Der Antrag des Klägers beim zuständigen Gesundheitsamt, ihm eine auf das Gebiet der Chiropraktik beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, war von diesem zunächst abgelehnt worden. Denn die Chirotherapie sei in gegenständlicher Hinsicht nicht hinreichend abgrenzbar. Die Erteilung einer eingeschränkten Erlaubnis kommen nicht in Betracht, weil ein Patient nicht wissen und beurteilen könne, welche Behandlungstätigkeiten zum Erlaubnisbereich eines auf den Bereich der Chirotherapie beschränkten Heilpraktikers gehörten.
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage zunächst stattgegeben. In zweiter Instanz wurde das Urteil geändert und die Klage insgesamt abgewiesen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.7.2019, Az. 9 S1460/18). Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hin mit Urteil vom 25.2.2021 das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.2.2021, Az. 3 C 17.19). Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt: Soweit der Senat die Abgrenzbarkeit und Ausdifferenziertheit der Chiropraktiken auch für den Fall verneint habe, dass das Vorhandensein eines entsprechenden normativen Rahmens hierfür nicht allein ausschlaggebend sein sollte, genüge die Prüfung nicht den bundesrechtlichen Anforderungen.
Sodann hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe den Beklagten zu Recht verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung als Heilpraktiker auf dem Gebiet der Chiropraktik unter Berufung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Anspruchsgrundlage seien § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei nunmehr geklärt, dass zur Annahme eines hinreichend abgrenzbaren Bereichs der Heilkunde ein vom nationalen Gesetzgeber geschaffener normativer Rahmen, der eindeutig abgegrenzt, ob eine bestimmte Maßnahme zum betreffenden Bereich zählt, nicht zwingend erforderlich sei, auch wenn dies die Abgrenzung eines Teilgebiets der Heilkunde erschwere. Bei der gebotenen wertenden Gesamtschau der maßgeblichen Kriterien kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der heilkundliche Bereich der Chiropraktik bezogen auf das Tätigkeitsgebiet des Chiropraktors mit akademischer Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend abgrenzbar und ausdifferenziert sei. Gewisse Erschwernisse bei der Erlaubniserteilung und Aufsicht für die Gesundheitsämter müssten im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG hingenommen werden.
Insgesamt also eine großzügige und positive Entscheidung zugunsten der Gewerbetreibenden und Bürger. Bei Fragestellungen rund um das Gewerberecht sowie Wirtschaftsverwaltungsrecht steht Ihnen Fachanwalt Tobias Ibach gerne jederzeit telefonisch oder direkt per E-Mail ibach@goi-anwaelte.de zur Verfügung.