
Haben Sie jahrelang auf einem Dienstposten hervorragende Arbeit geleistet und werden bei einer anstehenden Höherbewertung der Stelle dennoch übergangen? Das Verwaltungsgericht Bremen (Beschluss vom 08.01.2026, Az.: 6 V 2801/25) hat in einer aktuellen Eilentscheidung grundlegend geklärt, welche Rolle die bisherige praktische Erfahrung bei der Besetzung eines aufgewerteten Postens spielt. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert die rechtlichen Hintergründe der Entscheidung und zeigt deutlich, wie ein Erfahrungsvorsprung bei der Beförderung von Beamten im Auswahlverfahren bewertet wird. Außerdem erklärt er, was sie für betroffene Beamtinnen und Beamte im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet.
Der Fall: Umsetzung zur Freimachung eines Dienstpostens
In dem verhandelten Fall war ein Zollamtsrat (Besoldungsgruppe A 12) lange Zeit auf einem bestimmten Dienstposten eingesetzt. Die Behörde entschied sich im Rahmen einer Umstrukturierung, genau diesen Posten künftig mit der Besoldungsgruppe A 13 höher zu bewerten. Um die Stelle rechtmäßig neu ausschreiben zu können, wurde der Beamte formal auf einen anderen Posten umgesetzt. Er bewarb sich im Anschluss pflichtgemäß auf seine alte, nun aber höherbewertete Stelle.
Die Behörde wählte im Auswahlverfahren jedoch einen Konkurrenten aus. Der Grund: Der Mitbewerber wies in seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung (Regelbeurteilung) mit 11 Punkten eine deutlich bessere Note auf als der bisherige Stelleninhaber, der 7 Punkte erhalten hatte. Der unterlegene Beamte wehrte sich hiergegen mit einem sogenannten Konkurrenteneilverfahren. Dabei handelt es sich um ein schnelles verwaltungsgerichtliches Verfahren zur vorläufigen Sicherung von Rechten im Beförderungsprozess. Erfahrungsvorsprung bei der Beförderung von Beamten spielte im konkreten Verfahren eine zentrale Rolle, wurde aber letztlich dem Leistungsprinzip untergeordnet. Ziel ist, dies zu klären, bevor vollendete Tatsachen geschaffen werden.
Worum ging der Streit?
Die zentrale Rechtsfrage, die das Gericht zu klären hatte, lautete: Darf ein Beamter, der die spezifischen Aufgaben eines Dienstpostens bereits seit Jahren in der Praxis erfüllt, bei der Neubesetzung dieses Postens verlangen, wegen seines reinen „Erfahrungsvorsprungs“ bevorzugt zu werden? Der Kläger war der Auffassung, seine lange Vorverwendung mache ihn zwingend zum bestgeeigneten Kandidaten. Deshalb sei die Entscheidung der Behörde rechtswidrig.
Das Urteil: Das Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG überwiegt
Das Verwaltungsgericht Bremen lehnte den Eilantrag des Klägers ab. Die tiefere juristische Begründung stützt sich auf das verfassungsrechtlich streng geschützte Leistungsprinzip gemäß Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG). Danach sind öffentliche Ämter ausschließlich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergeben. Darüber hinaus war Erfahrungsvorsprung bei der Beförderung von Beamten nur ein Hilfskriterium, das bei diesem Leistungsvergleich keine Anwendung fand.
Das Gericht führte hierzu dogmatisch präzise aus, dass sich eine Auswahlentscheidung grundsätzlich nicht an den spezifischen Anforderungen eines konkreten Dienstpostens ausrichten darf, sondern an den abstrakten Anforderungen des angestrebten höheren Statusamtes (hier A 13). Maßgebliches und primäres Instrument für diesen Leistungsvergleich ist die aktuelle dienstliche Beurteilung.
Für den Aspekt der praktischen Erfahrung bedeutet dies: Eine höhere Besoldung kann nicht durch bloße Verweildauer auf einem Posten gewissermaßen „ersessen“ werden. Der Faktor „Erfahrungsvorsprung Beförderung Beamte“ darf als Hilfskriterium nur dann herangezogen werden, wenn zwei Konkurrenten hinsichtlich ihrer Leistungsnoten im Wesentlichen absolut gleichauf liegen. Da der ausgewählte Mitbewerber im vorliegenden Fall eine ganze Notenstufe besser beurteilt wurde, scheidet der Erfahrungsaspekt rechtlich vollständig aus. Zudem unterstrich das Gericht das weitreichende Organisationsermessen des Dienstherrn. Denn eine Behörde darf Dienstposten nach eigenen organisatorischen Bedürfnissen zuschneiden und bewerten. Ein subjektives Recht des Beamten auf Beibehaltung oder Höherstufung seines bisherigen Aufgabenbereichs kennt das Beamtenrecht nicht.
Fazit: Beurteilung schlägt praktische Erfahrung
Die wichtigste Botschaft dieser Entscheidung ist eindeutig: Eine gute aktuelle dienstliche Beurteilung ist für das berufliche Fortkommen im öffentlichen Dienst durch nichts zu ersetzen. Beamtinnen und Beamte müssen sich bewusst sein, dass jahrelange, tadellose Praxis auf einem konkreten Dienstposten sie im Auswahlverfahren nicht davor schützt. Erfahrungsvorsprung bei der Beförderung von Beamten wird erst berücksichtigt, wenn alle anderen Kriterien gleich sind.
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