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Wer die Bewertung einer Prüfung angreift, kann fachkundige Unterstützung in Anspruch nehmen. Die Kosten eines privaten Sachverständigen werden jedoch auch bei einem erfolgreichen Verfahren nicht automatisch von der Gegenseite erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 29. Juni 2026 entschieden, dass Stellungnahmen eines Privatgutachters bei einer Prüfungsanfechtung regelmäßig nicht zu den notwendigen Verfahrenskosten gehören (Az. 9 S 894/24). Ein Prüfling sei grundsätzlich selbst in der Lage, konkrete Bewertungsfehler nachvollziehbar darzulegen. Die Entscheidung ist insbesondere für Prüflinge relevant, die zur Begründung eines Widerspruchs oder einer Klage einen privaten Fachexperten beauftragen möchten.
Gutachterkosten von mehr als 1.300 Euro
Ausgangspunkt war die Anfechtung einer IHK-Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Wirtschaftsfachwirtin“. Die Prüfling hatte sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im anschließenden Klageverfahren Stellungnahmen eines Steuerberaters und Diplom-Betriebswirts eingeholt.
Der Sachverständige sollte sich fachlich mit der Bewertung von Prüfungsleistungen im Bereich Rechnungswesen auseinandersetzen. Hierfür waren insgesamt Kosten von 1.356 Euro entstanden. Nachdem das ursprüngliche Verfahren beendet war, stellte sich im Kostenfestsetzungsverfahren die Frage, ob die unterlegene Gegenseite auch diese Ausgaben erstatten musste.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verneinte dies. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ohne Erfolg.
Wann sind private Sachverständigenkosten notwendig?
Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind neben den Gerichtskosten nur solche Aufwendungen erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Bei einem Privatgutachten gelten im Verwaltungsprozess besonders strenge Anforderungen. Das Gericht muss den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen aufklären. Dieser sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass das Verwaltungsgericht selbst entscheidet, welche Tatsachen und Beweise für die Entscheidung benötigt werden.
Die Beauftragung eines privaten Sachverständigen kann daher nur ausnahmsweise notwendig sein. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Beteiligter eine entscheidungserhebliche Behauptung ohne besondere Fachkenntnisse nicht nachvollziehbar darlegen kann und erst das Privatgutachten dem Gericht Anlass zu weiterer Aufklärung gibt. Eine Ausnahme kann auch bei einer besonderen „prozessualen Notlage“ bestehen. Gemeint ist eine Situation, in der eine substantiierte Stellungnahme ohne sachkundige Beratung praktisch nicht möglich wäre.
Maßgeblich ist nicht die persönliche Einschätzung des Betroffenen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein verständiger und kostenbewusster Beteiligter in derselben Lage ebenfalls einen privaten Sachverständigen beauftragt hätte.
Prüflinge können Bewertungsfehler grundsätzlich selbst darlegen
Eine solche Ausnahmesituation lag nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Ein Prüfling verfüge über die fachliche Vorbildung, auf die auch die Prüfungsaufgaben zugeschnitten seien. Mit ausreichend Zeit und entsprechenden Recherchemöglichkeiten könne er grundsätzlich selbst erläutern, weshalb seine Lösung fachlich vertretbar gewesen sei.
Für eine Prüfungsanfechtung ist regelmäßig keine vollständige fachwissenschaftliche Begutachtung erforderlich. Der Prüfling muss vielmehr konkrete Anhaltspunkte benennen, aus denen sich ein möglicher Bewertungsfehler ergibt. Dazu kann er beispielsweise auf seine Prüfungsantwort, die Aufgabenstellung, Lösungshinweise oder fachliche Quellen Bezug nehmen.
Im entschiedenen Fall lagen der Prüfling und ihrem bereits im Widerspruchsverfahren tätigen Fachanwalt für Verwaltungsrecht zudem die Lösungshinweise vor. Die wesentlichen Bewertungsrügen waren bereits vor der Einschaltung des Sachverständigen formuliert worden. Nach Ansicht des Gerichts zeigte dies, dass die Einwendungen auch ohne Privatgutachten nachvollziehbar vorgetragen werden konnten.
Dass die sachverständigen Stellungnahmen die Argumentation erleichterten, genügte nicht. Eine hilfreiche oder zweckmäßige Unterstützung ist nicht automatisch eine kostenrechtlich notwendige Aufwendung.
Das Gericht muss erforderliche Fachfragen selbst aufklären
Auch das Argument, ein Privatgutachten könne dem Gericht die erforderlichen Fachkenntnisse vermitteln und das Verfahren beschleunigen, überzeugte den Verwaltungsgerichtshof nicht.
Benötigt das Verwaltungsgericht zur Beurteilung einer Prüfungsleistung besondere Fachkunde, muss es diese grundsätzlich selbst beschaffen. Es kann hierzu beispielsweise weitere Stellungnahmen der Prüfer einholen oder einen gerichtlichen Sachverständigen beauftragen.
Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn besonders komplexe fachwissenschaftliche Fragen betroffen sind, die der Prüfling trotz seiner Ausbildung und zumutbarer Recherche nicht selbst erschließen kann. Auch eine ausdrückliche Anregung oder Anforderung des Gerichts kann für die Notwendigkeit eines Privatgutachtens sprechen. Solche besonderen Umstände lagen hier jedoch nicht vor.
Wir unterstützen Sie bei Ihrer Prüfungsanfechtung
Möchten Sie eine Prüfungsentscheidung anfechten und fragen sich, ob die Kosten für ein Privatgutachten erstattet werden? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.
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Fazit
Die Kosten eines privaten Sachverständigen werden bei einer Prüfungsanfechtung regelmäßig nicht erstattet. Prüflinge müssen konkrete Bewertungsfehler grundsätzlich zunächst selbst oder mit anwaltlicher Unterstützung darlegen. Eine Ausnahme kommt nur bei besonderen fachlichen Schwierigkeiten oder einer tatsächlichen prozessualen Notlage in Betracht. Ob ein Privatgutachten dennoch sinnvoll ist, muss daher von der Frage getrennt werden, ob dessen Kosten später von der Gegenseite übernommen werden.
Beratung bei einer Prüfungsanfechtung
Vor einer Prüfungsanfechtung sollten insbesondere der Prüfungsbescheid, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Prüfungsordnung, die Prüfungsaufgaben, die eigenen Antworten, Bewertungsvermerke und verfügbare Lösungshinweise geprüft werden. Auch sollte vorab geklärt werden, ob zusätzliche fachliche Stellungnahmen erforderlich sind und wer die dadurch entstehenden Kosten trägt.
Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät Prüflinge bei Widersprüchen und Klagen gegen Prüfungsentscheidungen. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist ebenfalls möglich. Die Vergütung wird transparent und nach dem voraussichtlichen Aufwand vereinbart. Soweit für die Angelegenheit Versicherungsschutz besteht, kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme oder Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt werden.