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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Aktuelle beamtenrechtliche Entscheidung des VGH zum Konkurrentenstreit (Beschluss vom 27.7.2022, Az. 4 S713/22)

In einer neuen beamtenrechtlichen Entscheidung geht der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf einige klassische verwaltungsrechtliche Fragestellungen zum Beurteilungsspielraum und einer möglichen Befangenheit ein. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe und Pforzheim Tobias Ibach stellt die Entscheidung vor.

Der Antragsteller hatte in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, eine W3 Professur (Romanistik und Didaktik) an einer pädagogischen Hochschule mit der Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über seine Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Mit der Beschwerde, die im Ergebnis keinen Erfolg hat, wendet sich der Antragsteller gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe.

Bezüglich der geltend gemachten Form-und Verfahrensfehler hält der VGH zunächst fest: „Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch in erster Linie darauf zielt, dass die Auswahlentscheidung nach den durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungskräftig verbürgten Grundsätzen der Bestenauslese – materiell-rechtlich richtig – vorgenommen, mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann dabei auch auf der Nichtbeachtung von Form- oder Verfahrensvorschriften beruhen. Einen dahingehenden Automatismus gibt es allerdings nicht; vielmehr schlägt ein (Verfahrens-)Fehler nur dann auf den Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der von dem Dienstherrn getroffenen Auswahlentscheidung könne eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese fehlen, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner subjektiven Rechtsstellung betroffen wird. Einen Rechtsanspruch, nach dem ein Bewerber verlangen könnte, das Berufungsverfahren müsse insgesamt objektiv-rechtlich ordnungsgemäß durchgeführt werden, auch soweit seine Rechte nicht betroffen sind, gibt es dagegen nicht (ebenso: Bay. VGH, Beschluss vom 03.07.2018 – 7 CE 17.2430 -, Juris Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 B 347/19 -, Juris Rn. 16).“

Diverse Rügen des Antragstellers im Zusammenhang mit § 48 LHG wurden mit einer offenkundig fehlenden Rechtsverletzung zurückgewiesen. Auch mit dem Vortrag, es handle sich um eine nach § 48 Abs. 2 LHG unzulässige Hausberufung konnte er nicht durchdringen.

Eine etwaige Befangenheit von Berufungskommissionsmitgliedern war jedenfalls zu spät gerügt worden. Hierzu führt der Verwaltungsgerichtshof aus: „Der Antragsteller war gehalten, einen ihm bekannten Ablehnungsgrund unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen; dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz gilt hier unabhängig davon, ob die Regelung des § 71 Abs. 3 LVwVfG für hochschulrechtliche Berufungsverfahren direkt anwendbar ist (so für das jeweilige Landesrecht ausdrücklich Bay. VGH, Beschluss vom 01.02.2022 – 3 CE 22.19 -, Juris Rn. 5; OVG RP, Beschluss vom 28.09.2007 – 2 B 10825/07 u.a. -, Juris Rn. 11) oder insoweit allein auf §§ 20, 21 LVwVfG zu rekurrieren ist. Dementsprechend hätte er seine Besorgnis über die Voreingenommenheit der Berufungskommissionsmitglieder jedenfalls im zeitlichen Zusammenhang mit der Berufungsveranstaltung im Oktober 2019 geltend machen müssen und nicht erst über ein Jahr später im gerichtlichen Verfahren.“

Ferner rügte der Antragsteller eine Diskriminierung, da die beförderte Konkurrentin als französische Muttersprachlerin für die Stelle besser bewertet worden sei als er. Die Eigenschaft als Muttersprachler sei nicht in den Ausschreibungstext aufgenommen worden. Soweit die Antragsgegnerin trotzdem hierauf abstelle, liege eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums vor. Der Verwaltungsgerichtshof weist hier darauf hin, dass der Antragsteller die Reichweite der Bindung des Dienstherrn an das Anforderungsprofil missverstehe, wenn er daraus schließe, dass mögliche weitere Eignungsmerkmale der Mitbewerber, die im Anforderungsprofil nicht ausdrücklich genannt waren, als Kriterien der Befähigung für die endgültige Auswahlentscheidung hätten unberücksichtigt bleiben müssen. Es handle sich um zulässige Abstufungen in der Qualifikation anhand leistungsbezogener Kriterien. Die Wertung der Güte von Sprachkenntnissen, die sich in der Eigenschaft als Muttersprachler ausdrücke, können im Rahmen der Auswahlentscheidung somit durchaus ein relevantes Kriterium darstellen.

Bei Beförderungen und Konkurrentenstreitigkeiten sowie sonstigen Fragen rund um das Beamtenrecht stehen Ihnen die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach gerne jederzeit zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre E-Mail oder Ihren Anruf!

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