Das zuständige Registergericht hatte die Eintragung einer GmbH unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ unter Berufung auf § 18 Abs. 2 HGB verweigert. Die Anforderungen der Rechtsprechung für eine zulässige Verwendung des Begriffs „Institut“ seien nicht erfüllt. Es entstehe der Eindruck, dass es sich um ein klassisches Institut handle, dass sich der Erforschung des Themas Einfachheit widme.
Die GmbH hingegen argumentierte, die Bezeichnung „Institut“ sei in Verbindung mit den Worten „für Einfachheit“ zu sehen und dadurch erkennbar eine ironische Bezeichnung. Dies ergebe sich aus der Kontrastierung des eher mit Komplexität und schwierigen Dingen assoziierten Wortes „Instituts“ mit den Worten „für Einfachheit“. Durch den Zusatz sei eindeutig klargestellt, dass es sich nicht um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtungen handle.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat der GmbH am Ende recht gegeben. Anders als in der Vergangenheit führe heute alleine die Bezeichnung als „Institut“ für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal und nicht um einen privaten Gewerbebetrieb bzw. eine private Vereinigung. Eine Irreführung durch die Firma sei daher nicht ersichtlich. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ sei wieder identisch mit universitären Studienganggängen oder Forschungszweigen, noch weise er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er sei auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.
Benötigen auch Sie Unterstützung bei wirtschaftsrechtlichen bzw. gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne. Unseren Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Pforzheim und Karlsruhe Tobias Ibach erreichen Sie auch direkt per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de