Urteil OLG Frankfurt vom 07.07.2021, Az. 7 U 19/21 zu ehemaligem Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG erhält vorläufigen Abwehrschutz seiner D&O-Versicherung
Das OLG Frankfurt hat in einem Berufungsurteil vom 07.07.2021 (Az. 7 U 19/21) entschieden, dass sich die D&O-Versicherung des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden des insolventen, ehemals international tätigen Zahlungsdienstleisters Wirecard nicht auf einen Leistungsausschluss wegen arglistiger Täuschung bei Vertragsverlängerung stützen könne. Tobias Ibach, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Karlsruhe und Pforzheim stellt die aktuelle Entscheidung vor.