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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

45 Dienstjahre für die Pension: Zählen alle Vordienstzeiten für den abschlagsfreien Ruhestand?

Viele Beamte stellen sich gegen Ende ihrer Laufbahn die entscheidende Frage: Wann kann ich endlich in den Ruhestand gehen, ohne finanzielle Einbußen hinnehmen zu müssen? Besonders die Regelung, die nach 45 Dienstjahren einen früheren Eintritt in die Pension ermöglicht, ist für viele attraktiv – doch der Teufel steckt oft im Detail der Berechnung.

Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim und erklärt, was dieses Urteil für Beamte in Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet.

Der Fall vor dem VGH Mannheim: Kampf um die 45 Jahre

In dem verhandelten Fall ging es um einen Beamten im gehobenen Dienst (Verwaltungsamtmann), der bei der Deutschen Rentenversicherung tätig ist. Er wollte wissen, ob er mit 65 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand gehen kann. Dafür verlangt das Gesetz in der Regel 45 Jahre an sogenannten berücksichtigungsfähigen Dienstzeiten.

Der Kläger hatte eine lange Erwerbsbiografie: Bevor er verbeamtet wurde, arbeitete er viele Jahre bei der AOK in einem sogenannten Dienstordnungsverhältnis. Das ist eine spezielle Beschäftigungsform bei Sozialversicherungsträgern, die dem Beamtentum sehr ähnlich ist.

Der Knackpunkt: In seinen ersten Jahren bei der AOK war er in einer Tätigkeit beschäftigt, die dem mittleren Dienst entsprach. Erst später qualifizierte er sich für den gehobenen Dienst, in dem er schließlich auch verbeamtet wurde. Die Behörde weigerte sich, die frühen Jahre im mittleren Dienst für die „45-Jahre-Regel“ anzuerkennen. Dagegen klagte der Beamte.

Die Entscheidung: Keine Anrechnung „fremder“ Laufbahnen

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat mit Urteil vom 17.07.2025 (Az. 4 S 1235/24) die Klage abgewiesen und der Behörde recht gegeben.

Die Begründung des Gerichts:

Das Gericht stellte klar, dass Vordienstzeiten in einem Dienstordnungsverhältnis zwar grundsätzlich angerechnet werden können, aber eine wichtige Einschränkung gilt. Die damalige Tätigkeit muss der Laufbahn entsprechen, in die der Beamte später berufen wurde und aus der er in den Ruhestand tritt.

Da der Kläger als Beamter im gehobenen Dienst in den Ruhestand gehen wird, zählen für die privilegierte 45-Jahre-Regelung auch nur solche Vordienstzeiten, die auf dem Niveau des gehobenen Dienstes erbracht wurden. Die Jahre, die er zuvor im „mittleren Dienst“ verbracht hatte, fallen bei dieser speziellen Berechnung unter den Tisch.

Wichtig zu verstehen: Es ging hier nicht darum, ob diese Zeiten gar keinen Wert haben (sie zählen durchaus für die Höhe der Pension), sondern nur darum, ob sie helfen, die Wartezeit von 45 Jahren für den frühzeitigen, abschlagsfreien Renteneintritt zu erfüllen. Hier legt das Gericht die Gesetze sehr streng aus.

Fazit: Genaues Hinsehen bei der Pensionsplanung

Das Urteil zeigt, dass der Weg in den abschlagsfreien Ruhestand für Beamte oft steinig sein kann, insbesondere wenn die Erwerbsbiografie Laufbahnwechsel oder Zeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern (wie Krankenkassen) enthält. Nicht jede Zeit, die man „im öffentlichen Dienst“ verbracht hat, zählt automatisch für die 45-Jahre-Hürde. Wer kurz vor der Pensionierung steht, sollte sich nicht auf bloße Schätzungen verlassen, sondern frühzeitig prüfen lassen, welche Zeiten tatsächlich anerkannt werden.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Versorgung?

Sind Sie unsicher, ob Ihre Dienstzeiten korrekt berücksichtigt wurden, oder haben Sie Fragen zu einer drohenden Zurruhesetzung? Als Experte für Beamtenrecht steht Ihnen Tobias Ibach zur Seite. Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

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