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Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Beamtenrecht: Verfahrensfehler in dienstlichen Beurteilungen kippen die gesamte Bewertung.

Dienstliche Beurteilungen und Widerspruchsbescheide: Warum Fehler im Verfahren die gesamte Bewertung kippen können.

Das Verwaltungsrecht Karlsruhe äußert sich in seinem Urteil zur Einheit von Beurteilung und Widerspruch (VG Karlsruhe vom 04.02.2025, Az. 12 K 1924/23).

Wie kann ein formal korrekter Widerspruchsbescheid eine gesamte dienstliche Beurteilung zu Fall bringen – selbst wenn die ursprüngliche Bewertung rechtmäßig war? Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat hierzu in einem aktuellen Urteil klare Maßstäbe gesetzt. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden, Tobias Ibach, erläutert die Entscheidung und ihre Bedeutung für Beamte sowie Behörden.

Der Fall: Wenn der Vergleichsmaßstab im Widerspruch zur Besoldungsgruppe steht

Ein Richter am Verwaltungsgericht erhielt nach einer Erprobungsabordnung an den Verwaltungsgerichtshof eine dienstliche Anlassbeurteilung, die seine Leistung als „ordentlich“ einstufte, aber zugleich festhielt, er habe die „durchschnittlich erwartbare Erledigungsleistung“ im 3. Senat nicht ganz erreicht. Der Widerspruchsbescheid stützte diese Bewertung unter anderem auf statistische Daten, die jedoch falsche Vergleichsgruppen einbezogen: Neben Richtern der Besoldungsgruppe R 2 flossen auch die Zahlen der Senatsvorsitzenden (R 3) ein – ein folgenschwerer Fehler.

Die Kernaussage des Gerichts: Ausgangsbescheid und Widerspruch sind untrennbar

Das VG Karlsruhe hob sowohl die ursprüngliche Beurteilung als auch den Widerspruchsbescheid auf. Entscheidend war die Feststellung, dass beide Dokumente eine rechtliche Einheit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bilden. Ein Fehler im Widerspruchsverfahren – hier der unzulässige Vergleich mit höher besoldeten Senatsvorsitzenden – macht somit die gesamte Beurteilung angreifbar, selbst wenn der Ausgangsbescheid formal korrekt war1.

Drei zentrale Lehren aus dem Urteil:

  1. Beurteilungsmaßstab = Statusamt: Vergleichsdaten dürfen nur die Besoldungsgruppe des Betroffenen umfassen (hier: R 2). Die Einbeziehung von R 3-Richtern verletzte den Gleichbehandlungsgrundsatz und Nr. 3.4 Satz 3 VwVBRL-LRiStAG.
  2. Kein „zweiter Versuch“ im Widerspruchsverfahren: Behörden können im Widerspruchsverfahren keine neuen, fehlerhaften Argumente nachschieben, ohne die gesamte Beurteilung zu gefährden.
  3. Praxis-Tipp für Betroffene: Auch scheinbar formale Fehler in Widerspruchsbescheiden sind ein Hebel, um unrechtmäßige Beurteilungen anzufechten.

Warum das Urteil für Behörden und Beamte relevant ist

Die Entscheidung hat unmittelbare Auswirkungen auf die Personalpraxis:

  • Für Behörden: Widerspruchsstellen müssen intensiv geschult werden, um Fehler in nachgelagerten Verfahrensstadien zu vermeiden. Bereits kleine Abweichungen vom ursprünglichen Beurteilungsmaßstab können zur kompletten Aufhebung führen.
  • Für Beamte und Richter: Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit bei dienstlichen Beurteilungen. Es zeigt, dass auch im Widerspruchsverfahren jede Abweichung vom Statusamt konsequent gerügt werden sollte.

Fazit: Ein Paradigmenwechsel mit Sprengkraft

Das Karlsruher Urteil verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit der Einheitstheorie (§ 79 VwGO) hohe Hürden für fehlerhafte Beurteilungsverfahren setzt. Für Behörden bedeutet dies: Schon kleinere Verfahrensfehler im Widerspruch können die gesamte Personalbewertung kippen – ein klarer Appell zu mehr Sorgfalt in allen Verfahrensphasen.

Sie haben Fragen zu dienstlichen Beurteilungen, Widerspruchsverfahren oder beamtenrechtlichen Themen? Als Fachanwalt für Verwaltungsrecht unterstützt Sie Tobias Ibach gerne – ob in Karlsruhe, Pforzheim oder Baden-Baden. Kontaktieren Sie ihn direkt unter ibach@goi-anwaelte.de oder telefonisch für eine zeitnahe Ersteinschätzung. Gemeinsam finden wir die beste Strategie, um Ihre Rechte durchzusetzen.

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