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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Urteil des Kammergerichts Berlin v. 09.09.2022 zur negativen Publizität gemäß § 15 Abs. 1 HGB

Immer wieder haben sich im Wirtschaftsrecht Gerichte mit der Publizität des Handelsregisters nach § 15 Handelsgesetzbuch (HGB) zu befassen. Eine aktuelle Entscheidung aus Berlin beschäftigt sich damit, wann bezüglich eines Abberufungsbeschluss bei einer GmbH die erforderliche Kenntnis begründet wird. Unser Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach stellt das Urteil vor.

Anlass der Entscheidung war ein Streit zwischen zwei Unternehmen aus der Immobilienwirtschaft um eingetragene Auflassungsvormerkungen. Im Kern stand die Frage, ob sich die Beklagte bezüglich der Vertretungsmacht des vermeintlichen Geschäftsführers der Gegenseite darauf berufen durfte, nicht von dessen Abberufung gewusst zu haben, weil dieser weiterhin im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen war.

Gemäß dem Kammergericht durfte sich die Beklagte auf diesen Rechtsschein der bei Beurkundung fortbestehende Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister berufen. Hierzu hat das Gericht allgemein zur Rechtslage ausgeführt: „Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass sie diesem bekannt war (§ 15 Abs. 1 HGB). Das Landgericht geht auch zu Recht davon aus, dass sich eine Kenntnis der Beklagten von der wirksamen Abberufung des D. nicht hat feststellen lassen. Der Eintragungspflichtige hat die positive Kenntnis des Dritten von der einzutragenden Tatsache darzulegen und zu beweisen (vgl. Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, HGB § 15 Rn. 7; Oetker/Preuß, 7. Aufl. 2021, HGB § 15 Rn. 25; MüKo-HGB/Krebs, 5. Aufl. 2021, § 15 Rn. 52; Henssler/Strohn/Wamser, 5. Aufl. 2021, HGB § 15 Rn. 16), wobei Kennenmüssen (einfache und grobe Fahrlässigkeit, § 276 Abs. 2 BGB) nicht genügt, weil der Dritte entgegen der Auffassung der Berufung nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist (vgl. RG, Urteil vom 06. Februar 1909 – I 130/08 -, RGZ 70, 272, 272 f.; OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Februar 2010 – 8 U 121/09 -, Rn. 24, juris; Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, HGB § 15 Rn. 7; EBJS/Gehrlein, 4. Aufl. 2020, HGB § 15 Rn. 11). Ist der Rechtsverkehr aber nicht zu Nachforschungen verpflichtet, ist die schlichte Kenntnis von der Fassung eines Abberufungsbeschlusses unschädlich, wenn die Wirksamkeit der Abberufung umstritten ist und ihre Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt ist (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Februar 2010 – 8 U 121/09 -, LS1, juris; Hopt/Merkt, 41. Aufl. 2022, HGB § 15 Rn. 7; BeckOK-HGB/Müther, 36. Ed. 15.4.2022, § 15 Rn. 13).“

Das Kammergericht kommt mithin zu dem Ergebnis, dass die Kenntnis von der Fassung eines Abberufungsbeschlusses keine Kenntnis im Sinne der negativen Publizität gemäß § 15 Abs. 1 HGB von der noch nicht eingetragenen und bekannt gemachten Abberufung des GmbH-Geschäftsführers begründet, sofern die Wirksamkeit der Abberufung unstreitig ist. Der Eintragungspflichtige müsse ferner die positive Kenntnis des Dritten von der einzutragenden Tatsachen darlegen und beweisen.

Bei allen rechtlichen Fragestellungen rund um das Wirtschaftsrecht und Unternehmensrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon.

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