Der BGH konkretisiert die bekannten engen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sogenannten actio pro socio:
Die actio pro socio beschreibt das Recht eines Gesellschafters, die Sozialansprüche der Gesellschaft gegen andere Gesellschafter im eigenen Namen zugunsten der Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Unter Sozialansprüchen versteht man hierbei die Ansprüche der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis beispielsweise auf Leistung von Einlagen oder Nachschüssen. Weigert sich das eigentlich zuständige Gesellschaftsorgan (im Regelfall der Geschäftsführer) die Sozialansprüche geltend zu machen, kann bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen die gesellschaftsvertragliche Zuständigkeitsordnung durchbrochen werden. Der einzelne Gesellschafter ist dann selbst klagebefugt (allgemein zu den Voraussetzungen der actio pro socio vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2010, Az. II ZR 69/09).
Im vorliegenden Fall gab es Streit zwischen zwei Kommanditistinnen einer Kommanditgesellschaft über die Zahlung der Einlage im Rahmen einer Erhöhung des Haftkapitals. Da sich eine Kommanditistin weigerte, klagte zum einen die KG selbst und zum anderen die zweite Kommanditistin im Wege der actio pro socio gegen die Mitgesellschafterin auf Leistung der Einlage an die KG. Während die Klage der KG selbst in allen Instanzen erfolgreich war, wurde die Klage der Kommanditistin zunächst vom Landgericht Köln abgewiesen (Az. 86 O 144/15). Beim Berufungsgericht, OLG Köln, war die Klage erfolgreich (Az. 18 U 72/16).
Aufgrund der Revision der beklagten Mitgesellschafterin hat der BGH nun allerdings entschieden, dass die Klageabweisung durch das Landgericht zutreffend war. Die engen Voraussetzungen der actio pro socio würden nicht vorliegen. Die actio pro socio sei nämlich aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ausgeschlossen, wenn die Gesellschaft selbst den Sozialanspruch einklagt. In diesem Fall sei für die Gesellschafterklage kein Raum.
Damit steht fest, dass unter Treuepflichtsgesichtspunkten eine Gesellschafterklage nur in Frage kommt, wenn tatsächlich keine andere Möglichkeit zur Durchsetzung der in Rede stehenden Sozialansprüche existiert. Es muss daher immer erst das zuständige Gesellschaftsorgan zur Geltendmachung der Sozialansprüche aufgefordert werden.