Nunmehr kann der Besteller, der das mangelhafte Werk behält und den Mangel daran nicht beseitigen lässt, nicht mehr seinen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (sog. kleiner Schadensersatz) gegen den Unternehmer gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen. Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nur in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert, der durch das Werk geschaffenen oder bearbeiteten, im Eigentum des Bestellers stehenden Sache ohne Mangel, und dem tatsächlichen Wert der Sache mit Mangel ermittelt. Hat der Besteller die durch das Werk geschaffene oder bearbeitete Sache veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, kann er den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels der Sache bemessen. Der Schaden kann in Anlehnung an § 634 Nr. 3, § 638 BGB auch in der Weise bemessen werden, dass ausgehend von der für das Werk vereinbarten Vergütung der Minderwert des Werks wegen des (nicht beseitigten) Mangels geschätzt wird. Maßstab ist danach aber die durch den Mangel des Werks erfolgte Störung des Äquivalenzverhältnisses und nicht die Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten.
Überbrückungshilfe gestrichen: VGH Mannheim stuft Miete an Gesellschafter-Familie als verbundene Unternehmen ein
Wie sicher sind Ihre internen Leistungsverrechnungen bei staatlichen Förderprogrammen? Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim zeigt die erheblichen finanziellen