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Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Zugangscode zum Waffenschrank weitergegeben: Droht der Widerruf der Waffenbesitzkarte?

Beitragsbild KI-generiert

Wer den Zugangscode zu seinem Waffenschrank an eine andere Person weitergibt, riskiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die betreffende Person selbst Jäger oder Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 14. Juli 2026 den Widerruf mehrerer Waffenbesitzkarten eines Sportschützen (Az. 6 S 758/25). Die bewusste Weitergabe des Codes an dessen Bruder wertete das Gericht als erheblichen Aufbewahrungsverstoß. In einem weiteren Punkt war die Klage jedoch erfolgreich: Eine Bescheinigung über die rechtzeitige Anzeige bestimmter Altbesitz-Magazine durfte nicht widerrufen werden. 

Sportschütze teilte seinem Bruder den Zugangscode mit

Der Kläger war Sportschütze und besaß drei Waffenbesitzkarten, in die insgesamt 21 Waffen eingetragen waren. Seine Waffen und die Munition bewahrte er in mehreren Waffenschränken auf. Einer dieser Schränke war durch einen Zahlencode gesichert. Darin befanden sich auch die Schlüssel zu den weiteren Waffenschränken.

Bei einer unangekündigten Aufbewahrungskontrolle erklärte der Kläger, dass sein Bruder den Zugangscode kenne. Der Bruder verfügte selbst über einen Jahresjagdschein und Waffenbesitzkarten. Nach Darstellung des Klägers sollte er nur für den Fall einer schweren Erkrankung oder des Todes Zugriff erhalten, damit die Waffenschränke nicht gewaltsam geöffnet werden müssten.

Die Waffenbehörde widerrief dennoch die Waffenbesitzkarten und die sprengstoffrechtliche Erlaubnis des Klägers. Sie ordnete außerdem die Abgabe der Dokumente sowie die Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen an.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte den Widerruf zunächst aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung im Berufungsverfahren weitgehend zugunsten der Behörde.

Auch ein Waffenbesitzer ist nicht automatisch zugriffsberechtigt

Nach § 36 Abs. 1 WaffG müssen Waffen und Munition so aufbewahrt werden, dass sie nicht abhandenkommen und Dritte sie nicht unbefugt an sich nehmen können. Diese Pflicht betrifft nicht nur den Waffenschrank selbst. Auch Schlüssel und Zugangscodes müssen so gesichert werden, dass andere Personen keinen eigenständigen Zugriff erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass die eigene waffenrechtliche Berechtigung des Bruders nicht ausreichte. Ein Jagdschein oder eine Waffenbesitzkarte erlaubt nicht, sämtliche Waffen einer anderen Person jederzeit und ohne deren aktuelles Wissen und Wollen an sich zu nehmen.

„Unbefugt“ ist eine Ansichnahme bereits dann, wenn sie nicht von einer konkreten Einwilligung des Besitzers gedeckt ist. Der Bruder sollte die Waffen zwar in einem späteren Notfall übernehmen dürfen. Durch die Kenntnis des Codes konnte er jedoch auch außerhalb dieses Falls eigenmächtig auf die Schränke zugreifen.

Dass der Bruder keinen eigenen Wohnungs- oder Haustürschlüssel hatte, änderte die Bewertung nicht. Er besuchte den Kläger gelegentlich und war mit den örtlichen Verhältnissen vertraut. Nach Auffassung des Gerichts bestand daher nicht nur eine rein theoretische Zugriffsmöglichkeit.

Der einmalige Entschluss wirkte fast drei Jahre fort

Nicht jeder geringfügige Aufbewahrungsfehler führt zwingend zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Eine einmalige situative Nachlässigkeit von geringem Gewicht kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein.

Eine solche Ausnahme nahm der Verwaltungsgerichtshof hier jedoch nicht an. Der Kläger hatte den Code bewusst weitergegeben. Er hatte sich zuvor nicht bei der zuständigen Waffenbehörde erkundigt, ob dies zulässig war. Der Zugang blieb außerdem nahezu drei Jahre bestehen.

Erschwerend berücksichtigte das Gericht die hohe Zahl der Waffen. Zudem befanden sich im gesicherten Schrank die Schlüssel zu den weiteren Schränken. Der Bruder hätte daher auf den gesamten Waffenbestand zugreifen können.

Der spätere Hinweis des Klägers, er habe die Rechtslage falsch eingeschätzt, entlastete ihn nicht ausreichend. Nach Ansicht des Gerichts wäre der Irrtum vermeidbar gewesen. Gerade als langjähriger Waffenbesitzer hätte er Anlass gehabt, die Zulässigkeit der Codeweitergabe vorher mit der Waffenbehörde zu klären.

Für die Beurteilung kam es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Eine erst später im gerichtlichen Verfahren gezeigte Einsicht konnte die damalige Prognose der Behörde deshalb nicht nachträglich ändern.

Auch die sprengstoffrechtliche Erlaubnis durfte widerrufen werden 

Der Kläger besaß zusätzlich eine Erlaubnis nach § 27 SprengG. Einen eigenständigen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften für Schwarz- oder Nitrocellulosepulver stellte das Gericht zwar nicht fest.

Dennoch hielt es auch den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis für rechtmäßig. Aus dem erheblichen waffenrechtlichen Aufbewahrungsverstoß durfte nach der Entscheidung zugleich auf eine fehlende sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit geschlossen werden.

Damit waren auch die Anordnungen zur Herausgabe der Erlaubnis und zur Überlassung noch vorhandener explosionsgefährlicher Stoffe an eine berechtigte Person rechtmäßig.

Altbesitz-Bescheinigung durfte nicht widerrufen werden

Teilweise erfolgreich blieb die Klage hinsichtlich einer Bescheinigung über die Anzeige bestimmter Magazine. Der Kläger hatte mehrere Magazine bereits vor einer Gesetzesänderung erworben und deren Besitz fristgerecht angezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass eine solche Anzeigebescheinigung keine waffenrechtliche Erlaubnis und auch kein Verwaltungsakt ist. Sie dokumentiert lediglich, dass die gesetzlich vorgesehene Anzeige rechtzeitig erfolgt ist. Der Bestandsschutz folgt unmittelbar aus dem Gesetz und nicht aus der Bescheinigung.

Die Behörde durfte die Bescheinigung daher weder nach den Vorschriften über den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse noch nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht widerrufen. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass die Behörde prüfen kann, ob hinsichtlich der Magazine ein eigenständiges Waffenverbot in Betracht kommt.

Wir unterstützen Sie im Waffenrecht

Droht Ihnen der Widerruf Ihrer Waffenbesitzkarte wegen eines Aufbewahrungsverstoßes? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

Fazit

Der Zugangscode zu einem Waffenschrank darf grundsätzlich nicht an Angehörige oder andere Waffenbesitzer weitergegeben werden. Entscheidend ist nicht allein, ob die Person selbst Waffen besitzen darf. Maßgeblich ist, ob sie jederzeit eigenständig und ohne konkrete Zustimmung auf die Waffen zugreifen könnte. Ein bewusst geschaffener und länger andauernder Zugriff kann bereits für sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und den Widerruf der Waffenbesitzkarten rechtfertigen. Die Bewertung bleibt dennoch von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Beratung bei Widerruf einer Waffenbesitzkarte 

Bei einem drohenden oder bereits verfügten Widerruf sollten insbesondere der Behördenbescheid, der Kontrollbericht, die Waffenbesitzkarten, die Aufbewahrungssituation, vorhandene Schlüssel- oder Codesysteme sowie der Schriftverkehr mit der Waffenbehörde geprüft werden. Wichtig ist zudem, wann ein möglicher Verstoß beendet wurde und welche Erklärungen gegenüber der Behörde abgegeben wurden.

Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, berät im Waffenrecht und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Widerrufs- und Folgeanordnungen. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist ebenfalls möglich. Die Vergütung wird transparent und nach dem voraussichtlichen Aufwand vereinbart. Soweit für die Angelegenheit Versicherungsschutz besteht, kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme oder Abrechnung mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt werden.

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