Die Taxiordnung der Stadt München beinhaltet eine Vorschrift, wonach Taxis nur an behördlich zugelassenen Stellen bereitgehalten werden dürfen. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sog. Standplatzpflicht.
Ein Münchner Taxifahrer wandte sich gegen diese Regelung und beantragte die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens vor dem VGH München. Der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag des Taxifahrers statt und erklärte die angegriffene Vorschrift für unwirksam (Urteil vom 19.06.2018, Az. 11 N 17.1693).
Die Stadt München als Antragsgegnerin legte hiergegen Revision ein und rief das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an. Das Bundesverwaltungsgericht widersprach den Münchner Richtern zwar teilweise. Es teilte nämlich mit, der VGH München habe zu Unrecht angenommen, dass § 47 Abs. 3 PBefG nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verordnungsermächtigung genüge. Außerdem folge aus der bundesrechtlichen Pflicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 PBefG Taxen nur an behördlich zugelassenen Stellen bereit zu halten, auch kein Verbot, eine gleichlautende Bestimmung in einer Rechtsverordnung zu wiederholen.
Gleichwohl wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. Zentrales Argument hierfür ist, dass das Personenbeförderungsgesetz keine Verordnungsermächtigung zur Regelung einer Standplatzpflicht für Taxen enthalte. Das Gesetz ermächtige lediglich zum Erlass einer Rechtsverordnung, die den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes regele. Die Standplatzpflicht hingegen unterfalle keinem dieser Regelungsbereiche. Sie stelle insbesondere auch keine Einzelheit des Dienstbetriebes dar, sondern gehöre zu den grundlegenden Elementen des Verkehrs mit Taxen. Mangels Rechtsgrundlage kam damit auch das Bundesverwaltungsgericht zu demErgebnis, dass die Standplatzpflicht in der Taxiordnung der Stadt München unwirksam sei.