Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner aktuellen Entscheidung vom 05.11.2019 – 2 AZR 111/19 – noch einmal klargestellt.
Das Bundesarbeitsgericht belässt damit das Zugangsrisiko (und damit auch die Beweislast) weiterhin beim Arbeitgeber. Diese muss sich bei fristgebundenen Angelegenheiten auch daran orientieren wann üblicherweise der Postzusteller Briefe beim Arbeitnehmer in den Briefkasten einwirft.
Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit der weiteren ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wonach eine verkörperte Willenserklärung unter Abwesenden i.S.v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB erst dann zugeht, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen.
Daher bewirkt der Einwurf in einen Briefkasten den Zugang erst, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme durch den Arbeitnehmer zu rechnen ist.
Grundsätzlich muss im Falle einer Kündigung der Arbeitgeber auch immer den Zugang der Kündigungserklärung bei Gericht beweisen können. Dies kann mitunter schwierig sein. In der Regel weiß man als Arbeitgeber nicht genau wann der Postbote seinen Postgang final erledigt und die Kündigung beim Arbeitnehmer in den Hausbriefkasten geworfen hat. Noch schwieriger ist es dann auch noch nachzuweisen wann der Arbeitnehmer üblicherweise in den Briefkasten zuschauen pflegt und seine Post dort hinausholt.
Man kann diese Grauzone überwinden. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach führt Sie sicher und loyal auch durch dieses komplexe rechtliche Terrain mit all seinen Untiefen und weiteren Unwägbarkeiten.