Die Klägerin ist Kommanditistin einer Investment-KG und begehrt Auskunft über persönliche Daten sowie die Beteiligungshöhe der an Fondsgesellschaft beteiligten Treugeber-Kommanditisten. Sie führte zur Begründung aus, sie benötige die Gesellschafterliste, um mit den Gesellschaftern zur Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung und zum Zwecke des Meinungsaustauschs in Kontakt zu treten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Daten dazu benötigt würden, den Mitgesellschaftern ein Kaufangebot zu unterbreiten. Die Geschäftsführung der Gesellschaft lehnte dies ab und monierte eine unzulässige Rechtsausübung sowie einen Missbrauch des Auskunftsrechts.
Hierzu stellte der BGH nunmehr klar:
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Wer sich an einer Personen-bzw. Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft beteiligt, muss damit rechnen, dass neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe an seine Mitgesellschafter bzw. diesen gleichgestellten Mit-Treugebern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unentziehbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren.
Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung entgegen. Der die Auskunft begehrende Gesellschafter muss sich auch nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum oder auf die Einrichtung eines Datentreuhänders als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Dem Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 b) Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) ist damit Genüge getan.
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