#96 | 11.07.2023 Ralf Onasch
In der Verordnung ist u. a. geregelt, dass die Auftragswertermittlung von Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 S. 2 VgV gestrichen werde. Die Folge daraus wird sein, dass nahezu alle öffentlichen Planungsaufgaben künftig EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Hiergegen laufen die Kammern und Verbände bereits Sturm. Sie fürchten eine Verlagerung ihrer Leistungen hin zu Total- und Generalunternehmervergaben und dazu massive Verwerfungen im deutschen Planungsmarkt, insbesondere für die mittelstandsgeprägte Planungswirtschaft in Deutschland.
In der bisherigen VgV bestand eine deutsche Sonderregelung darin, dass bei der Auftragswertermittlung von Planungsleistungen durch § 3 Abs. 7 S. 2 VgV die Möglichkeit eröffnet wurde, nur den Wert für Lose gleichartiger Leistungen zusammenzurechnen. In dieser deutschen Sonderlösung sah die EU-Kommission jedoch einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 8 der klassischen Vergaberichtlinie (2014/24/EU) und hat deswegen im Jahr 2019 ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.
Auf dieses Vertragsverletzungsverfahren hat das BMWK jetzt mit der Streichung von § 3 Abs. 7 S. 2 VgV reagiert. Es will dadurch eine missverständliche Auslegung der Regelungen zur Auftragswertschätzung bei Planungsleistungen verhindern. Jetzt sind die Werte (Honorare) für Planungsleistungen für ein zu planendes Objekt im Rahmen der Auftragswertschätzung zu addieren, soweit die Leistungen einen wirtschaftlichen und technischen Zusammenhang bei innerer Kohärenz aufweisen, was in den überwiegenden Fällen jetzt gegeben sein dürfte und zum Erreichen maßgeblichen EU-Schwellenwert (zur Zeit 215.000 Euro) führen dürfte, sodass alle Planungsleistungen europaweit auszuschreiben sein werden.
Die neue Regelung zur Auftragswertermittlung von Planungsleistungen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das deutsche und europaweite Vergaberecht ist stetig im Fluss. Wir bleiben auch in diesem Zusammenhang am Ball und werden die weiteren Entwicklungen im Auge behalten. Auch haben wir eine besondere Expertise in der Bewältigung vielschichtiger Vergaberechtsstreitigkeiten und führen Sie daher auch sicher und loyal durch dieses komplexe Terrain. Wir sind Rechtsanwälte und Fachanwälte und verstehen uns als Kompass für unsere Mandanten. Für diese entwerfen wir individuelle Strategien und Lösungen, auch außerhalb ausgetretener juristischer Pfade.