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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Überbrückungshilfe III für neu gegründete GmbHs: Welches Gründungsdatum und welche Umsätze zählen?

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Bei neu gegründeten Unternehmen kann der Anspruch auf Corona-Überbrückungshilfe III sowohl am maßgeblichen Gründungsdatum als auch am fehlenden Umsatzrückgang scheitern. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 20. April 2026 (Az. 14 S 811/25) die Klage einer GmbH auf Überbrückungshilfe III in Höhe von rund 61.000 Euro abgewiesen. Nach der Förderpraxis der L-Bank ist bei einer GmbH für den Salstichtag grundsätzlich die Eintragung in das Handelsregister maßgeblich. Zudem durfte die Förderstelle bei der endgültigen Entscheidung die tatsächlich erzielten Umsätze heranziehen, obwohl der Antrag zunächst auf einer Umsatzprognose beruhte.

GmbH erst nach dem Förderstichtag eingetragen

Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio. Ihr Gesellschaftsvertrag war bereits am 11. September 2020 geschlossen worden. Die Eintragung der GmbH in das Handelsregister erfolgte jedoch erst am 3. Dezember 2020.

Für die Überbrückungshilfe III waren nach den Vollzugshinweisen Unternehmen ausgeschlossen, die nach dem 31. Oktober 2020 gegründet worden waren. Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie sei bereits mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags gegründet worden. Zudem habe sie vor der Handelsregistereintragung geschäftliche Aktivitäten entfaltet.

Die L-Bank stellte demgegenüber nach ihrer Verwaltungspraxis bei juristischen Personen auf die Eintragung in das Handelsregister ab. Da diese erst nach dem Stichtag erfolgt war, behandelte sie die Klägerin als nicht antragsberechtigt.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Vorgehensweise. Bei einer GmbH durfte die Förderstelle die Handelsregistereintragung als leicht und eindeutig überprüfbares Kriterium verwenden.

Förderprogramme werden nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis geprüft

Die Überbrückungshilfe III war eine freiwillige Billigkeitsleistung. Eine Billigkeitsleistung ist eine staatliche Zahlung, auf die nicht bereits aufgrund eines Gesetzes ein unmittelbarer Anspruch besteht.

Die Fördervoraussetzungen ergaben sich insbesondere aus Vollzugshinweisen und ergänzenden FAQ. Diese Regelungen sind keine Gesetze oder Rechtsverordnungen. Für die gerichtliche Prüfung kommt es daher nicht in erster Linie darauf an, wie einzelne Begriffe nach allgemeinen juristischen Auslegungsmethoden verstanden werden könnten.

Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständige Förderstelle die Vorgaben tatsächlich und gleichmäßig anwendet. Diese Verwaltungspraxis muss mit dem Förderzweck vereinbar sein und darf insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.

Die L-Bank hatte nach den Feststellungen des Gerichts eine ständige Praxis, bei GmbHs auf die Handelsregistereintragung und bei anderen Unternehmensformen auf vergleichbare formale Kriterien wie die Gewerbeanmeldung abzustellen. Diese Differenzierung hielt der Verwaltungsgerichtshof für sachlich vertretbar. Sie trage dem Zeitdruck und dem Umfang des Förderverfahrens Rechnung.

Dass andere Unternehmensformen nicht zwingend im Handelsregister eingetragen werden, führte zu keinem Gleichheitsverstoß. Die unterschiedlichen formalen Kriterien beruhten auf den jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten.

Umsatzprognose genügte nicht für die endgültige Förderung

Die Klage scheiterte unabhängig vom Gründungsdatum an einem weiteren Grund. Die Überbrückungshilfe III setzte grundsätzlich einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent voraus.

Neu gegründete Unternehmen durften bei der Antragstellung unter bestimmten Voraussetzungen auf den monatlichen Durchschnitt eines geschätzten Jahresumsatzes 2020 zurückgreifen. Maßgeblich war dabei die Prognose, die im Fragebogen zur erstmaligen steuerlichen Erfassung gegenüber dem Finanzamt angegeben worden war.

Die Klägerin hatte dort einen geschätzten Jahresumsatz von 25.000 Euro eingetragen. Tatsächlich hatte sie in den maßgeblichen Monaten des Jahres 2020 jedoch keine Umsätze erzielt. Ihr Fitnessstudio konnte aufgrund der pandemiebedingten Schließungen nicht wie geplant eröffnet und betrieben werden.

Nach der Verwaltungspraxis der L-Bank durfte die Prognose für die Antragstellung und eine vorläufige Bewilligung verwendet werden. Bei der endgültigen Entscheidung wurde jedoch geprüft, ob sich die Schätzung durch tatsächlich erzielte Umsätze bestätigt hatte.

Auch diese Praxis hielt das Gericht für rechtmäßig. Die Überbrückungshilfe III sollte bestehende Unternehmen bei tatsächlich erlittenen coronabedingten Umsatzausfällen unterstützen. Sie sollte dagegen nicht geplante, aber noch nicht realisierte Umsätze einer Neugründung ersetzen.

Hatte das Unternehmen im Vergleichszeitraum tatsächlich keinen Umsatz erzielt, konnte dieser Umsatz nicht später coronabedingt um mindestens 30 Prozent zurückgegangen sein. Die reine Erwartung künftiger Einnahmen reichte daher nicht aus.

Frühere Äußerung der Förderstelle war keine verbindliche Zusage

Während des Widerspruchsverfahrens hatte ein Sachbearbeiter der L-Bank zunächst erklärt, die Antragsberechtigung scheitere nicht am Gründungsdatum. Später berief sich die Förderstelle dennoch wieder auf die verspätete Handelsregistereintragung.

Der Verwaltungsgerichtshof sah darin keinen Widerspruch, der zu einem Förderanspruch führte. Die frühere Äußerung sei ein Fehler in einem laufenden Verwaltungsverfahren gewesen. Sie habe die ansonsten bestehende Verwaltungspraxis nicht geändert.

Auch eine verbindliche Zusicherung lag nicht vor. Dafür hätte die Behörde eindeutig erkennen lassen müssen, dass sie sich für die Zukunft rechtlich binden und den Antrag nicht mehr wegen des Gründungsdatums ablehnen werde. Eine solche Bindungswirkung ließ sich dem Anhörungsschreiben nicht entnehmen.

Die L-Bank durfte ihre Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zudem um den Ablehnungsgrund des verspäteten Gründungsdatums ergänzen. Der fehlende Umsatzrückgang war bereits zuvor als eigenständiger Ablehnungsgrund herangezogen worden.

Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Corona-Hilfen

Wurde Ihre Überbrückungshilfe III abgelehnt oder zurückgefordert, weil das Gründungsdatum oder der nachgewiesene Umsatzrückgang in Frage gestellt wird? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

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Fazit

Bei der Überbrückungshilfe III durfte die L-Bank für das Gründungsdatum einer GmbH auf die Eintragung in das Handelsregister abstellen. Ein vorher geschlossener Gesellschaftsvertrag oder Tätigkeiten einer Vor-GmbH mussten nicht ausreichen. Bei der endgültigen Förderentscheidung durfte die Bank außerdem prüfen, welche Umsätze tatsächlich erzielt worden waren. Nicht verwirklichte Umsatzprognosen begründeten keinen coronabedingten Umsatzrückgang.

Die Entscheidung betrifft die konkrete Förderpraxis der L-Bank in Baden-Württemberg. Ob ein anderer Förderfall vergleichbar ist, hängt insbesondere vom Hilfsprogramm, der Unternehmensform, den Antragsangaben, dem Verfahrensstand und der nachweisbaren Verwaltungspraxis der zuständigen Bewilligungsstelle ab.

Bei Streitigkeiten über Corona-Wirtschaftshilfen sollten insbesondere der ursprüngliche Förderantrag, die Schlussabrechnung, Bewilligungs- und Rückforderungsbescheide, Widerspruchsbescheide, Handelsregister- und Gewerbeunterlagen sowie betriebswirtschaftliche Auswertungen geprüft werden.

Rechtsanwalt Tobias Ibach ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und berät Unternehmen an der Schnittstelle von Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist möglich. Die Vergütung wird transparent und aufwandsabhängig vereinbart. Soweit für die Angelegenheit Versicherungsschutz besteht, kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme oder Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt werden.

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