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Betriebsuntersagung für ehemaligen Wasserwerfer ist rechtmäßig

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 28.05.2019 die Betriebsuntersagung gegenüber einem Verein von Fußballfans für die Nutzung eines ehemaligen Wasserwerfers der Polizei mit dem Wunschkennzeichen „AC-AB 1910“ bestätigt. (Beschluss OVG Münster vom 28.05.2019, Az. 8 B 622/18).

Ein etwas skurril anmutender Fall, der zeigt, dass sich auch Behörden nicht gerne an der Nase herumführen lassen:

Ein Verein von Unterstützern des Hamburger Fußballclubs FC St. Pauli (gegründet 1910) aus dem linksautonomen Spektrum hatte einen ausgesonderten Wasserwerfer der Polizei erworben und seinen Vereinssitz gezielt in der Städteregion Aachen genommen. Das Spezialfahrzeug war zuvor bis 1992 von der Polizei München genutzt worden. Der Verein veranlasste sodann die Zulassung des Fahrzeugs als „selbstfahrende Arbeitsmaschine“ (Straßensprengfahrzeug) mit dem Wunschkennzeichen „AC-AB 1910“. Mit dem Fahrzeug nahm der Verein unter anderem bei Demonstrationen gegen den G20-Gipfel in Hamburg teil.

Die Hamburger Polizei wies daraufhin die Städteregion Aachen als zuständige Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass die Abkürzung ACAB im linksautonomen Spektrum, welchem der Verein zuzuordnen sie, zur Verunglimpfung von Polizisten diene und für den englischen Ausdruck „All cops are bastards“ stehe.

Die Städteregion Aachen untersagte daraufhin den weiteren Betrieb des Fahrzeugs. Der Verein hat dagegen einen Antrag auch Aussetzung der Vollziehung der Betriebsuntersagung beim Verwaltungsgericht Aachen gestellt. Das Verwaltungsgericht hat in I. Instanz den Antrag abgelehnt (Beschluss des VG Aachen vom 16.04.2018, Az. 2 L 1259/17). Der Verein legte hiergegen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster ein. Diese Beschwerde blieb nun ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Vorentscheidung bestätigt und dies damit begründet, dass dem Fahrzeug die erforderliche Betriebserlaubnis fehle. Bei der Zulassung von ehemaligen Militär- oder Polizeifahrzeugen auf einen privaten Halter sei sowohl eine Ausnahmegenehmigung als auch eine neue Betriebserlaubnis erforderlich, was aus § 21 StVZO folge. Eine solche kann nur die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder der Katastrophenschutz erteilen (vgl. § 19 Abs. 2 a StVZO). In der bloßen Zulassung des Fahrzeugs durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde sei keine Betriebserlaubnis enthalten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Wie die Fußballfreunde den nun stillgelegten Wasserwerfer zukünftig zu nutzen gedenken, ist bisher nicht bekannt.

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