Ihre Kanzlei in Karlsruhe | Pforzheim | Baden-Baden

URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Private Nutzung der Schwimmbadkarte: Droht die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe?

Stehen Sie am Anfang Ihrer Beamtenlaufbahn und fragen sich, welche Verfehlungen während der Probezeit zu einer Entlassung führen können? Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg zeigt, dass auch die unbefugte private Nutzung von Dienstmitteln schwerwiegende Konsequenzen haben kann. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert die Entscheidung und was sie für Betroffene im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet.

Was ist passiert?

Eine Lehrerin, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befand, hatte eine für den Schwimmunterricht vorgesehene Schwimmbadkarte über einen längeren Zeitraum auch für private Besuche genutzt. Insgesamt verschaffte sie sich so 191 Mal unberechtigt Zutritt zum Schwimmbad, wodurch ein Schaden von rund 860 Euro entstand. Nachdem dies bekannt wurde, leitete der Dienstherr ein Entlassungsverfahren ein und stellte die Beamtin mit sofortiger Wirkung vom Dienst frei.

Worum ging der Streit?

Die zentrale Frage für das Gericht war, ob die private Nutzung der Schwimmbadkarte ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten darstellt, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerechtfertigt ist. Die Lehrerin argumentierte, ihr sei der genaue Nutzungsumfang nicht mitgeteilt worden und die Angelegenheit sei durch die Rückzahlung des Schadens erledigt gewesen. Der Dienstherr sah hingegen das Vertrauensverhältnis als endgültig zerstört an.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das OVG Lüneburg bestätigte in seinem Beschluss vom 15. August 2025 (Az. 5 ΜΕ 98/24) die Entscheidung der Vorinstanz und die Rechtmäßigkeit der Entlassung. Die Richter stellten klar, dass es sich bei der unbefugten privaten Nutzung von dienstlichen Arbeitsmitteln um ein sogenanntes innerdienstliches Dienstvergehen handelt.

Ein solches Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter schuldhaft seine Pflichten verletzt, die in direktem Zusammenhang mit seinem Amt stehen. Dazu gehört auch die Pflicht zu uneigennützigem Verhalten und der korrekte Umgang mit dienstlichem Eigentum. Nach Ansicht des Gerichts ist dieses Fehlverhalten so gravierend, dass es bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte. Genau das ist die gesetzliche Voraussetzung, um einen Beamten auf Probe entlassen zu können (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG).

Das Gericht betonte, dass Beamte – und insbesondere Lehrer in ihrer Vorbildfunktion – eine besondere Verantwortung tragen. Die selbstlose und nicht auf persönliche Vorteile ausgerichtete Amtsführung ist ein Grundpfeiler des Berufsbeamtentums. Ein Verstoß hiergegen untergräbt das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit in die Integrität des Beamten erheblich.

Fazit & Praktische Bedeutung

Was Sie wissen müssen: Die Entscheidung zeigt eindrücklich, dass die Hürden für eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe deutlich niedriger sind als bei Beamten auf Lebenszeit. Bereits ein mittelschweres Dienstvergehen, das nicht zur Höchststrafe führen würde, kann das Ende der Beamtenlaufbahn in der Probezeit bedeuten. Die unbefugte Nutzung von dienstlichen Gegenständen für private Zwecke, auch wenn der finanzielle Schaden gering erscheint, kann als schwerwiegender Vertrauensbruch gewertet werden.

Haben Sie eine ähnliche behördliche Verfügung erhalten oder Fragen zu Ihrer persönlichen Situation im Beamtenverhältnis? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

Diesen Beitrag teilen

Ähnliche Beiträge