Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines Insolvenzverwalters gegen einen Angestellten einer GmbH, der im Namen der GmbH nach deren Zahlungsunfähigkeit diverse Zahlungen im sechsstelligen Bereich geleistet hatte. Der Insolvenzverwalter begehrte nun vom Angestellten die Rückzahlung dieser Beträge nach § 64 GmbHG und berief sich dabei auf die Stellung des Beklagten als faktischer Geschäftsführer aufgrund seines Auftretens im Außenverhältnis und der Verfügung über eine angebliche zentrale Steuerungsgewalt in allen Bereichen.
Das OLG München hat in diesem konkreten Fall eine Haftung des Angestellten abgelehnt und auf eine mangelhafte Darlegung durch den klagenden Insolvenzverwalter verwiesen. Zugleich hat das Oberlandesgericht noch einmal festgestellt, dass es für das Vorliegen einer „faktischen Geschäftsführerstellung“ auf das Gesamterscheinungsbild des Auftretens der Person ankomme. Es sei nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdränge. Maßgeblich sei aber, ob er die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe und so die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig präge. Dies müsse über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinausgehen.
Damit ist auch für die Zukunft maßgeblich, ob der handelnde Angestellte des Unternehmens im Außenverhältnis tatsächlich auch die Geschäfte der Gesellschaft einwirkt und dies auch für Dritte so erkennbar ist. Eine bloße Möglichkeit der Einflussnahme oder aber eine tatsächliche Einflussnahme im Innenverhältnis auf die gesetzliche Geschäftsführung sind nicht ausreichend.
Die Hürden für die Annahme einer faktischen Geschäftsführerstellung sind damit von der Rechtsprechung weiterhin hoch angesetzt. Gleichwohl kann hier allen Beteiligten angesichts der Haftungsrisiken (wie auch das Privatvermögen des Handelnden betreffen und im Regelfall nicht durch eine D&O-Versicherung abgedeckt sind) nur zu größter Vorsicht und Sorgfalt geraten werden. In entsprechenden Problemkonstellationen steht Ihnen die Kanzlei Gräber Onasch Ibach mit ihrem gesellschaftsrechtlichen Fachwissen gerne beratend zur Seite. Wie so oft auf rechtlichem Terrain gilt hier: Vorsicht ist besser als Nachsicht!