In der sich stetig weiterentwickelnden Unternehmenswelt und vor dem Hintergrund des Zusammenwachsens in Europe und der Welt bestand schon seit längerer Zeit das Bedürfnis das man sein Know-how und seine Geschäftsgeheimnisse besser vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung durch Dritte beschützen können muss. Der bisherige Schutz über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 UWG sowie über die §§ 823 und 826 BGB (ggf. i.V.m. § 1004 BGB analog) reichte hierfür bisher kaum aus.
Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag nunmehr am 21.3.2019 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung 9 AZR 541/15 seine Rechtsprechung, nachdem der EuGH sich in seinen beiden Urteilen vom 06.11.2018 – C-684/16 und (Geschäftsgeheimnisgesetz – GeschGhG) nach dritter Lesung angenommen und weiter auf den Weg gebracht. Es trat sodann zum 26.4.2019 in Kraft.
Mit diesem neuen Gesetz sollen die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung umgesetzt und so ein vertiefter Schutz vor rechtswidriger Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht werden.
Das neue Gesetz dient dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor unerlaubter Erlangung, Nutzung und Offenlegung. Unberührt von ihm bleiben u.a. aber die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Rechte der Arbeitnehmervertretungen. Zulässig bleibt auch die Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens im öffentlichen Interesse oder eine Offenlegung durch Arbeitnehmer gegenüber Arbeitnehmervertretung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen können.
Mit dem neuen Gesetz kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses von dem Rechtsverletzer jetzt die Beseitigung und Unterlassung verlangen (§ 6 GeschGehG) sowie Vernichtung, Herausgabe und Entfernung und Rücknahme vom Markt (§ 7 GeschGehG). Ferner besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch (§ 10 GeschGehG) und nach § 23 GeschGehG zudem ein Straftatbestand.
Vor den Hintergrund des GeschGehG kann jedem Unternehmen und Rechteinhaber nur geraten werden den „Kreis der Wissenden“ vor allem im Rahmen der Mitarbeiter einzuschränken. Das gilt auch für andere Vertragspartner wie Lieferanten, Dienstleister, Externe oder nur teilweise im Betrieb tätigen Personen. Nur so lässt sich erst einmal vermeiden, dass jemand unbefugt Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse erhält. Sollte es dann doch einmal so weit kommen hilft das neue Gesetz weiter.
Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützt Sie gerne bei dem Schutz Ihres Know-how.