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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Beförderung in ein R-2-Amt: Darf eine fehlende Erprobungsabordnung zum Ausschluss führen?

Beitragsbild KI-generiert

Eine erfolgreiche Erprobungsabordnung kann bei der Bewerbung um ein richterliches Beförderungsamt erhebliches Gewicht haben. Sie darf aber nicht ohne hinreichend klare Grundlage als zwingende Mindestvoraussetzung behandelt werden. Das Verwaltungsgericht Freiburg untersagte dem Land Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16. April 2026 (Az. 3 K 578/26) im Wege einer einstweiligen Anordnung, die Stelle einer Amtsgerichtsdirektorin beziehungsweise eines Amtsgerichtsdirektors mit der ausgewählten Bewerberin zu besetzen. Nach Auffassung des Gerichts war die Antragstellerin zu Unrecht wegen ihrer fehlenden Erprobungsabordnung von der Auswahl ausgeschlossen worden. Die Entscheidung verdeutlicht, welche Anforderungen an verbindliche Ausschlusskriterien in richterlichen Beförderungsverfahren zu stellen sind.

Besser beurteilt, aber wegen fehlender Erprobung nicht ausgewählt

Ausgeschrieben war die Stelle der Direktorin oder des Direktors eines Amtsgerichts in der Besoldungsgruppe R 2. Beworben hatten sich die Antragstellerin und die später ausgewählte Beigeladene.

Für beide Bewerberinnen wurden Anlassbeurteilungen zum selben Stichtag und durch denselben Beurteiler erstellt. Eine Anlassbeurteilung ist eine dienstliche Beurteilung, die aus einem konkreten Grund, etwa wegen einer Bewerbung um ein Beförderungsamt, angefertigt wird.

Die Antragstellerin erhielt das Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen“. Die Beigeladene wurde mit „übertrifft teilweise die Anforderungen“ und damit eine Beurteilungsstufe schlechter bewertet. Die Antragstellerin bekleidete zudem bereits ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 mit Zulage und war als Direktorin eines Amtsgerichts tätig.

Das Justizministerium stellte deshalb zunächst einen Eignungsvorsprung der Antragstellerin fest und schlug sie zur Ernennung vor. Der Präsidialrat sprach sich jedoch gegen diese Auswahl aus. Er vertrat die Auffassung, die Antragstellerin erfülle wegen der fehlenden Erprobungsabordnung eine Grundanforderung des angestrebten R-2-Amtes nicht. Er schlug stattdessen die Beigeladene vor.

Das Ministerium folgte diesem Gegenvorschlag. Die Bewerbung der Antragstellerin wurde schließlich nicht berücksichtigt. Dagegen beantragte sie vorläufigen Rechtsschutz.

Wann Bewerber vor dem Leistungsvergleich ausgeschlossen werden dürfen

Maßstab für die Besetzung eines öffentlichen Beförderungsamtes ist Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach erfolgt die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Bewerber haben einen Anspruch auf ein rechtmäßiges Auswahlverfahren, den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch.

Der Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller, hinreichend differenzierter und miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Besondere Bedeutung hat dabei das abschließende Gesamturteil.

Ein Dienstherr darf das Bewerberfeld allerdings in einem gestuften Verfahren verkleinern. Bewerber können bereits vor dem eigentlichen Leistungsvergleich ausgeschlossen werden, wenn sie gesetzliche Ernennungs- oder Laufbahnvoraussetzungen nicht erfüllen oder aus anderen Gründen von vornherein nicht für das Amt in Betracht kommen.

Das Gleiche gilt bei Nichterfüllung eines zwingenden Anforderungsprofils. Ein Anforderungsprofil legt fest, welche Merkmale ein Bewerber für eine bestimmte Stelle erfüllen muss. Verbindliche Ausschlusskriterien müssen jedoch hinreichend bestimmt und objektiv überprüfbar sein. Bewerber müssen erkennen können, welche Anforderungen zwingend sind und welche Gesichtspunkte lediglich in die vergleichende Bewertung einfließen.

Nach diesen Maßstäben durfte die fehlende Erprobungsabordnung im konkreten Verfahren nicht dazu führen, dass die Antragstellerin ungeachtet ihrer besseren dienstlichen Beurteilung von der Auswahl ausgeschlossen wurde.

Keine verbindliche Mindestanforderung in der Stellenausschreibung

Das Verwaltungsgericht prüfte zunächst die Stellenausschreibung. Diese enthielt kein konkretes Anforderungsprofil. Insbesondere wurde eine erfolgreiche Erprobungsabordnung nicht als Bewerbungsvoraussetzung genannt.

Das Gericht hielt es zwar grundsätzlich für denkbar, eine erfolgreiche Erprobungsabordnung als zwingendes Merkmal einer Auswahlentscheidung festzulegen. Voraussetzung wären aber ausreichend bestimmte und objektiv nachvollziehbare Vorgaben.

Solche Vorgaben lagen hier nicht vor. Deshalb konnte offenbleiben, ob ein Ausschlusskriterium von dieser Bedeutung zusätzlich einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf.

Die Antragstellerin erfüllte nach den Feststellungen des Gerichts die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe R 2. Die fehlende Erprobungsabordnung durfte daher nur dann zum Ausschluss führen, wenn sie an anderer Stelle eindeutig und verbindlich als Mindestvoraussetzung festgelegt worden wäre.

Beurteilungsverordnung enthält nur ein Idealprofil

Der Antragsgegner stützte sich insbesondere auf die baden-württembergische Verordnung über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten. Deren Anlage enthält Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter.

Für die Leitung eines Gerichts ab der Besoldungsgruppe R 2 wird dort unter den Grundanforderungen auch eine erfolgreiche Abordnung an ein Obergericht oder eine Generalstaatsanwaltschaft genannt. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen ersatzweise andere Abordnungen in Betracht.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich dabei jedoch in erster Linie um Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen. Die Anforderungsprofile beschreiben Fähigkeiten und Eigenschaften, die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll. Sie sind ausdrücklich keine abschließenden Kriterienkataloge. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass ein Amtsinhaber dem Idealbild nicht in jeder Hinsicht vollständig entsprechen muss.

Die Verordnung ließ damit Abweichungen vom Anforderungsprofil zu. Ohne zusätzliche Konkretisierung in der Stellenausschreibung konnte aus ihr nicht abgeleitet werden, dass Bewerber ohne Erprobungsabordnung zwingend aus dem Auswahlverfahren auszuschließen sind.

Die fehlende Erprobung durfte allerdings bei der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt werden. Sie konnte dazu führen, dass ein Bewerber die Anforderungen des angestrebten Amtes nur eingeschränkt oder schlechter als ein erprobter Mitbewerber erfüllt. Im vorliegenden Fall war die fehlende Erprobungsabordnung in der Beurteilung der Antragstellerin ausdrücklich vermerkt. Dennoch war sie im Gesamturteil eine Stufe besser bewertet worden.

Auch das Personalentwicklungskonzept des Ministeriums rechtfertigte keinen Ausschluss. Danach setzt zwar die Mehrzahl der Beförderungen eine erfolgreiche Erprobungsabordnung voraus. Zugleich wurde die Erprobung aber nur als eine „in aller Regel“ bestehende Voraussetzung bezeichnet. Ausnahmen waren damit nicht ausgeschlossen.

Erneute Auswahl muss die dienstlichen Beurteilungen einbeziehen

Das Gericht sah die Auswahlchancen der Antragstellerin bei einer erneuten Entscheidung als offen an. Ihre Auswahl erschien jedenfalls möglich.

Dafür sprach vor allem, dass die dienstlichen Beurteilungen unmittelbar vergleichbar waren. Beide Beurteilungen stammten vom selben Beurteiler und bezogen sich auf denselben Stichtag. Die Antragstellerin hatte nicht nur das höhere Gesamturteil erhalten, sondern bekleidete bereits ein höheres Statusamt als die Beigeladene.

Das Verwaltungsgericht stellte nicht fest, dass die Antragstellerin ausgewählt werden muss. Der Antragsgegner muss vielmehr erneut über die Bewerbungen entscheiden und dabei beachten, dass die fehlende Erprobungsabordnung im konkreten Verfahren kein zwingendes Ausschlusskriterium darstellt.

Bis zu dieser erneuten Entscheidung darf die Stelle nicht mit der Beigeladenen besetzt werden. Es handelt sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz. Eine abschließende Entscheidung über die Besetzung der Stelle oder über sämtliche rechtlichen Fragen eines Hauptsacheverfahrens ist damit nicht verbunden.

Wir unterstützen Sie im Konkurrentenstreitverfahren

Wurden Sie bei einer Beförderung übergangen, obwohl Ihre dienstliche Beurteilung besser war? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

Fazit

Eine fehlende Erprobungsabordnung darf bei einer Bewerbung um ein richterliches Beförderungsamt nicht automatisch zum Ausschluss führen. Erforderlich ist eine hinreichend klare, bestimmte und für alle Bewerber erkennbare Festlegung als zwingende Mindestanforderung. Die baden-württembergische Beurteilungsverordnung und das herangezogene Personalentwicklungskonzept reichten hierfür im entschiedenen Fall nicht aus. Die Entscheidung beruht auf den konkreten landesrechtlichen Regelungen, der Stellenausschreibung und den vorliegenden dienstlichen Beurteilungen. Sie lässt daher keine pauschale Aussage für sämtliche richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Beförderungsverfahren zu.

Rechtliche Prüfung bei Beförderungsentscheidungen

Bei Zweifeln an einer Auswahlentscheidung sollten insbesondere die Stellenausschreibung, die dienstlichen Beurteilungen, der Auswahlvermerk, die Mitteilung über das Auswahlergebnis sowie die zugrunde gelegten Anforderungsprofile geprüft werden. Entscheidend kann sein, ob ein Merkmal tatsächlich als zwingende Voraussetzung festgelegt wurde oder lediglich bei der Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu berücksichtigen ist.

Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät Richter, Staatsanwälte und andere Bewerber zu dienstlichen Beurteilungen und Konkurrentenstreitverfahren. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist an den Standorten Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig. Eine ortsunabhängige Beratung ist ebenfalls möglich. Die Vergütung wird transparent und aufwandsabhängig vereinbart. Soweit für die Angelegenheit Versicherungsschutz besteht, kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme oder Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt werden.

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