Bleibt Ihr Gehalt als Beamtin oder Beamter plötzlich auf demselben Niveau stehen, obwohl eigentlich der nächste Sprung in der Erfahrungsstufe ansteht? Gerade im hochschulrechtlichen Bereich kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen, wenn die Universität den finanziellen Aufstieg blockiert. In einer aktuellen Entscheidung hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH Kassel, Beschluss vom 04.02.2026 – 1 A 2300/24) detailliert mit den Voraussetzungen einer solchen Maßnahme auseinandergesetzt. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert die Entscheidung und was sie für Betroffene im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet. Übrigens, beim Thema Aufstiegshemmung Professor Beamtenrecht sind solche Fälle sehr relevant.
Der Fall: Hochschule verweigert Erfahrungsstufe wegen Pflichtverletzungen
Im vorliegenden Fall stritt eine W2-Professorin mit ihrer Hochschule um den Aufstieg in die nächste Erfahrungsstufe. In der W-Besoldung steigt das Grundgehalt eigentlich nach bestimmten Zeiten beruflicher Erfahrung automatisch an. Die zuständige Hochschule weigerte sich jedoch, diesen Aufstieg zu vollziehen, und verfügte eine sogenannte Aufstiegshemmung Professor Beamtenrecht.
Der Grund hierfür lag nicht in der mangelnden wissenschaftlichen Qualifikation der Professorin, sondern in ihrem sonstigen dienstlichen Verhalten. Gegen die Beamtin waren in der Vergangenheit mehrere Disziplinarverfahren geführt worden. Dabei wurde rechtskräftig festgestellt, dass sie wiederholt unentschuldigt bei wichtigen Studiengangsbesprechungen gefehlt, dienstliche Anweisungen des Präsidenten ignoriert und sich durch unangemessene Äußerungen unkollegial verhalten hatte.
Die rechtliche Streitfrage: Reichen Verhaltensmängel für eine Besoldungskürzung?
Die zentrale rechtliche Frage war, ob die Hochschule die Aufstiegshemmung allein auf allgemeine beamtenrechtliche Dienstpflichtverletzungen stützen durfte. Die Klägerin argumentierte, dass ihre eigentlichen Leistungen in Forschung und Lehre gar nicht fachlich evaluiert worden seien. Da Professoren durch die im Grundgesetz verankerte Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) besonders geschützt sind, dürfe ein finanzieller Nachteil nicht einfach durch sachfremde Disziplinarvorwürfe begründet werden, ohne dass eine umfassende Leistungsbewertung ihrer Lehrtätigkeit stattfindet.
So hat das Gericht entschieden: Aufstiegshemmung ist rechtmäßig
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel wies die Klage der Professorin ab und bestätigte das Vorgehen der Hochschule. Um die Entscheidung zu verstehen, muss man tief in die Systematik des Besoldungsrechts blicken: Der Aufstieg in die nächste Stufe ist der gesetzliche Regelfall. Die Aufstiegshemmung (§ 33 Abs. 4 HBesG) stellt die Ausnahme dar, die dann greift, wenn die Leistung den Anforderungen des Amtes nicht mehr entspricht. Das Gesetz formuliert hier eine widerlegliche Vermutung zugunsten des Beamten. Will der Dienstherr den Aufstieg stoppen, muss er dies begründen. In Fällen von Aufstiegshemmung Professor Beamtenrecht sind die Anforderungen besonders hoch.
Dabei billigen die Gerichte der Hochschule einen sogenannten Beurteilungsspielraum zu. Dieser ist gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbar – etwa daraufhin, ob die Behörde von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Der VGH Kassel stellte klar, dass der Begriff der „Leistung“ im Professorenamt nicht isoliert auf Forschung und Lehre beschränkt ist. Auch die Einhaltung allgemeiner beamtenrechtlicher Pflichten, wie die Gehorsamspflicht (§ 35 BeamtStG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 BeamtStG), gehört unabdingbar zu den Anforderungen des Amtes.
Wenn eine Beamtin – wie in diesem Fall – massiv und wiederholt gegen diese Pflichten verstößt, darf die Hochschule allein aus diesem Grund feststellen, dass die Gesamtleistung nicht mehr anforderungsgerecht ist. Eine zusätzliche, wissenschaftsadäquate Evaluation der Lehrveranstaltungen ist dann rechtlich nicht mehr zwingend erforderlich. Auch musste die Hochschule die Beamtin nicht gesondert und vorab auf die Gefährdung ihres Stufenaufstiegs hinweisen, da ihr die Vorwürfe durch die ohnehin laufenden Disziplinarverfahren hinlänglich bekannt waren. Außerdem wird in der Praxis beim Thema Aufstiegshemmung Professor Beamtenrecht oft genau so verfahren.
Fazit & Praktische Bedeutung
Der automatische Stufenaufstieg ist kein Selbstläufer. Das Urteil macht deutlich, dass Universitäten und andere Dienstherren bei massiven Verstößen gegen allgemeine Dienstpflichten spürbare finanzielle Konsequenzen ziehen können. Für verbeamtete Professorinnen und Professoren, aber auch für Beamte in anderen Bereichen bedeutet dies: Disziplinarische Verfehlungen strahlen direkt auf das Besoldungsrecht aus. Ein rechtzeitiges und strategisches Vorgehen gegen disziplinarische Vorwürfe ist daher zwingend erforderlich, um langfristige Gehaltseinbußen zu vermeiden.
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