Die Zahl der Einbürgerungsverfahren in Deutschland nimmt rapide zu. Eine wesentliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz ist der Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Nach der Legaldefinition liegen diese vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Davon ist auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Bewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann.
Hieran bestanden im konkreten Fall erhebliche Zweifel. Die Ausländerin legte zum Einbürgerungstermin im Juli 2021 ein B1 Zertifikat aus 2014 vor. Im Rahmen des Termins kam es allerdings zu erheblichen Verständnisschwierigkeiten. Der Beamte fertigte einen Aktenvermerk, wonach der Eindruck bestehe, dass eine andere Person die Vorsprache für die Ausländerin vorbereitet habe. Aufgrund der Gesamtumstände wurde sie daher durch das zuständige Landratsamt als Einbürgerungsbehörde aufgefordert, einen aktuellen Sprachnachweis vorzulegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat der Behörde hier den Rücken gestärkt. Die Vorlage eines Zertifikates zum Nachweis von ausreichenden Sprachkenntnissen genüge nicht, wenn im konkreten Einzelfall erhebliche Zweifel an den bescheinigten Sprachkenntnissen bestehen oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass nach Zertifikateausstellung ein entscheidungserheblicher Sprachverlust eingetreten sein könnte. In diesen Fällen habe der Einbürgerungsbewerber auf Anforderung durch die Einbürgerungsbehörde die erforderlichen Sprachkenntnisse in anderer, geeigneter Form nachzuweisen (Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.10.2013, Az. 19 E 919/13).
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