Steht bei Ihnen als Beamtin oder Beamter der Eintritt in den Ruhestand an, aber Sie möchten Ihre Dienstzeit eigentlich noch verlängern? Oft stellen sich Dienstherren in einer solchen Situation quer. Sie leiten dann bereits frühzeitig die sopche nach einem Nachfolger in die Wege. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert deshalb eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Außerdem zeigt er auf, was dies für betroffene Beamte im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet.
Professor klagt gegen Ruhestand und fordert Aussetzung des Berufungsverfahrens
Im konkreten Fall (VGH München, Beschluss vom 19.12.2025, Az.: 3 CE 25.1715) wehrte sich ein verbeamteter Universitätsprofessor gegen seinen planmäßigen Eintritt in den Ruhestand im Frühjahr 2027. Er hatte formell beantragt, seine Dienstzeit um zunächst drei Jahre zu verlängern. Als die Universität dies ablehnte, erhob er Klage. Um vollendete Tatsachen zu verhindern, wollte der Professor im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, dass die Universität das bereits angelaufene Berufungsverfahren für seinen Nachfolger zwingend aussetzt. Zudem forderte er umfassende Akteneinsicht in die internen Unterlagen zur Nachbesetzung seines Lehrstuhls.
Der rechtliche Streit drehte sich im Kern um die Frage, ob ein Beamter, der gegen seine Versetzung in den Ruhestand vorgeht, ein Recht darauf hat, die Neubesetzung seiner Position durch den Dienstherrn vorübergehend zu blockieren.
Urteil: Kein Anspruch auf Blockade des Nachfolgers
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Anträge des Professors ab. Die Richter stellten klar, dass für die Aussetzung des Nachfolgeverfahrens kein rechtliches Bedürfnis besteht. Der Professor hätte stattdessen einen gezielten Eilantrag auf vorläufiges Hinausschieben seines Ruhestands stellen müssen. Die Universität hat im Rahmen ihrer sogenannten Organisationsgewalt das Recht, selbst zu entscheiden, wann und wie sie eine frei werdende Stelle neu besetzt. Eine Blockade des Einstellungsverfahrens würde unzulässig in diese Gestaltungsfreiheit der Behörde eingreifen.
Auch das Recht auf Akteneinsicht wurde vom Gericht verneint. Ein Beamter darf zwar jederzeit seine eigenen Personalakten einsehen. Die Unterlagen zur Suche eines Nachfolgers werden jedoch nicht für sein eigenes Dienstverhältnis verarbeitet, weshalb ihm hier kein Zugangsrecht zusteht.
Ruhestand als Beamter hinausschieben: Das richtige Vorgehen entscheidet
Wenn Sie den Ruhestand als Beamte hinausschieben möchten, bringt es rechtlich also wenig, die Einstellung eines potenziellen Nachfolgers anzugreifen. Entscheidend ist vielmehr, dass Sie Ihre eigenen Rechte auf Verlängerung der Lebensarbeitszeit fristgerecht und mit dem richtigen juristischen Vorgehen direkt gegenüber dem Dienstherrn geltend machen.
Beratung im Beamtenrecht: Ihre Fachanwaltskanzlei vor Ort
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