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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Verlust des Versicherungsschutzes: Wenn die D&O-Versicherung wegen Falschangaben des Vorstands anficht

Wann haftet ein Geschäftsführer oder Vorstand persönlich mit seinem Privatvermögen, weil der vermeintlich sichere Schutz der D&O-Versicherung im Ernstfall entfällt? Vor dieser existenziellen Frage stehen Unternehmensleiter. Dies gilt, wenn der Versicherer den Vertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen anficht und die Deckung verweigert. Das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 10.02.2026, Az. 9 U 49/25) hat in einer aktuellen und weitreichenden Entscheidung präzisiert, unter welchen Voraussetzungen falsche Angaben bei Vertragsabschluss den gesamten Versicherungsschutz zu Fall bringen. Tobias Ibach, Ihr erfahrener Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, analysiert das Urteil. Außerdem zeigt er die strategischen Konsequenzen für Unternehmen in der Region Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim auf. Mit Blick auf die D&O-Versicherung ist das Thema arglistige Täuschung hierbei von entscheidender Bedeutung.

Ausgangslage und rechtliche Streitfrage

Dem Urteil lag ein Sachverhalt aus dem Bankensektor zugrunde. Die Vorstandsmitglieder einer Bank hatten im Vorfeld der Aufstockung ihrer D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) ein sogenanntes „Warranty Statement“ unterzeichnet. Darin verneinten sie die Frage nach bekannten Umständen, die zu Haftpflichtansprüchen führen könnten. Zu diesem Zeitpunkt war dem Vorstand jedoch bereits durch den zuständigen Prüfungsverband massiv angelastet worden, dass das Institut ein unvertretbares Veritäts- und Klumpenrisiko gegenüber einer bestimmten Unternehmensgruppe eingegangen war. Der Verband hatte bereits strenge Auflagen zur drastischen Rückführung dieses Engagements erteilt. Später, als ein Versicherungsfall drohte, focht die führende Versicherung den D&O-Vertrag wegen arglistiger Täuschung an. Das Thema D&O-Versicherung arglistige Täuschung spielt somit eine zentrale Rolle in diesem Fall.

Die juristische Kernfrage bestand darin, ob das Verschweigen dieser aufsichtsrechtlichen Rügen eine arglistige Täuschung darstellt. Darüber hinaus musste das Gericht klären, ob eine in den Versicherungsbedingungen verankerte „qualifizierte Severability-Klausel“ (Anfechtungsverzicht) wirksam ist. Diese Klausel sah eigentlich vor, dass bei einer Anfechtung der Versicherungsschutz zumindest für diejenigen versicherten Personen bestehen bleibt, die selbst gutgläubig waren und an der Täuschung nicht mitgewirkt haben.

Die Entscheidung und ihre Begründung

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Versicherer Recht und bestätigte die vollständige Nichtigkeit des D&O-Versicherungsvertrages. Das Gericht stellte klar, dass die Vorstandsmitglieder das immense Konzentrationsrisiko und die damit verbundenen regulatorischen Auflagen hätten offenbaren müssen. Das Verschweigen solch gravierender Umstände, die eine Verletzung der kaufmännischen Sorgfaltspflichten nach § 93 AktG (bzw. § 43 GmbHG) begründen könnten, wertete der Senat als arglistige Täuschung. Im Zusammenhang mit dem Urteil wird deutlich, wie kritisch der Umgang mit D&O-Versicherung arglistige Täuschung in der Praxis ist.

Besonders brisant für die unternehmerische Praxis ist die Entscheidung des Gerichts zur vertraglichen Schutzklausel. Das OLG Köln stufte die weit verbreitete Klausel zum partiellen Anfechtungsverzicht zugunsten gutgläubiger Organmitglieder (Severability-Klausel) als unwirksam ein. Das Gericht argumentierte, dass ein vorab vereinbarter Verzicht auf das Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung mit dem gesetzlichen Schutz der freien Selbstbestimmung (§ 123 BGB) unvereinbar sei. Die Konsequenz dieser strengen Rechtsauffassung ist der vollständige Wegfall des Deckungsschutzes. Dies gilt auch für jene Geschäftsführer oder Aufsichtsräte, die von den falschen Angaben ihrer Kollegen im Warranty Statement überhaupt keine Kenntnis hatten.

Fazit & Strategische Relevanz

Diese Gerichtsentscheidung birgt erhebliche strategische Risiken für Geschäftsführungsorgane. Sie verdeutlicht, dass bei der Beantwortung von Risikofragen vor Abschluss oder Verlängerung einer D&O-Police absolute Transparenz herrschen muss. Bekannte geschäftliche Krisenherde oder Rügen von Aufsichtsgremien dürfen nicht verschwiegen werden. Da selbst vertraglich vereinbarte Schutzklauseln für unbeteiligte Organmitglieder einer gerichtlichen Überprüfung im Ernstfall nicht standhalten, kann das Fehlverhalten eines einzelnen Geschäftsleiters den Versicherungsschutz des gesamten Führungsgremiums vernichten. Gerade im Bereich D&O-Versicherung mit Blick auf eine arglistige Täuschung sollten Unternehmen besonders vorsichtig agieren.

Stehen Sie vor einer ähnlichen unternehmerischen Herausforderung oder benötigen Sie strategische Rechtsberatung im Handels- und Gesellschaftsrecht? Das Team von Gräber Onasch Ibach berät Sie an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden. Kontaktieren Sie uns für ein erstes Orientierungsgespräch telefonisch oder per E-Mail unter kontakt@goi-anwaelte.de . Wir legen großen Wert auf kurzfristige Erreichbarkeit sowie ortsungebundene Flexibilität. Zudem garantieren wir Ihnen eine transparente, faire Vergütung, die sich nach dem tatsächlichen Aufwand richtet. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Kombination aus D&O-Versicherung und arglistige Täuschung für die Praxis von enormer Relevanz ist.

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