
Haben Sie in den letzten Jahren das Gefühl gehabt, dass Ihre Besoldung als Beamtin oder Beamter der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung hinterherhinkt? Mit dem wegweisenden Beschluss vom 17. September 2025 (Az. 2 BvL 5/18 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun eine historische Entscheidung getroffen. Es hat die Beamtenbesoldung in Berlin für weite Teile der Jahre 2008 bis 2020 für verfassungswidrig erklärt. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert die Kernaussagen dieser Entscheidung. Zudem zeigt er auf, was die neu definierten Maßstäbe für betroffene Beamtinnen und Beamte – auch bei uns im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim – bedeuten.
Der Fall und die juristischen Hintergründe
Zahlreiche Beamte des Landes Berlin hatten über Jahre hinweg rechtliche Schritte gegen die Höhe ihrer Bezüge eingeleitet. Sie rügten eine Verletzung des sogenannten Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Dieses Prinzip verpflichtet den Staat, seinen Beamten lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Dieser Unterhalt soll es ihnen ermöglichen, sich frei von existenziellen finanziellen Sorgen voll ihrem Amt zu widmen.
Kern der juristischen Auseinandersetzung war die Frage, ab wann eine gesetzlich festgelegte Besoldung „evident unzureichend“ ist. Das Gericht musste klären, wie die absolute Lohnuntergrenze für Beamte im Verhältnis zur allgemeinen Einkommensentwicklung genau zu berechnen ist. Es prüfte zudem, ob das Land Berlin bei der Anpassung der Gehälter in den Jahren 2008 bis 2020 seine verfassungsrechtlichen Pflichten verletzt hat.
So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden
Das BVerfG gab den klagenden Beamten Recht und stellte fest, dass die Berliner Besoldungsvorschriften in rund 95 % der geprüften Fälle verfassungswidrig waren. Die Karlsruher Richter nutzten den Beschluss, um die Maßstäbe für eine faire Besoldung spürbar zu verschärfen. Sie entwickelten diese Maßstäbe auch weiter:
- Die neue Prekaritätsschwelle: Eine Besoldung ist nur dann amtsangemessen, wenn sie einen deutlichen Abstand zur Armutsgefährdung aufweist. Das Gericht hat hierfür einen neuen, klaren Maßstab definiert. Das Einkommen einer Beamtenfamilie muss zwingend die Prekaritätsschwelle von 80 % des sogenannten Median-Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung erreichen (Mindestbesoldung). Wird dieser Wert unterschritten, ist die Beamtenbesoldung verfassungswidrig. In Berlin war dies in vielen Besoldungsgruppen bis in den gehobenen Dienst (teilweise bis A 11) über Jahre der Fall.
- Abkoppelung von der Wirtschaftsentwicklung: Neben dieser harten Untergrenze rügten die Richter auch, dass die Berliner Bezüge massiv von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung abgekoppelt waren. Die Beamtengehälter blieben zum Teil deutlich hinter den Tarifergebnissen des öffentlichen Dienstes zurück. Sie blieben auch hinter der allgemeinen Verbraucherpreisentwicklung (Inflation) zurück.
- Störung des Abstandsgebots: Wenn die unteren Besoldungsgruppen rechtswidrig zu niedrig ausfallen, gerät das gesamte Besoldungsgefüge ins Wanken. Das Gericht stellte fest, dass durch die fehlerhafte Mindestbesoldung auch der gebotene finanzielle Abstand zu den höheren Ämtern (bis A 16) nicht mehr gewahrt war.
Der Gesetzgeber des Landes Berlin wurde nun verpflichtet, bis spätestens 31. März 2027 rückwirkend verfassungskonforme Regelungen zu schaffen.
Was diese Entscheidung für die Praxis bedeutet
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist ein starkes Signal für die Beamtenschaft in ganz Deutschland. Zwar bezieht sich das konkrete Urteil auf das Land Berlin, die vom Gericht neu definierte Prekaritätsschwelle als absolute Untergrenze entfaltet jedoch bundesweite Strahlkraft. Damit liegen nun noch schärfere und objektivere Kriterien vor. So kann man bewerten, ob die Besoldung in anderen Bundesländern (wie beispielsweise in Baden-Württemberg) oder beim Bund den verfassungsrechtlichen Anforderungen standhält. Für Beamte, die ihre Bezüge bereits über Widersprüche offengehalten haben, steigen die Chancen auf Nachzahlungen enorm.
Ihr Ansprechpartner im Beamtenrecht
Haben Sie eine ähnliche behördliche Verfügung erhalten oder Fragen und Beratungsbedarf zu Ihrer persönlichen Situation als Beamtin oder Beamter? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de. Wir legen großen Wert auf eine transparente und faire Vergütung, die aufwandsabhängig erfolgt. Eine Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung (RSV) ist bei uns selbstverständlich möglich.