Beschluss des Thüringer OVG vom 08.04.2020, Az. 3 EO 245/20:
Das Gericht hat einen Eilantrag gegen die Betriebsschließung für Fitnessstudios in Thüringen abgelehnt. Das Gericht verweist hierbei auf später zu klärende Grundsatzfragen, sieht aber gewichtige Aspekte für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung. Es gäbe gewichtige Gründe anzunehmen, dass die Untersagung des Betriebs eines Fitnessstudios nicht unverhältnismäßig sei.
Ebenso hat auch der VGH Baden-Württemberg am 09.04.2020 (Az. 1 S 925/20) entschieden: Der Betreiber eines Fitnessstudios müsse den Eingriff in die Berufsfreiheit aufgrund der Schließung seines Betriebs zur Verhinderung des Coronavirus hinnehmen. Die präventiven Wirkungen der Bekämpfungsmaßnahmen seien zulässig.
Beschluss des VG Dresden vom 01.04.2020, Az. 6 L 224/20:
Das Gericht verneint einen Anspruch einer Reha-Einrichtung auf eine behördliche Schließungsanordnung. Das Gericht verneint hier bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Entscheidung, die Einrichtung zu schließen, obliege dem Betreiber weiterhin selbst. Der Betreiber sei an einer eigenmächtigen Schließung nicht gehindert. Es bedürfe keiner behördlichen Schließungsanordnung. Hintergrund des Antrags war wohl, dass der Betreiber im Falle einer behördlichen Schließungsanordnung vom erleichtertem Zugang zu staatlichen Entschädigungs- bzw. Unterstützungsmaßnahmen ausging.
Beschluss des OVG Münster vom 06.04.2020, Az. 13 B 398/20:
Mit der Entscheidung hat das Gericht die weitreichende Betriebsuntersagung für Verkaufsstellen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen durch die landesrechtliche Corona-Schutzverordnung bestätigt. Die eingegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig, da sie im Infektionsschutzgesetz eine hinreichende gesetzliche Grundlage habe und weil die grundsätzliche Betriebsuntersagung die betroffenen Unternehmen auch nicht unangemessen belaste.
Ebenso hat das OVG Bremen (Beschluss vom 09.04.2020, Az. 1 B 97/20) zur dortigen Corona-Verordnung entschieden. Das Gericht sieht keine durchgreifenden Bedenken gegen die dort angeordneten Geschäftsschließungen.
Beschluss des VG Aachen vom 03.04.2020, Az. 7 L 259/20:
Die Entscheidung erlaubt einem Weinhändler in Aachen, sein Geschäft wieder zu öffnen. Das Gericht hat dem Eilantrag des Händlers gegen eine Schließungsanordnung der Stadt Aachen recht gegeben. Nach Auffassung der Stadt handle es sich bei Genussmitteln wie Wein nicht um „Lebensmittel“, die nach der Corona-Verordnung des Landes NRW weiterhin verkauft werden dürfen. Das Gericht ist dem entgegengetreten. Auch Lebensmittel, die nicht der Grundversorgung der Bevölkerung dienen, dürfen demnach weiterhin verkauft werden. Der Weinhändler darf sein Geschäft daher wieder öffnen.
Zuletzt ein Blick ins Zivilrecht:
Beschluss des AG Frankfurt vom 08.04.2020, Az. 32 C 1631/20 (89):
Mit der Entscheidung hat das Gericht einem Arbeitnehmer im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegenüber dessen Bank eine verlängerte Frist zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung zugesprochen.
Der Arbeitnehmer ist aufgrund von Kurzarbeit in finanzielle Bedrängnis geraten. Seine Bank hatte die Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist zuvor abgelehnt. Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben. Hierbei beruft es sich auf das kürzlich in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie. Nach diesem werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung aus Darlehensverträgen die vor dem 15.03.2020 abgeschlossen worden sind, zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2020 für die Dauer von drei Monaten gestundet. Auch die darüberhinausgehenden Voraussetzungen, nämlich, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnliche Verhältnisse Einnahmeausfälle habe und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar sei, hat das Gericht als erfüllt angesehen.