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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Überbrückungshilfe gestrichen: VGH Mannheim stuft Miete an Gesellschafter-Familie als verbundene Unternehmen ein

Wie sicher sind Ihre internen Leistungsverrechnungen bei staatlichen Förderprogrammen? Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Mannheim zeigt die erheblichen finanziellen Risiken auf, die in Verträgen zwischen einem Unternehmen und dessen nahen Angehörigen liegen können. Tobias Ibach, Ihr erfahrener Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht, analysiert das Urteil und die strategischen Konsequenzen für Unternehmen in der Region Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim.

Ausgangslage: Hotelmiete an den eigenen Geschäftsführer

Der Fall betraf eine Hotelbetreiberin, die im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus staatliche Zuschüsse beantragte. Als betriebliche Fixkosten machte sie unter anderem monatliche Mietzahlungen in erheblicher Höhe für das Hotelgebäude geltend.

Der wirtschaftliche Kern des Problems lag in der Eigentümerstruktur des Gebäudes: Vermieter war der Geschäftsführer der Hotelbetreiberin selbst. Dieser war zugleich Ehemann, Bruder und Sohn der Gesellschafter, die zusammen 80 % der Anteile an der Betreibergesellschaft hielten.

Die zuständige Bewilligungsstelle (die L-Bank) lehnte die Förderung dieser Mietkosten ab. Sie stufte die Konstellation als „verbundenes Unternehmen“ im Sinne der Förderrichtlinien ein. Zahlungen innerhalb eines solchen Verbunds seien – so die Argumentation der Behörde – nicht förderfähig. Es ging um einen Streitwert von 621.600 Euro.

Rechtliche Streitfrage: Weite Auslegung des Begriffs „Verbundene Unternehmen“

Die zentrale unternehmerische Rechtsfrage war: Durfte die Behörde die Hotelbetreiberin und den privat vermietenden Geschäftsführer allein aufgrund der familiären Verflechtung als „verbundene Unternehmen“ behandeln und die Förderung verweigern?

Das Unternehmen argumentierte, es handele sich bei der Vermietung um eine rein private Vermögensverwaltung des Geschäftsführers, die getrennt vom Hotelbetrieb zu sehen sei.

Die Entscheidung und ihre Begründung

Der VGH Mannheim (Beschluss vom 26.02.2025 – 14 S 1303/24) bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz (VG Karlsruhe) und der Bewilligungsstelle. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Kernaussagen des Gerichts sind für Unternehmer von hoher Relevanz:

  1. Ermessenspraxis der Behörde ist entscheidend: Bei Billigkeitsleistungen wie den Corona-Hilfen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, hat die Verwaltung einen weiten Ermessensspielraum. Gerichte prüfen primär, ob die Behörde ihre eigene, selbst gesetzte Verwaltungspraxis (sog. Selbstbindung der Verwaltung) konsequent angewendet hat.
  2. Familiäre Verbindung begründet Verbund: Die Richter sahen es als rechtmäßig an, dass die L-Bank die enge familiäre Verbindung als ausreichend für die Annahme eines Unternehmensverbunds wertete.
  3. „Benachbarter Markt“ bei wesentlichen Betriebsgrundlagen: Die Behörde durfte davon ausgehen, dass die Vermietung einer wesentlichen Betriebsgrundlage (des Hotelgebäudes) an den Hotelbetrieb eine Tätigkeit auf einem „benachbarten Markt“ darstellt. Dies begründet die wirtschaftliche Verflechtung, die für die Annahme eines Verbunds erforderlich ist.
  4. Zweck der Förderung: Der VGH stützte die Verwaltungspraxis, wonach der Zweck der Hilfen die Subventionierung von Kosten gegenüber externen Dritten sei. Zahlungen innerhalb einer familiär und wirtschaftlich eng verflochtenen Gruppe (die sich im Zweifel gegenseitig stützen würde) sollen gerade nicht subventioniert werden.
  5. Kein Vertrauensschutz durch vorläufige Bescheide: Die ursprüngliche (vorläufige) Bewilligung der Kosten half dem Unternehmen nicht. Diese stand ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Schlussprüfung, sodass hieraus kein Vertrauen auf die endgültige Förderung abgeleitet werden konnte.

Fazit & Strategische Relevanz

Die Entscheidung des VGH Mannheim unterstreicht das erhebliche finanzielle Risiko, das in unternehmensinternen oder familiären Vertragsbeziehungen bei der Beantragung von Subventionen liegt.

Die strategische Erkenntnis für Unternehmer ist, dass Förderbanken den Begriff des „verbundenen Unternehmens“ sehr weit auslegen dürfen und dabei insbesondere familiäre Verflechtungen als maßgebliches Kriterium heranziehen. Die sonst im Steuerrecht relevante Abgrenzung zur „privaten Vermögensverwaltung“ schützt im Subventionsrecht nicht zwangsläufig vor einer Einstufung als Verbund. Unternehmen müssen ihre internen Leistungsverrechnungen (Miete, Pacht, Darlehen) vor Beantragung von Fördermitteln kritisch auf solche verdeckten Verbundstrukturen prüfen.

Stehen Sie vor einer ähnlichen unternehmerischen Herausforderung, etwa bei der Prüfung von Förderanträgen oder gar der Rückforderung von Corona-Hilfen? Benötigen Sie strategische Rechtsberatung im Wirtschaftsverwaltungsrecht oder im Handels- und Gesellschaftsrecht, um Ihre Unternehmensstruktur rechtssicher zu gestalten? Das Team von Gräber Onasch Ibach berät Sie an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Kontaktieren Sie uns für ein erstes Orientierungsgespräch telefonisch oder per E-Mail unter kontakt@goi-anwaelte.de.

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