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Lehrkräfte in Baden-Württemberg haben nicht ohne Weiteres Anspruch auf ein weiteres Sabbatjahr unmittelbar nach einem bereits bewilligten Freistellungsjahr. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 1. Juni 2026 (Az. 12 K 3223/26) den Eilantrag einer Lehrerin abgelehnt, die ein zweites Freistellungsjahr vor ihrem Ruhestand ansparen wollte. Nach der seit Oktober 2023 geltenden Verwaltungspraxis müssen zwischen dem Beginn einer neuen Ansparphase und dem Ende der vorherigen Freistellungsphase mindestens fünf Schuljahre liegen. Diese Verschärfung hielt das Gericht wegen des Lehrkräftemangels für voraussichtlich sachlich gerechtfertigt. Auch eine rückwirkende Bewilligung lehnte es ab.
Lehrerin plante zwei Freistellungsjahre vor dem Ruhestand
Die Antragstellerin stand als Lehrerin im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Im Januar 2023 beantragte sie erstmals eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr. Ihr Ziel war es, insgesamt zwei Freistellungsjahre anzusparen und diese vor dem Ruhestand zu nehmen.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe bewilligte zunächst ein Modell mit einer Ansparphase von September 2023 bis September 2025 und einem Freistellungsjahr im Schuljahr 2027/2028. Bei einem solchen Modell arbeitet die Beamtin während der Ansparphase grundsätzlich weiter, erhält aber bereits reduzierte Bezüge. Die einbehaltenen Bezüge finanzieren die spätere Freistellungsphase.
Im November 2024 beantragte die Lehrerin ein weiteres Freistellungsjahr. Die neue Ansparphase sollte unmittelbar im September 2025 beginnen. Das Regierungspräsidium lehnte den Antrag ab. Nach einer geänderten Verwaltungspraxis werde ein weiteres Freistellungsjahr nur noch bewilligt, wenn zwischen dem Beginn der neuen Ansparphase und dem Ende der vorherigen Freistellungsphase mindestens fünf Schuljahre lägen.
Die Lehrerin erhob Widerspruch und anschließend Klage. Zusätzlich beantragte sie vorläufigen Rechtsschutz. Sie machte unter anderem gesundheitliche Gründe geltend und erklärte, bei Bewilligung des zweiten Freistellungsjahres ein Jahr länger im aktiven Dienst bleiben zu wollen.
Kein unmittelbarer Anspruch auf ein Sabbatjahr
Rechtsgrundlage des Freistellungsjahres war nach den Entscheidungsgründen § 69 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg. Danach kann die oberste Dienstbehörde zulassen, dass eine Teilzeitbeschäftigung so ausgestaltet wird, dass die Arbeitszeitreduzierung zu einer zusammenhängenden Freistellungsphase von bis zu einem Jahr gebündelt wird.
Aus dieser Vorschrift folgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kein gebundener Anspruch auf Bewilligung. Die Behörde hat vielmehr Ermessen. Ein Beamter kann grundsätzlich nur verlangen, dass über seinen Antrag ohne Ermessensfehler entschieden wird.
Ein unmittelbarer Anspruch auf das Freistellungsjahr käme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Ermessen auf eine einzige rechtmäßige Entscheidung reduziert wäre. Eine solche Ermessensreduzierung auf Null sah das Gericht nicht.
Bedeutung hatte allerdings die bisherige Verwaltungspraxis. Wendet eine Behörde bestimmte Bewilligungsmaßstäbe gleichmäßig an, kann sie daran über den Gleichheitssatz gebunden sein. Die Verwaltung darf diese Praxis jedoch für die Zukunft ändern, wenn hierfür sachgerechte Gründe bestehen.
Lehrkräftemangel rechtfertigt geänderte Verwaltungspraxis
Die frühere Praxis wurde durch einen Erlass des baden-württembergischen Kultusministeriums vom 19. Oktober 2023 geändert. Seitdem setzt ein weiteres Freistellungsjahr voraus, dass zwischen dem Beginn der neuen Ansparphase und dem Ende einer vorherigen Freistellungsphase mindestens fünf Schuljahre liegen.
Das Verwaltungsgericht hielt diese Änderung im Eilverfahren für voraussichtlich zulässig. Nach den im Erlass wiedergegebenen Erwägungen war die Beschränkung Teil eines Sofortprogramms zur Verbesserung der Unterrichtsversorgung. Das Land verwies auf einen hohen Bedarf an Lehrkräften, unbesetzte Stellen und weiter steigende Schülerzahlen.
Darin sah das Gericht einen sachlichen Grund für die Verschärfung. Der Lehrkräftemangel bestehe landesweit und betreffe verschiedene Schularten. Die Behörde müsse deshalb nicht zusätzlich nachweisen, dass gerade an der konkreten Schule der Antragstellerin im späteren Freistellungsjahr ein Personalmangel eintreten werde.
Die Lehrerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass sie schon in ihrem ersten Antrag aus dem Jahr 2023 die Absicht erwähnt hatte, zwei Freistellungsjahre anzusparen. Darin lag nach Ansicht des Gerichts nur eine unverbindliche Absichtserklärung. Ein Antrag auf das zweite Freistellungsjahr war damals noch nicht gestellt worden.
Die Antragstellerin durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass die bisherige Verwaltungspraxis unverändert fortbestehen werde. Das Gericht verwies zusätzlich darauf, dass der Lehrkräftemangel bereits im Januar 2023 bekannt gewesen sei.
Gesundheit, lange Dienstzeit und Ruhestandsplanung begründeten keine Ausnahme
Die Behörde durfte die allgemeine Wartefrist nach Auffassung des Gerichts auch auf den konkreten Fall anwenden. Eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift darf grundsätzlich der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Eine abweichende Einzelfallentscheidung ist insbesondere dann erforderlich, wenn ein atypischer, von den geregelten Fällen deutlich abweichender Sachverhalt vorliegt.
Einen solchen Ausnahmefall erkannte das Verwaltungsgericht nicht. Die gesundheitlichen Belastungen der Antragstellerin genügten hierfür nicht. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen würden beamtenrechtlich insbesondere durch die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit und gegebenenfalls durch andere Teilzeitmodelle erfasst.
Auch die seit 1991 ununterbrochene Dienstzeit wertete das Gericht nicht als atypischen Umstand. Gleiches galt für die Tatsache, dass die Lehrerin wegen ihres bevorstehenden Ruhestands die fünfjährige Wartefrist nicht mehr erfüllen konnte. Diese Situation trete regelmäßig bei Beamten auf, die mehrere Freistellungsjahre unmittelbar vor dem Ruhestand nutzen wollten.
Das Angebot, bei Bewilligung des zweiten Freistellungsjahres ein weiteres Jahr im Dienst zu bleiben, führte ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich lediglich um eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung. Die Behörde hätte eine spätere Ruhestandsentscheidung nicht auf dieser Grundlage verbindlich durchsetzen können.
Keine rückwirkende Bewilligung der Ansparphase
Die Antragstellerin beantragte hilfsweise, die Ansparphase rückwirkend zum 15. September 2025 zu bewilligen. Auch dies lehnte das Gericht ab.
69 Abs. 5 LBG ermächtige die Behörde nicht zu einer rückwirkenden Bewilligung. Das Modell beruhe darauf, dass der Beamte während der Ansparphase im Voraus auf einen Teil seiner Bezüge verzichte. Bei einer nachträglichen Bewilligung hätte er zunächst zu hohe Bezüge erhalten, die das Land zurückfordern oder verrechnen müsste.
Eine solche rückwirkende Konstruktion sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Landesbeamtengesetz regele zwar bestimmte rückwirkende Folgen beim Widerruf eines bereits bewilligten Modells, nicht aber die nachträgliche Begründung einer Ansparphase.
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Fazit
Ein zweites Freistellungsjahr kann Lehrkräften in Baden-Württemberg versagt werden, wenn die geltende Verwaltungspraxis eine fünfjährige Wartefrist vorsieht und diese nicht erfüllt ist. Der landesweite Lehrkräftemangel kann eine solche Einschränkung sachlich rechtfertigen. Besondere persönliche Planungen, eine lange Dienstzeit oder ein bevorstehender Ruhestand führen nicht automatisch zu einer Ausnahme. Zu beachten ist, dass das Verwaltungsgericht im vorläufigen Rechtsschutz entschieden hat und seine Bewertung auf dem konkreten baden-württembergischen Landesrecht sowie dem Erlass vom 19. Oktober 2023 beruht.
Bei einer Ablehnung eines Sabbatjahres sollten insbesondere der Antrag, der Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid, frühere Bewilligungen, die zeitliche Planung der Anspar- und Freistellungsphasen sowie mögliche besondere persönliche Umstände geprüft werden.
Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät Beamte und Lehrkräfte zu Teilzeitmodellen, Freistellungsjahren und sonstigen beamtenrechtlichen Fragen. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist möglich. Die Vergütung wird transparent und aufwandsabhängig vereinbart. Soweit für die Angelegenheit Versicherungsschutz besteht, kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme oder Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt werden.