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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung: Reicht eine Tätigkeit unter Leitung eines Syndikus-Steuerberaters?

Beitragsbild KI-generiert

Für die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung genügt nicht jede praktische Tätigkeit im Steuer- und Rechnungswesen. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe muss die nach der Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer Nordbaden erforderliche Berufspraxis bei einem selbstständigen Steuerberater oder einem gleichgestellten Berufsträger beziehungsweise einer entsprechenden Gesellschaft erworben werden. Eine Tätigkeit in der Steuerabteilung eines gewerblichen Unternehmens reicht grundsätzlich nicht aus – auch wenn Syndikus-Steuerberater die fachliche Leitung und Weisung übernehmen. Das entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 9. Juni 2026 (Az. 12 K 1095/25). Die Entscheidung betrifft die Fortbildungsordnung der Steuerberaterkammer Nordbaden und ist daher nicht ohne Weiteres auf andere Kammerbezirke übertragbar.

Steuerfachangestellte arbeitete in der Finanzbuchhaltung eines Unternehmens

Die Klägerin hatte die Ausbildung zur Steuerfachangestellten abgeschlossen. Anschließend war sie zunächst für knapp ein Jahr bei einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft beschäftigt. Danach wechselte sie zu einem gewerblichen Unternehmen und arbeitete dort in der Finanzbuchhaltung.

Die betreffende Abteilung wurde von Rechtsanwälten und Steuerberatern geleitet, die als Syndikus-Berufsträger angestellt waren. Ihnen war die Ausübung der Weisungsrechte gegenüber den weiteren Beschäftigten übertragen worden. Die Klägerin vertrat deshalb die Auffassung, ihre Tätigkeit entspreche inhaltlich der Arbeit einer Steuerfachangestellten in einer Steuerberatungskanzlei.

Die Steuerberaterkammer Nordbaden lehnte die Zulassung zur Fortbildungsprüfung 2024/2025 dennoch ab. Die Klägerin wurde zunächst vorläufig zur Prüfung zugelassen, bestand diese jedoch nicht. Im anschließenden Hauptsacheverfahren begehrte sie deshalb die Feststellung, dass die endgültige Ablehnung ihrer Prüfungszulassung rechtswidrig gewesen sei.

Welche praktische Tätigkeit verlangt die Prüfungsordnung? 

Nach der maßgeblichen Rechtsvorschrift der Steuerberaterkammer Nordbaden muss ein Bewerber nach der Abschlussprüfung zum Steuerfachangestellten grundsätzlich eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit nachweisen. Diese Tätigkeit muss mindestens 16 Wochenstunden umfassen und auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens ausgeübt werden.

Entscheidend ist jedoch nicht nur der Tätigkeitsinhalt. Die Berufspraxis muss auch bei einem der ausdrücklich genannten Berufsträger oder Unternehmen erworben worden sein. Dazu gehören insbesondere Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie bestimmte Berufsausübungs-, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Die Tätigkeit der Klägerin bei der Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft konnte grundsätzlich berücksichtigt werden. Sie dauerte aber nicht lange genug. Ihre anschließende Beschäftigung bei dem gewerblichen Unternehmen wertete das Gericht nicht als Tätigkeit „bei einem Steuerberater“.

Weisungsrechte eines Syndikus-Steuerberaters genügen nicht 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts änderte die Übertragung der Weisungsbefugnisse auf die Syndikus-Steuerberater nichts daran, dass Arbeitgeberin der Klägerin weiterhin das gewerbliche Unternehmen war.

Die Berufsträger durften zwar im Arbeitsalltag Anweisungen erteilen. Das Unternehmen blieb jedoch ebenfalls weisungsberechtigt. Eine mit der Beschäftigung in einer Steuerberatungskanzlei vergleichbare alleinige rechtliche Bindung an einen Berufsträger bestand daher nicht.

Das Gericht ließ offen, ob neben einem Arbeitsverhältnis auch eine freie Mitarbeit bei einem Steuerberater berücksichtigt werden könnte. Die konkrete Beschäftigung der Klägerin sei jedenfalls weder mit einem Arbeitsverhältnis noch mit einer freien Mitarbeit unmittelbar gegenüber einem selbstständigen Steuerberater vergleichbar.

Auch eine direkte Beschäftigung bei einem Syndikus-Steuerberater hätte nach der Auslegung des Gerichts nicht ausgereicht. Die Prüfungsordnung erfasse nur selbstständige, kanzleiorganisierte Steuerberater und die ausdrücklich gleichgestellten Berufsträger oder Gesellschaften.

Warum verlangt die Kammer Berufserfahrung in einer Kanzlei?

Das Verwaltungsgericht stützte seine Auslegung vor allem auf den Zweck und den Inhalt der Fortbildungsprüfung. Die Prüfung soll nicht nur punktuelles Fachwissen feststellen. Sie soll auch eine besondere praktische Qualifikation nachweisen, die über einen längeren Zeitraum und in einer ausreichenden fachlichen Breite erworben wurde.

Bestimmte Kompetenzen könnten typischerweise nur in einer Steuerberatungskanzlei vermittelt werden. Dazu zählten nach der Prüfungsordnung insbesondere:

  • die Arbeit für mehrere Mandanten,
  • die Organisation einer Kanzlei,
  • die Kommunikation mit externen Ansprechpartnern,
  • der Umgang mit vergütungsrechtlichen Vorschriften,
  • die Mitwirkung an der Ausbildung von Steuerfachangestellten.

Eine interne Steuerabteilung betreut dagegen regelmäßig den eigenen Arbeitgeber oder verbundene Unternehmen. Sie verfüge nicht über eine typische Kanzleiorganisation und könne auch keine Steuerfachangestellten ausbilden.

Dass einzelne Kanzleien stark spezialisiert sind, führte nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Die Prüfungsordnung dürfe typisierend an den Regelfall einer Steuerberatungskanzlei anknüpfen.

Keine Gleichstellung mit der Zulassung zur Steuerberaterprüfung

Die Klägerin hatte außerdem darauf verwiesen, dass für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung grundsätzlich eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Finanzbehörden verwalteten Steuern ausreichen könne.

Das Verwaltungsgericht sah darin keinen Widerspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerberaterprüfung beruhen auf einer anderen gesetzlichen Regelung und wurden von einem anderen Normgeber festgelegt. Auch abweichende Regelungen oder Verwaltungspraxen anderer Steuerberaterkammern seien für die Auslegung der Fortbildungsordnung der Steuerberaterkammer Nordbaden nicht maßgeblich.

Die Beschränkung verstößt nach dem Urteil auch nicht gegen die Berufsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz. Sie diene der Sicherung einer breiten praktischen Qualifikation. Der Eingriff sei zudem begrenzt, weil Steuerfachangestellte auch ohne den Abschluss als Steuerfachwirt grundsätzlich entsprechende Aufgaben übernehmen dürfen.

Wir unterstützen Sie bei der Prüfungszulassung

Wurde Ihre Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung abgelehnt, weil Ihre Berufspraxis nicht bei einem selbstständigen Steuerberater erworben wurde? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

Fazit

Für die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung der Steuerberaterkammer Nordbaden genügt eine Tätigkeit in der Steuerabteilung eines gewerblichen Unternehmens nicht allein deshalb, weil Syndikus-Steuerberater die Beschäftigten fachlich anleiten. Erforderlich ist nach der Entscheidung eine praktische Tätigkeit bei einem selbstständigen Steuerberater oder einem gleichgestellten Berufsträger beziehungsweise einer entsprechenden Gesellschaft. Maßgeblich bleibt jedoch die jeweils anwendbare Fortbildungsordnung. Die Entscheidung kann deshalb nicht ohne Prüfung auf andere Steuerberaterkammern übertragen werden.

Beratung bei Streit über die Prüfungszulassung

Bei einer abgelehnten Zulassung sollten insbesondere die Prüfungsordnung, der Ablehnungsbescheid einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung, Arbeitsverträge, Tätigkeitsnachweise, Stellenbeschreibungen sowie die tatsächlichen Weisungs- und Organisationsstrukturen geprüft werden.

Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät zu prüfungsrechtlichen Fragen und zur Zulassung zu berufsbezogenen Prüfungen. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist ebenfalls möglich. Die Vergütung erfolgt transparent und nach dem voraussichtlichen Aufwand. Soweit für die Angelegenheit Versicherungsschutz besteht, kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme oder Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt werden.

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