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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Betriebsschließung, Verdienstausfall, Quarantäne – Entschädigungsansprüche im Rahmen der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat weitreichende (Liquiditäts-) Hilfen für Unternehmen angekündigt. Zudem wurde die Einführung von Kurzarbeit erleichtert. Doch welche gesetzlichen Entschädigungsansprüche gibt es darüber hinaus für Unternehmen (Hotels, Gaststätten, Geschäfte), Selbstständige und Privatpersonen?

Die meisten behördlichen Anordnungen ergehen derzeit auf der Rechtsgrundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). So auch die am 17.03.2020 nochmals verschärfte Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg. Diese legt nun ausdrücklich fest, dass Restaurants nur noch bis 18:00 Uhr geöffnet haben dürfen und dass Übernachtungen in Hotels in Baden-Württemberg zu touristischen Zwecken untersagt sind.

1.
Ein Entschädigungsanspruch ist in § 56 IfSG vorgesehen. Dieser Anspruch kommt allerdings im Wesentlichen nur solchen Personen zugute, die aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne gehen müssen und hierdurch finanzielle Einbußen hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit haben. Der Anspruch gilt auch für Selbstständige. Wichtig neben einer konkreten, detaillierten und fortlaufenden Dokumentation des Verdienstausfalles ist die rechtzeitige Antragstellung bei der zuständigen Behörde. Für Ersatzansprüche von Arbeitgebern, die in Vorleistung treten mussten, ist die Dreimonatsfrist in § 56 Abs. 11 IfSG zu beachten.

2.
Wie sieht es aber für Unternehmen aus, die aufgrund behördlicher Anordnungen schließen oder den Geschäftsbetrieb einschränken müssen? Gibt es hier Ersatz für Umsatzeinbußen und Verdienstausfall?

a) Eine Entschädigungsregelung enthält das Gesetz in § 65 Abs. 1 IfSG. Diese gilt aber nur für Vermögensnachteile, welche durch Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten verursacht werden. Dieser Entschädigungsanspruch besteht somit gerade nicht für Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach § 28 Abs. 1 IfSG. Auf letztgenannter Norm beruht aber insbesondere auch die Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg.

Diese Rechtssituation ist für Unternehmen und Selbstständige, die von den strikten Maßnahmen der Rechtsverordnung betroffen sind, äußerst kritisch.

b) Darüberhinausgehende staatshaftungsrechtliche Ansprüche gegen Behörden bzw. das Bundesland kommen nur im Fall der Rechtswidrigkeit von behördlichen Anordnungen in Betracht. Hier ist jeder Einzelfall genau zu betrachten. Möglicherweise können Verstöße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegen. In solchen Fällen ist mit freiwilligen Erstattungsleistungen wohl nicht zu rechnen. Es bleibt nur die gerichtliche Geltendmachung. Erst wenn ein Gericht die Rechtswidrigkeit/Unverhältnismäßigkeit einer Betriebsschließung bzw. der Einschränkung des Geschäftsbetriebes festgestellt hat, kommt ein Entschädigungs- bzw. Schadensersatzanspruch in Betracht.

c) Ein Notanker könnte für manche Unternehmen gegebenenfalls noch § 55 i.V.m. § 9 PolG Baden-Württemberg sein. Danach sind Entschädigungen an sog. Nichtstörer, die zur Abwehr einer Gefahr herangezogen werden, zu leisten. Die Vorschrift ist anwendbar, da es sich auch beim Infektionsschutzrecht um Gefahrenabwehrrecht handelt.

Soweit ein Unternehmen als Adressat einer behördlichen Anordnung als Nichtstörer einzustufen ist, kann ihm also eine Geldentschädigung zustehen. Auch hier sind aber Verhältnismäßigkeits- und Zumutbarkeitsaspekte zu berücksichtigen.

Da die Rechtslage alles andere als eindeutig ist, wird auch in solchen Fällen letztlich eine gerichtliche Klärung erforderlich sein. Wichtig ist hier eine frühzeitige rechtliche Beratung, um Schäden für derartige Verfahren rechtssicher erfassen, dokumentieren und aufbereiten zu können.

Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach steht Ihnen hierbei selbstverständlich zur Seite. Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.

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