werden darf. Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Baden-Baden und Pforzheim Tobias Ibach erläutert die Entscheidung.

Eine der unangenehmsten Situationen, in welche ein Beamter geraten kann, stellt die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn dar. Dies ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Deshalb sollen solche Disziplinarverfahren möglichst schnell zum Abschluss gebracht werden (sog. Beschleunigungsgebot, unter anderem statuiert in § 4 BDG). Dementsprechend kann der Beamte nach § 37 Abs. 3 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg beim Verwaltungsgericht beantragen, dass dieses eine Frist zum Abschluss des Verfahrens bestimmt, soweit das Verfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung nicht abgeschlossen ist. Voraussetzung für die Bestimmung einer solchen Frist durch das Gericht ist, dass kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vorliegt.

In der angesprochenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst festgehalten, dass eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens (§ 13 Landesdisziplinargesetz) zwar den Ablauf der Frist des § 37 Abs. 3 S. 1 LBG nicht hemmt. Jedoch könne die Aussetzung einen zureichenden Grund im Sinne der Norm für den fehlenden Abschluss des Verfahrens bilden. Im konkreten Fall war die Aussetzung rechtswidrig erfolgt. Die rechtsfehlerhafte Aussetzungsentscheidung müsse sich der Dienstherr zurechnen lassen. Darauf, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens Umstände eintreten, die weitere Ermittlungen im Disziplinarverfahren notwendig machen, komme es dann nicht mehr an. Ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens innerhalb von sechs Monaten könne daher nicht allein darin liegen, dass der Dienstherr nach zuvor eingetretener unangemessener Verzögerung die zeitlichen Mängel der Verfahrensgestaltung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag bereits abgestellt hat und mit einer zügigen Fortführung und Beendigung des Disziplinarverfahrens gerechnet werden kann. Soweit das Gericht eine unangemessene Verfahrensverzögerung festgestellt habe, stehe die Fristsetzung als solche nicht in dessen Ermessen, sondern sei für das Gericht zwingend geboten.

Fazit: Eine Entscheidung im Sinne der betroffenen Beamten, welche dem Beschleunigungsgebot Rechnung trägt.

Benötigen auch Sie Unterstützung bei einer beamtenrechtlichen Fragestellung? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne. Unseren Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Ibach erreichen Sie auch direkt per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de

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