Ihre Kanzlei in Karlsruhe | Pforzheim | Baden-Baden

URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Rückforderung der Novemberhilfe: Reicht ein späterer Ablehnungsbescheid für die Erstattung eines Abschlags aus?

Beitragsbild KI-generiert

Eine bereits ausgezahlte Abschlagszahlung zur Novemberhilfe kann nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden. Entscheidend ist, welchen Regelungsgehalt der ursprüngliche Abschlagsbescheid hatte und ob er wirksam aufgehoben wurde. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg lehnte mit Beschluss vom 21. Mai 2026 (Az. 14 S 2318/25) den Antrag der Förderstelle auf Zulassung der Berufung ab. Damit blieb es bei der Aufhebung einer Erstattungsanordnung über 4.097,74 Euro durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Entscheidung zeigt, dass auch bei vorläufig erscheinenden Corona-Hilfen der genaue Wortlaut des Bewilligungsbescheids maßgeblich ist.

Abschlagzahlung und spätere Ablehnung der Novemberhilfe

Die Klägerin hatte Novemberhilfe in Höhe von 8.195,47 Euro beantragt. Die zuständige Förderstelle bewilligte ihr zunächst durch einen Abschlagsbescheid vom 24. Februar 2021 einen Betrag von 4.097,74 Euro.

Wenige Wochen später lehnte die Behörde den Antrag auf Novemberhilfe insgesamt ab. Zur Begründung verwies sie auf eine fehlende Mitwirkung der Klägerin. Anschließend erließ sie einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid und verlangte die ausgezahlte Abschlagszahlung zurück.

Im Widerspruchsverfahren stützte die Förderstelle die Erstattung unter anderem auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch ermöglicht die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung zwischen Bürger und Staat.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hob den Rücknahme- und Erstattungsbescheid auf. Der Verwaltungsgerichtshof ließ die hiergegen beantragte Berufung nicht zu.

Abschlagsbescheid kann weiterhin für die Auszahlung sein 

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt voraus, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder der Rechtsgrund später entfallen ist.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestand der ursprüngliche Abschlagsbescheid jedoch fort. Er bildete damit weiterhin den Rechtsgrund für die Auszahlung von 4.097,74 Euro. Der spätere Ablehnungsbescheid über die Novemberhilfe hatte den Abschlagsbescheid nicht automatisch ersetzt oder erledigt.

Ob ein Abschlagsbescheid nur eine vorläufige Zahlung bis zu einer abschließenden Entscheidung regelt, ist durch Auslegung zu bestimmen. Maßgeblich sind insbesondere sein Wortlaut, seine Nebenbestimmungen und der erkennbare Regelungszusammenhang.

Das Verwaltungsgericht war zu dem Ergebnis gekommen, dass der konkrete Bescheid nicht eindeutig unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Festsetzung stand. Er war daher nicht ohne Weiteres auf eine Ersetzung durch einen späteren Bescheid angelegt.

Soll ein solcher Bewilligungsbescheid beseitigt werden, muss die Behörde ihn grundsätzlich gesondert nach den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften aufheben. Solange dies nicht wirksam erfolgt, besteht der rechtliche Grund für die Auszahlung fort.

Förderstelle setzte sich nicht ausreichend mit der Bescheidauslegung auseinander

Der Verwaltungsgerichtshof entschied nicht abschließend, wie der Abschlagsbescheid rechtlich auszulegen war. Im Verfahren ging es nur um die Frage, ob die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen werden musste.

Die Förderstelle hätte dafür substantiiert darlegen müssen, weshalb die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegneten. Daran fehlte es.

Sie vertrat zwar die Auffassung, der Abschlagsbescheid sei durch den späteren Ablehnungsbescheid ersetzt worden. Sie setzte sich aber nicht ausreichend mit der gegenteiligen Auslegung des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere erklärte sie nicht näher, weshalb der Wortlaut und die Systematik des konkreten Abschlagsbescheids zwingend für eine nur vorläufige Regelung sprachen.

Da die Förderstelle diese selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend angegriffen hatte, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung ab.

Nicht jede Abschlagszahlung ist automatisch vorläufig

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass Abschlagszahlungen aus Corona-Hilfsprogrammen generell nicht zurückgefordert werden können. Eine Erstattung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn der Abschlagsbescheid wirksam aufgehoben wurde oder bereits eindeutig geregelt war, dass er durch eine spätere endgültige Entscheidung ersetzt wird.

Entscheidend ist der konkrete Bescheid. Die Bezeichnung als „Abschlagsbescheid“ allein beantwortet noch nicht abschließend, ob die Zahlung ohne gesonderte Aufhebung zurückverlangt werden kann.

Ebenso wichtig ist die rechtliche Begründung des Rückforderungsbescheids. Die Behörde muss klar unterscheiden, ob sie einen Bewilligungsbescheid zurücknimmt oder widerruft oder ob sie davon ausgeht, dass der Rechtsgrund für die Zahlung auf andere Weise entfallen ist.

Wir unterstützen Sie bei der Abwehr einer Rückforderung

Wurde eine Abschlagszahlung zu Ihrer Novemberhilfe zurückgefordert, obwohl der ursprüngliche Bescheid nie aufgehoben wurde? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

Fazit

Bei der Rückforderung einer Novemberhilfe-Abschlagszahlung muss zunächst geprüft werden, ob der ursprüngliche Abschlagsbescheid noch wirksam ist. Ein späterer Ablehnungsbescheid beseitigt den Rechtsgrund der Auszahlung nicht zwangsläufig. Ob eine gesonderte Aufhebung erforderlich ist, hängt vom genauen Inhalt und den Nebenbestimmungen des Abschlagsbescheids ab. Der Beschluss betrifft ein Berufungszulassungsverfahren; der Verwaltungsgerichtshof hat die materiell-rechtlichen Fragen daher nicht abschließend entschieden.

Bei Rückforderungen von November-, Dezember- oder Überbrückungshilfen sollten insbesondere der ursprüngliche Antrag, der Abschlags- oder Bewilligungsbescheid, ein späterer Ablehnungs- oder Schlussbescheid sowie der Rücknahme- und Erstattungsbescheid geprüft werden.

Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, berät Unternehmen zu Rückforderungen von Corona-Wirtschaftshilfen. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist möglich. Die Vergütung wird transparent und aufwandsabhängig vereinbart.

Diesen Beitrag teilen

Ähnliche Beiträge