Ihre Kanzlei in Karlsruhe | Pforzheim | Baden-Baden

URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Droht ein Disziplinarverfahren für Beamte bei Krankheit?

Dürfen Sie im Krankenstand das Haus verlassen, an Veranstaltungen teilnehmen oder private Projekte verfolgen, ohne dass sofort ein Disziplinarverfahren droht? Wer als Beamtin oder Beamter wegen Dienstunfähigkeit ausfällt, ist oft verunsichert, welche privaten Aktivitäten rechtlich noch im zulässigen Rahmen liegen. Eine aktuelle Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG Schleswig, Urteil vom 08.01.2026 – 17 A 6/22) zieht hier klare Grenzen und schützt Beamte vor überzogenen Sanktionen, zeigt aber auch deutliche Risiken auf. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert die gerichtliche Entscheidung und ordnet ein, was diese für betroffene Beamtinnen und Beamte im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim konkret bedeutet.

Was ist passiert?

Im vorliegenden Fall war eine verbeamtete Lehrkraft wegen einer Gürtelrose über mehrere Wochen dienstunfähig krankgeschrieben. Während dieser Zeit engagierte sie sich ehrenamtlich bei der Organisation eines lokalen Reitturniers, war an den Turniertagen vor Ort anwesend und teilte dies auch öffentlichkeitswirksam über private Social-Media-Profile (Facebook) mit. Nachdem ein Elternteil die Schulleitung auf diese Aktivitäten aufmerksam machte, leitete der Dienstherr ein Disziplinarverfahren ein und verhängte schließlich eine sogenannte Disziplinarverfügung in Form einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro. Dagegen wehrte sich die Beamtin vor dem Verwaltungsgericht.

Worum ging der Streit?

Das Gericht musste im Kern drei zentrale verwaltungsrechtliche Fragen klären:

  1. Hat die Beamtin durch ihre Aktivität ihre Pflicht zur Gesundung (die sogenannte Dienstleistungspflicht) verletzt?
  2. Handelte es sich bei der ehrenamtlichen Turnierorganisation um eine unzulässige, weil nicht angezeigte Nebentätigkeit?
  3. Stellten die Social-Media-Beiträge während der Krankschreibung einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht dar?

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Verwaltungsgericht Schleswig hob die Disziplinarverfügung gegen die Lehrkraft zwar auf, bestätigte jedoch teilweise ein Fehlverhalten. Die detaillierten juristischen Feststellungen des Gerichts sind für die Praxis hochrelevant:

Zunächst stellte das Gericht fest, dass kein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht vorlag. Beamte sind zwar verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um ihre Dienstfähigkeit wiederherzustellen, und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögert. Der Dienstherr trägt hierfür jedoch die materielle Beweislast. Da die ehrenamtliche organisatorische Tätigkeit den Heilungsprozess der Gürtelrose objektiv nicht nachweisbar beeinträchtigte, schied dieser Vorwurf aus.

Auch den Vorwurf der unzulässigen Nebentätigkeit wies das Gericht ab. Tätigkeiten, die nach allgemeiner Anschauung zur persönlichen Lebensgestaltung gehören (wie ehrenamtliches Engagement im reinen Breitensport ohne Erwerbsabsicht), fallen nicht unter den strikten Nebentätigkeitsbegriff des Beamtenrechts und sind somit in der Regel nicht anzeigepflichtig.

Aber: Das Gericht bewertete das Verhalten dennoch als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht (ein Dienstvergehen nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Diese Pflicht verlangt, dass das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert. Wer als Lehrkraft krankgeschrieben ist und zeitgleich öffentlichkeitswirksam im Internet von der eigenen Teilnahme an einem Reitturnier berichtet, weckt bei objektiven Beobachtern (wie Schülern, Eltern und Kollegen) den Eindruck, private Interessen über die Dienstpflichten zu stellen. Dies erschüttert das Vertrauen in die berufliche Integrität.

Dass die Disziplinarmaßnahme (die Geldbuße) am Ende dennoch rechtlich aufgehoben wurde, lag an einer Besonderheit des Disziplinarrechts: der Zweckmäßigkeit. Da das Disziplinarverfahren unangemessen lange (fast vier Jahre) gedauert hatte und die Beamtin glaubhaft Reue zeigte, befand das Gericht, dass das Verfahren seinen erzieherischen Zweck bereits erfüllt habe. Eine zusätzliche finanzielle Bestrafung war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung schlichtweg nicht mehr verhältnismäßig.

Fazit & Praktische Bedeutung

Das Urteil macht deutlich: Beamte müssen während einer Krankschreibung nicht zwingend das Bett hüten, solange die Aktivitäten der Genesung nicht schaden. Die eigentliche Gefahr liegt jedoch in der öffentlichen Wahrnehmung. Wer sich im Krankenstand auf Social Media oder bei öffentlichen Veranstaltungen inszeniert, riskiert schnell den Vorwurf eines Dienstvergehens wegen Verletzung der Wohlverhaltenspflicht. Für Beamte, egal ob im Schuldienst, bei der Polizei oder in der Verwaltung, gilt daher der Grundsatz: Bewahren Sie im Krankenstand besondere Zurückhaltung in der Öffentlichkeit.

Haben Sie eine ähnliche behördliche Verfügung erhalten oder Fragen beziehungsweise Beratungsbedarf zu Ihrer persönlichen dienstrechtlichen Situation? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de. Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und rein aufwandsabhängige Vergütung; die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei möglich.

Diesen Beitrag teilen

Ähnliche Beiträge