Ihre Kanzlei in Karlsruhe | Pforzheim | Baden-Baden

URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2023, AZ 3 Wx 104/23

Wann ist eine Firmenbezeichnung irreführend, sodass kein Einspruch auf Eintragung in das Handelsregister besteht? Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich kürzlich mit dieser handelsrechtlichen Thematik beschäftigt. Unser Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Pforzheim und Karlsruhe Tobias Ibach stellt die Entscheidung vor.

Das zuständige Registergericht hatte die Eintragung einer GmbH unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ unter Berufung auf § 18 Abs. 2 HGB verweigert. Die Anforderungen der Rechtsprechung für eine zulässige Verwendung des Begriffs „Institut“ seien nicht erfüllt. Es entstehe der Eindruck, dass es sich um ein klassisches Institut handle, dass sich der Erforschung des Themas Einfachheit widme.

Die GmbH hingegen argumentierte, die Bezeichnung „Institut“ sei in Verbindung mit den Worten „für Einfachheit“ zu sehen und dadurch erkennbar eine ironische Bezeichnung. Dies ergebe sich aus der Kontrastierung des eher mit Komplexität und schwierigen Dingen assoziierten Wortes „Instituts“ mit den Worten „für Einfachheit“. Durch den Zusatz sei eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtungen handle.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der GmbH am Ende recht gegeben. Anders als in der Vergangenheit führe heute alleine die Bezeichnung als „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal und nicht um einen privaten Gewerbebetrieb bzw. eine private Vereinigung. Eine Irreführung durch die Firma sei daher nicht ersichtlich. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ sei wieder identisch mit universitären Studienganggängen oder Forschungszweigen, noch weise er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er sei auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.

Benötigen auch Sie Unterstützung bei wirtschaftsrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne. Unseren Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Pforzheim und Karlsruhe Tobias Ibach erreichen Sie auch direkt per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de

Diesen Beitrag teilen

Ähnliche Beiträge

Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen – Bundesarbeitsgericht erhöht Belehrungspflichten des Arbeitgebers massiv und verlangt von ihm hellseherische Fähigkeiten

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

Weiterlesen