Der Verwaltungsgerichtshof hat in zweiter Instanz das Urteil des VG Freiburg vom 21.09.2021 (3 K 1745/21) bestätigt und die Berufung des beklagten Landes Baden-Württemberg nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof sah keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO.
Das Land hatte die Bewerbung des Klägers auf Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit dem Hinweis auf Zweifel an der charakterlichen Eignung abgelehnt, weil dieser im Alter von 14 Jahren einmalig durch Erwerb einer geringen Menge Marihuana gegen das Betäubungsmittelgesetzt verstoßen hatte. Bereits das Verwaltungsgericht Freiburg trat dem entgegen und verurteilte das Land als Dienstherren, über die Bewerbung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Wertung, wonach der Kläger charakterlich ungeeignet sei, beruhe nicht auf einer hinreichenden Sachverhaltsstellung und beachte allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht ausreichend. Insbesondere habe der Dienstherr die jahrelange Straflosigkeit und positive Entwicklung des Klägers nicht berücksichtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof stützt dieses Urteil. Zur Begründung führt er aus, dass jede Auswahlentscheidung auf einer tragfähigen Sachverhaltsermittlung, einer ausreichenden Tatsachengrundlage und einer sorgfältigen Abwägung beruhen müsse. Dies gelte insbesondere, wenn die Auswahl auf einer Beurteilung der persönlichen charakterlichen Eignung beruhe (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.04.2006, Az. 2 VR 2.15).
Zwar könnten Sachverhalte mit strafrechtlicher Relevanz unabhängig von ihrer Sanktionierung und auch wenn es sich um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe, Zweifel an der charakterlichen Eignung begründen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009, Az. 4 S 2332/08). Auch der zeitliche Abstand von mehreren Jahren zwischen dem strafrechtlich relevanten Verhalten und der begehrten Einstellung schließe nicht von vornherein aus, dass der Dienstherr immer noch Zweifel an der Eignung des Bewerbers habe. Hierbei verbiete sich allerdings jeglicher Schematismus. Im vorliegenden Fall habe der Dienstherr die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten. Allein der geringe Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz als solcher rechtfertige die Ablehnung der Bewerbung sechs Jahre später unter Verweis auf Zweifel an der charakterlichen Eignung nicht. Der Dienstherr sei hier seiner Verpflichtung zu einer sorgfältigen Abwägung auf Grundlage ausreichender und hinreichend gesicherter Feststellungen und Erkenntnisse nicht hinreichend nachgekommen. Somit bleibt es bei dem Ergebnis aus der ersten Instanz und der Dienstherr muss nochmals, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts, über die Bewerbung entscheiden.
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