
Wurde Ihre Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet, weil Ihnen ein Plagiat vorgeworfen wird? Steht nach monatelanger Arbeit an einer Haus- oder Projektarbeit plötzlich der Vorwurf eines Täuschungsversuchs im Raum und gefährdet Ihren Abschluss? Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert eine hochaktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen (Beschluss vom 29.01.2026, Az. 2 LA 297/23) und erklärt, was dieses Urteil für betroffene Studierende und Prüflinge im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet.
Der Fall: Abgeschriebene Textpassagen in der Projektarbeit
Hintergrund des gerichtlichen Verfahrens war die Klage eines Studenten, der in einer Modulprüfung im Erstversuch durchgefallen war. Im Wiederholungsversuch erstellte er gemeinsam mit Kommilitonen eine Projektarbeit. Bei der Korrektur stellten die Prüferinnen fest, dass der Student in seinem Kapitel einen Lehrbuchbeitrag inklusive der dortigen Quellennachweise fast eins zu eins übernommen hatte. Die Prüfer beurteilten das Vorgehen als einen Täuschungsversuch bei Prüfung mittels Plagiat, weil er die ursprünglichen Quellen (Primärquellen) gar nicht selbst gelesen und ausgewertet hatte, sondern sich statt dessen einer fremden Zusammenfassung (Sekundärquelle) bediente.
Der Prüfungsausschuss sah darin einen klaren Täuschungsversuch und bewertete die Arbeit mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte). Damit war die Prüfung endgültig nicht bestanden. Der Student legte Widerspruch ein und klagte anschließend. Er argumentierte unter anderem, dass bei der Sitzung des Prüfungsausschusses unbefugte Personen anwesend gewesen seien und somit ein formaler Verfahrensfehler vorliege. Zudem seien die Bearbeitungszeiten fehlerhaft gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts: Kein Spielraum bei Täuschungsversuchen
Das OVG Bremen wies die Klage des Studenten, wie zuvor schon das Verwaltungsgericht, ab. Die Entscheidung liefert für das Prüfungsrecht wichtige Klarstellungen:
Zunächst stellte das Gericht fest, dass die ungekennzeichnete Übernahme von Textpassagen und fremden Quellennachweisen einen Täuschungsversuch darstellt. Wer den Eindruck erweckt, sich selbst intensiv mit wissenschaftlichen Texten auseinandergesetzt zu haben, in Wahrheit aber nur fremde Zusammenfassungen abschreibt, täuscht über seine eigene Leistung. In Fällen eines Täuschungsversuchs bei Prüfung mittels Plagiat ist daher eine strenge Kontrolle und Bewertung geboten.
Juristisch besonders relevant ist die Aussage des Gerichts zum sogenannten „Ermessen“ (dem Handlungsspielraum einer Behörde) und dem „Beurteilungsspielraum“ (dem fachlichen Bewertungsfreiraum der Prüfer). Normalerweise haben Prüfer bei der Notengebung einen großen Beurteilungsspielraum, in den Gerichte nur sehr eingeschränkt eingreifen dürfen. Bei der Feststellung eines Plagiats gibt es diesen Spielraum jedoch nicht. Ob ein Täuschungsversuch vorliegt, ist eine reine Rechtsfrage, die von den Gerichten im Zweifel vollständig und ohne Einschränkungen überprüft wird.
Ebenso wenig hat der Prüfungsausschuss ein Ermessen bei der Bestrafung. Wenn die Prüfungsordnung bei einer Täuschung die Note „ungenügend“ beziehungsweise 0 Punkte vorsieht, muss diese auch vergeben werden. Die Sanktion muss zwar im Einzelfall verhältnismäßig sein, jedoch war sie das hier: Der Student hatte wesentliche Teile der Arbeit abgeschrieben und handelte nach Überzeugung des Gerichts mit Vorsatz.
Besonders bitter für den Kläger: Das Gericht entschied auch, dass die von ihm gerügten formellen Fehler der Universität – wie die Anwesenheit unbefugter Personen im Prüfungsausschuss oder Fehler bei der Bearbeitungszeit – rechtlich völlig unbeachtlich sind (§ 46 VwVfG). Der Grund dafür ist einfach: Da die 0-Punkte-Bewertung wegen des Plagiats zwingend vorgeschrieben war, hätten formale Fehler am Endergebnis ohnehin nichts mehr geändert.
Fazit & Praktische Bedeutung
Die Entscheidung des OVG Bremen zeigt in aller Deutlichkeit: Wer in einer Prüfung oder Hausarbeit substanziell täuscht, muss mit der harten Konsequenz von 0 Punkten rechnen. Gerichte überprüfen Täuschungsvorwürfe sehr streng und vollumfänglich. Berücksichtigen Sie unbedingt, dass ein Täuschungsversuch bei Prüfung mittels Plagiat zu einer endgültigen Nichtbestehung führen kann. Betroffene Studierende und Prüflinge können sich in solchen Fällen nicht auf formale Fehler der Hochschule bei der Prüfungsdurchführung berufen, um das Ruder noch herumzureißen. Eine saubere, wissenschaftliche Zitierweise ist daher essenziell für den erfolgreichen Abschluss.
Wir unterstützen Sie im Prüfungsrecht
Haben Sie eine ähnliche behördliche Verfügung erhalten oder Fragen und Beratungsbedarf zu Ihrer persönlichen Situation im Studium oder bei einer staatlichen Prüfung? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de. Wir bieten Ihnen eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Gerne prüfen wir mit Ihnen, wie Sie sich im Falle eines Täuschungsversuchs bei Prüfung mittels Plagiat am besten verteidigen können.