Grundsätzlich existieren gesetzliche Grundlagen um den Eintritt des Ruhestands wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag von Beamten hinauszuschieben. Dies sieht beispielsweise § 39 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg für den Fall vor, dass die Hinausschiebung im dienstlichen Interesse liegt. Eine ähnliche Regelung findet sich auf Bundesebene in § 53 BBG. Anders verhält es sich bei (Bundes-) Richtern. Für diese heißt es in § 48 Abs. 2 DRiG: „Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden“.
Anlass der Entscheidung war ein Eilantrag eines Bundesrichters, der das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand begehrt. Er machte die Unionsrechtswidrigkeit des § 48 Abs. 2 DRiG geltend. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte die Sache bereits dem europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss VG Karlsruhe vom 24.4.2023, Az. 12 K2386/22). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in der Entscheidung nun bestätigt, dass nach seiner Auffassung kein Anordnungsanspruch für eine Eilentscheidung zugunsten des Richters bestehe. Eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters sieht das Gericht in § 48 Abs. 2 DRiG nämlich nicht. Die Unionsrechtswidrigkeit der Ruhestandsaltersgrenze ohne Möglichkeit des Hinausschiebens dränge sich dem Senat nicht auf. Denn: Der europäische Gerichtshof gehe von einem weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung über allgemeine Ruhestands-Altersgrenzen aus. Auch dass ein Gleichlauf mit der für Richter in Baden-Württemberg geltenden Rechtslage (§ 6 LRiStAG) geboten sein solle, dränge sich mit Blick auf die unterschiedlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bestellung der Richter und auf den unterschiedlichen Aufbau von Bundes- und Landesjustiz zumindest nicht auf. Demgemäß käme ein irreversibler Dispens von der in Umsetzung des Art. 97 Abs. 2 S. 2 GG geregelten Altersgrenze und die Nichtanwendung von § 48 Abs. 2 DRiG nicht in Betracht.
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