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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Neues Nachweisgesetzes: Herausforderung für die Praxis

Am 01.08.2022 tritt das neue Nachweisgesetz (NachwG) in Kraft. Es basiert auf der Richtlinie (EU) 2019/1152 vom 20.06.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union und geht über diese noch hinaus. Arbeitgeber müssen sich jetzt zügig mit den neuen Anforderungen vertraut machen. Diese sind immens, bei Verstößen droht zudem ein Bußgeld.

Das neue Gesetz verfolgt das Ziel, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, indem eine transparente und vorhersehbarere Beschäftigung gefördert und zugleich die Anpassungsfähigkeit des Arbeitsmarktes gewährleistet werden soll.

Dieses Ziel soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Erweiterung der bereits in der Nachweisrichtlinie vorgesehenen Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses (sog. Nachweispflichten),
  • Festlegung von Mindestanforderungen an die Arbeitsbedingungen in Bezug auf die Höchstdauer einer Probezeit, Mehrfachbeschäftigung, Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit, Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform sowie Pflichtfortbildungen,
  • sog. horizontale Bestimmungen zur Durchsetzung der vorgenannten Bestimmungen.

Insbesondere folgende Teile des neuen NachwG müssen dabei ab sofort besonders beachtet und in Arbeitsverträgen sorgfältig formuliert werden:

a) die Angabe zu den Arbeits- und Pausenzeiten,

b) die Voraussetzungen der Arbeit auf Abruf nach § 12 TzBfG,

c) die Voraussetzungen zu Schichtänderungen und der Anordnung von Überstunden,

d) Hinweis auf Kündigungsfristen und –verfahren.

Sein Geltungsbedürfnis rundet das neue NachwG zudem mit Bußgeldern von bis zu 2.000 EUR je Verstoß ab. Arbeitgebern ist daher dringend zu raten, das neue NachwG auch ernst zu nehmen. Bußgelder drohen jetzt immer dann, wenn der Arbeitgeber

  • die im NachwG genannten wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt,
  • entgegen dem NachwG auch in Verbindung mit Absatz 3, eine dort genannte Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder
  • entgegen des NachwG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht.

Das neue NachwG betrifft nicht nur neu abzuschließende Arbeitsverträge ab dem 01.08.2022, sondern auch Altverträge.

Für Altverträge gilt zudem, dass der Arbeitnehmer erst auf sein ausdrückliches Verlangen hin eine Niederschrift mit den Pflichtangaben aushändigen werden muss. Sie ist dann innerhalb von 7 Tagen dem Arbeitnehmer zu erteilen, es sei denn, die geschuldeten Pflichtangaben nach dem neuen NachwG sind schon in einem schriftlichen Arbeitsvertrag enthalten.

Das neue NachwG birgt an vielen Stellen neuen und nachhaltigen Sprengstoff für die Zukunft. Dies nicht nur im Hinblick auf das darin erwähnte Bußgeld, sondern auch im Hinblick auf bestehende und schon verschriftlichte Arbeitsverhältnisse. Letztere werden ggf. auch nachzubessern sein.

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Gräber Onasch Ibach stehen Ihnen für weitere Beratung und Begleitung auch auf diesem arbeitsrechtlichen Feld gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!

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