Ihre Kanzlei in Karlsruhe | Pforzheim | Baden-Baden

URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Verwaltungsrecht: Beschluss VGH Baden-Württemberg v. 14.05.2024, Az. 11 S 2670/22 zum Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse im Einbürgerungsverfahren

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem aktuellen Beschluss die Position der Einbürgerungsbehörden gestärkt und festgehalten, dass Einbürgerungsbewerber bei erheblichem Zweifel an der Aussagekraft eines Zertifikates zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen im konkreten Einzelfall aufgefordert werden dürfen, die erforderlichen Sprachkenntnisse in anderer geeigneter Form nachzuweisen. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach über erläutert die Entscheidung. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach über erläutert die Entscheidung.

Die Zahl der Einbürgerungsverfahren in Deutschland nimmt rapide zu. Eine wesentliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach der Legaldefinition liegen diese vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Davon ist auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Bewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann.

Hieran bestanden im konkreten Fall erhebliche Zweifel. Die Ausländerin legte zum Einbürgerungstermin im Juli 2021 ein B1 Zertifikat aus 2014 vor. Im Rahmen des Termins kam es allerdings zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten. Der Beamte fertigte einen Aktenvermerk, wonach der Eindruck bestehe, dass eine andere Person die Vorsprache für die Ausländerin vorbereitet habe. Aufgrund der Gesamtumstände wurde sie daher durch das zuständige Landratsamt als Einbürgerungsbehörde aufgefordert, einen aktuellen Sprachnachweis vorzulegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Behörde hier den Rücken gestärkt. Die Vorlage eines Zertifikates zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen genüge nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass nach Zertifikateausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte. In diesen Fällen habe der Einbürgerungsbewerber auf Anforderung durch die Einbürgerungsbehörde die erforderlichen Sprachkenntnisse in anderer, geeigneter Form nachzuweisen (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.10.2013, Az. 19 E 919/13).

Bei rechtlichen Fragestellungen zum allgemeinen Verwaltungsrecht und Einbürgerungsverfahren stehen Ihnen die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter kontakt@goi-anwaelte.de.

Diesen Beitrag teilen

Ähnliche Beiträge

Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen – Bundesarbeitsgericht erhöht Belehrungspflichten des Arbeitgebers massiv und verlangt von ihm hellseherische Fähigkeiten

Der Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub aus einem Urlaubsjahr, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, bevor er aus gesundheitlichen Gründen an der Inanspruchnahme seines Urlaubs gehindert war, erlischt regelmäßig nur dann nach Ablauf eines Übertragungszeitraums von 15 Monaten, wenn der Arbeitgeber ihn rechtzeitig in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BUrlG.

Weiterlesen