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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Berufungsverfahren für eine Professur: Wann ist ein Ausschluss in der ersten Auswahlstufe zulässig?

Beitragsbild KI-generiert

In einem mehrstufigen Berufungsverfahren darf eine Hochschule Bewerber nicht allein aufgrund einer vorläufigen Einschätzung ihrer Examensnoten oder wissenschaftlichen Leistungen frühzeitig aussortieren. Entscheidend ist, welche Anforderungen die Stellenausschreibung als zwingend festgelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg untersagte mit Beschluss vom 27. April 2026 (Az. 4 S 328/26) im vorläufigen Rechtsschutz die Besetzung einer W-3-Professur, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden worden ist. Die Entscheidung ist für Hochschulbewerber relevant, weil sie die Grenzen gestufter Auswahlverfahren und die Bindungswirkung des veröffentlichten Anforderungsprofils verdeutlicht. 

Ausschluss eines Bewerbers bereits auf der ersten Auswahlstufe

Die Antragsgegnerin hatte eine W-3-Professur für Bürgerliches Recht und Grundlagen des Rechts ausgeschrieben. Nach dem Ausschreibungstext sollte neben dem Bürgerlichen Recht ein Grundlagenfach in Forschung und Lehre vertreten werden. Eine rechtsgeschichtliche und wirtschaftsrechtliche Ausrichtung wurde ausdrücklich nur als „von Vorteil“ bezeichnet.

Der Antragsteller, zugleich Beschwerdeführer, verfügte über eine juristische und eine philosophische Habilitation. Seine Lehrbefugnis umfasste unter anderem Bürgerliches Recht, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie sowie Philosophie.

Die Berufungskommission führte ein gestuftes Auswahlverfahren durch. Sie schloss den Antragsteller bereits auf der ersten Stufe aus. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf seine aus ihrer Sicht vergleichsweise schwachen Noten in den juristischen Staatsprüfungen und in der Promotion. Zudem hielt sie ihn für wissenschaftlich nicht hinreichend ausgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe lehnte den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zunächst ab. Auf die Beschwerde änderte der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung. Der Hochschule wurde untersagt, die Professur zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut entschieden worden ist.

Stellenausschreibung bindet die Hochschule im weiteren Verfahren

Ausgangspunkt der Entscheidung ist Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Danach sind öffentliche Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Diese sogenannte Bestenauslese gilt auch für die Besetzung einer Professur, wenn diese mit der Ernennung zum Professor verbunden ist.

Bewerber haben dabei einen Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser Anspruch vermittelt keinen unmittelbaren Anspruch auf Ernennung. Er verlangt aber, dass die Bewerbung in einem rechtmäßigen Verfahren berücksichtigt und nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sind.

Hochschulen besitzen bei der fachlichen Beurteilung von Bewerbern einen erheblichen Bewertungsspielraum. Insbesondere die Einschätzung wissenschaftlicher und pädagogischer Qualifikationen ist in hohem Maße eine fachliche Wertung. Gerichte ersetzen diese Bewertung nicht durch eine eigene. Sie prüfen jedoch, ob das Verfahren fehlerfrei durchgeführt wurde, der Sachverhalt zutreffend ermittelt worden ist und keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind.

Hat die Hochschule in der Stellenausschreibung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt, ist sie daran gebunden. Sie darf die Auswahlkriterien nachträglich nicht verändern. Das gilt insbesondere für die Unterscheidung zwischen zwingenden Anforderungen und bloßen Vorteilen. Eine Eigenschaft, die nach dem Ausschreibungstext lediglich „von Vorteil“ ist, darf im Auswahlverfahren nicht nachträglich zu einer zwingenden Voraussetzung gemacht werden.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs darf eine Stellenausschreibung auch nicht nur dazu verwendet werden, den Bewerbermarkt zunächst möglichst weit zu sondieren und anschließend anhand engerer, zuvor nicht offengelegter Kriterien auszuwählen.

Gestuftes Auswahlverfahren erlaubt keine vorweggenommene Bestenauslese 

Ein gestuftes Berufungsverfahren ist grundsätzlich zulässig. Auf der ersten Stufe dürfen Bewerber ausgeschieden werden, die gesetzliche Einstellungsvoraussetzungen oder zwingende Vorgaben des Anforderungsprofils nicht erfüllen. Gleiches gilt, wenn ein Bewerber aus sonstigen Eignungsgründen von vornherein nicht für die Ämtervergabe in Betracht kommt.

Davon zu unterscheiden ist eine lediglich überschlägige Bewertung, welcher Bewerber insgesamt als wissenschaftlich besser geeignet erscheint. Eine solche summarische Bestenauslese darf nach der Entscheidung nicht ohne Weiteres auf die erste Verfahrensstufe vorgezogen werden.

Der Antragsteller erfüllte die zwingenden fachlichen Anforderungen der Ausschreibung. Er verfügte über eine Lehrbefugnis für Bürgerliches Recht und für Grundlagenfächer. Ein bereits vorhandener Forschungsschwerpunkt im Bereich der Grundlagen des Rechts war in der Stellenausschreibung nicht als zwingende Voraussetzung genannt.

Auch eine rechtsgeschichtliche Lehrbefugnis oder Forschungstätigkeit war nicht zwingend verlangt. Die rechtsgeschichtliche Ausrichtung wurde lediglich als Vorteil bezeichnet. Sie durfte deshalb bei ansonsten gleicher Eignung berücksichtigt werden, nicht aber den Ausschluss auf der ersten Stufe rechtfertigen.

Entsprechendes galt für die Noten der juristischen Staatsprüfungen und der Promotion. Die Ausschreibung enthielt hierfür keine verbindlichen Mindestnoten. Die Berufungskommission hatte die Examensnoten vielmehr als ein Kriterium bezeichnet, das in die Gesamtbewertung der fachlichen Exzellenz einfließen sollte. Damit konnten diese Noten nach Auffassung des Gerichts nicht zugleich als Ausschlusskriterium auf der ersten Stufe verwendet werden.

Besondere Bedeutung hatte zudem die Habilitation des Antragstellers. Nach § 47 Abs. 2 Satz 3 des Landeshochschulgesetzes Baden-Württemberg sind die für eine Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Berufungsverfahren umfassend zu bewerten. Eine nur überschlägige Betrachtung der Publikationen und der Habilitation genügte danach nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof beanstandete außerdem, dass die juristische Habilitation und die weiteren wissenschaftlichen Arbeiten des Antragstellers nicht entsprechend der von der Berufungskommission selbst festgelegten Gewichtung berücksichtigt worden waren. Die Kommission hatte vorgesehen, die wissenschaftliche Exzellenz in erster Linie anhand von Publikationen einschließlich der Habilitation zu bewerten. Gleichwohl stellte sie diese Leistungen auf eine Stufe mit deutlich länger zurückliegenden Examens- und Promotionsnoten. Das Gericht sah darin eine unzureichende Sachverhaltsermittlung und Abwägung.

Wir unterstützen Sie im Berufungsverfahren

Wurden Sie in einem Berufungsverfahren für eine Professur bereits auf der ersten Auswahlstufe ausgeschlossen? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

Fazit

Eine Hochschule darf Bewerber in einem gestuften Berufungsverfahren frühzeitig ausschließen, wenn zwingende gesetzliche oder in der Stellenausschreibung eindeutig festgelegte Voraussetzungen fehlen. Bloße Präferenzen, Examensnoten ohne festgelegte Mindestanforderungen oder eine nur überschlägige Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen reichen hierfür nicht aus. Die Entscheidung führt allerdings nicht dazu, dass der Antragsteller auf die Professur berufen werden muss. Die Hochschule muss seine Bewerbung lediglich erneut und fehlerfrei bewerten. Das Ergebnis bleibt offen. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Entscheidung auf dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg und dem konkreten Ausschreibungstext beruht.

Rechtliche Prüfung von Berufs- und Auswahlverfahren 

Bei Zweifeln an einem hochschulrechtlichen Auswahlverfahren sollten insbesondere die Stellenausschreibung, die vollständigen Bewerbungsunterlagen, die mitgeteilten Auswahlkriterien, der Auswahlvermerk und die Ablehnungsentscheidung geprüft werden. Von Bedeutung ist vor allem, ob die Hochschule nachträglich zusätzliche Anforderungen eingeführt oder lediglich vorteilhafte Qualifikationen als zwingende Ausschlusskriterien behandelt hat.

Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät zu hochschulrechtlichen Berufungs- und Auswahlverfahren. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist ebenfalls möglich. Die Vergütung wird transparent und nach dem voraussichtlichen Aufwand vereinbart. Soweit für die Angelegenheit Versicherungsschutz besteht, kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme oder Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt werden.

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