Eine der unangenehmsten Situationen, in welche ein Beamter geraten kann, stellt die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn dar. Dies ist auch dem Gesetzgeber bewusst. Deshalb sollen solche Disziplinarverfahren möglichst schnell zum Abschluss gebracht werden (sog. Beschleunigungsgebot, unter anderem statuiert in § 4 BDG). Dementsprechend kann der Beamte nach § 37 Abs. 3 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg beim Verwaltungsgericht beantragen, dass dieses eine Frist zum Abschluss des Verfahrens bestimmt, soweit das Verfahren innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung nicht abgeschlossen ist. Voraussetzung für die Bestimmung einer solchen Frist durch das Gericht ist, dass kein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss vorliegt.
In der angesprochenen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst festgehalten, dass eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens (§ 13 Landesdisziplinargesetz) zwar den Ablauf der Frist des § 37 Abs. 3 S. 1 LBG nicht hemmt. Jedoch könne die Aussetzung einen zureichenden Grund im Sinne der Norm für den fehlenden Abschluss des Verfahrens bilden. Im konkreten Fall war die Aussetzung rechtswidrig erfolgt. Die rechtsfehlerhafte Aussetzungsentscheidung müsse sich der Dienstherr zurechnen lassen. Darauf, ob im weiteren Verlauf des Verfahrens Umstände eintreten, die weitere Ermittlungen im Disziplinarverfahren notwendig machen, komme es dann nicht mehr an. Ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Verfahrens innerhalb von sechs Monaten könne daher nicht allein darin liegen, dass der Dienstherr nach zuvor eingetretener unangemessener Verzögerung die zeitlichen Mängel der Verfahrensgestaltung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag bereits abgestellt hat und mit einer zügigen Fortführung und Beendigung des Disziplinarverfahrens gerechnet werden kann. Soweit das Gericht eine unangemessene Verfahrensverzögerung festgestellt habe, stehe die Fristsetzung als solche nicht in dessen Ermessen, sondern sei für das Gericht zwingend geboten.
Fazit: Eine Entscheidung im Sinne der betroffenen Beamten, welche dem Beschleunigungsgebot Rechnung trägt.
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