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Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

BGH schafft Klarheit: D&O-Versicherung ist für Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer nach § 64 S. 1 GmbHG einstandspflichtig

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 18.11.2020 (Az. BGH, IV ZR 217/19) eine bisher sehr umstrittene Rechtsfrage geklärt und entschieden, dass Ansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife (§ 64 Abs. 1 GmbHG) von einer D&O-Versicherung zu ersetzen sind.

Die meisten GmbH-Geschäftsführer oder Vorstände von Aktiengesellschaften haben eine sogenannte D&O-Versicherung (Directors and Officers) abgeschlossen. Diese hat im Regelfall den Zweck, Vermögensschäden, die der Geschäftsführer im Rahmen seiner organschaftlichen Tätigkeit für das Unternehmen verursacht hat, zu ersetzen. Letztlich handelt es sich hierbei um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter.

Wie häufig wenn es um die Einstandspflicht einer Versicherung geht, steckt der Teufel im Detail bzw. der Auslegung der maßgeblichen Vertragsklausel(n). So bestand bisher große Unsicherheit, ob die Einstandspflicht auch für eine Haftung des Geschäftsführers oder Vorstandes gegenüber dem Unternehmen nach § 64 S. 1 GmbHG (bzw. bei der AG: § 92 Abs. 2 AktG) gilt. Einige Oberlandesgerichte hatten bereits anklingen lassen, dass sie eine solche Ersatzpflicht kritisch sehen (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.7.2018, Az. 4U 93/16). Kernargument der Skeptiker war im Wesentlichen, dass die Versicherungsbedingungen eine Haftung für Schadensersatzansprüche enthalten. Beim Anspruch nach § 64 S. 1 GmbHG handele es sich aber um einen schadensunabhängigen Ersatzanspruch eigener Art.

Dieser Auffassung hat der BGH nun explizit widersprochen.

Im konkreten Fall hatte ein Geschäftsführer trotz Insolvenzreife der GmbH diverse Zahlungen geleistet. Er wurde deswegen vom Insolvenzverwalter auf Ersatz nach § 64 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen. Der Geschäftsführer trat seine Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaft aus der abgeschlossenen D&O-Versicherung an die GmbH ab. Vor Gericht nahm der Insolvenzverwalter die Versicherung in Anspruch.

Nachdem er in der ersten Instanz (LG Wiesbaden, Urteil v. 28.12.2018, Az. 1O 371/16) keinen Erfolg hatte, wurde auch seine Berufung als offensichtlich aussichtslos und zurückgewiesen (OLG Frankfurt, Beschluss v. 7.8.2019, Az. 3U 6/19).

Der Insolvenzverwalter ließ nicht locker und ging in Revision. Diese führte dazu, dass der BGH den Beschluss des Berufungsgerichtes aufhob und die Sache zur Entscheidung an das OLG Frankfurt zurückverwies. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die entsprechenden Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden müssten, dass die dort genannten „Schadensersatzansprüche“ weit zu verstehen seien. Von einem juristischen Laien als Versicherungsnehmer, auch wenn es sich um einen geschäftserfahrenen Geschäftsführer handle, könne keine dogmatische Einordnung nach der Anspruchsnatur erwartet werden. Ein anderes Ergebnis würde zudem dem Sinn und Zweck des Abschlusses einer solchen Versicherung widersprechen.

Somit können sich Geschäftsführer und Vorstände freuen. Die Entscheidung sorgt für Rechtssicherheit. Es darf allerdings nicht übersehen werden, dass eine Einstandspflicht der Versicherung natürlich auch weiterhin nur bei fahrlässigen Verstößen in Betracht kommt.

Außerdem sind auch bei D&O-Versicherungen nicht alle Versicherungsbedingungen identisch formuliert. Es ist mithin weiter anzuraten, die konkrete Klausel im Einzelfall juristisch prüfen zu lassen. Hierbei stehen ihnen in die Fachanwälte im Handels- und Gesellschaftsrecht der Kanzlei Gräber Onasch Ibach selbstverständlich gerne jederzeit mit ihrer Unterstützung zur Seite.

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