
Haben Sie Ihre staatliche Abschlussprüfung nicht bestanden und zweifeln an der korrekten Zusammensetzung Ihres Prüfungsausschusses? In vielen Fällen kommt eine Prüfungsanfechtung wegen fehlerhafter Prüferbestellung in Betracht. Gerade in stark reglementierten Studiengängen wie der Medizin oder den Rechtswissenschaften steht bei einem endgültigen Nichtbestehen oft die berufliche Existenz auf dem Spiel. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 04.02.2026, Az. 2 LB 30/22) weitreichende Grundsätze zur Prüfungsorganisation und Prüferzuteilung aufgestellt. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert die Entscheidung. Er erklärt, was sie für betroffene Studierende und Prüflinge im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet.
Der Fall: Streit um die Zuständigkeit bei der Prüferzuteilung
Geklagt hatte eine Studentin der Zahnmedizin, die das Staatsexamen (die zahnärztliche Prüfung nach der alten Approbationsordnung, ZÄPrO) auch im Wiederholungsversuch endgültig nicht bestanden hatte. Gegen die entsprechenden Bescheide legte sie Widerspruch ein und zog schließlich vor Gericht. Sie machte zahlreiche Verfahrensfehler geltend. Ihr Hauptargument: Der Prüfungsausschuss sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die konkreten Prüfer seien ihr nicht höchstpersönlich durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder die staatliche Landesbehörde zugeteilt worden. Stattdessen waren sie durch einen allgemeinen Organisationsplan zugewiesen, an dem auch Sekretariate und Universitätskliniken beteiligt waren.
Die rechtliche Bewertung durch das Gericht
Das OVG Lüneburg wies die Klage ab und erklärte die Prüfungsentscheidungen für rechtmäßig. Das Gericht stellte klar, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses durchaus administrative Aufgaben an Dritte – wie etwa das Prüfungssekretariat – delegieren darf. Der Vorsitzende muss lediglich den abstrakten zeitlichen Rahmen der Prüfungsabschnitte festlegen. Er muss aber nicht zwingend jeden einzelnen Prüfer für jeden individuellen Termin höchstpersönlich bestimmen.
Besonders interessant an diesem Urteil ist, dass sich das OVG Lüneburg ausdrücklich gegen die Auffassung eines anderen Gerichts (OVG Hamburg) positioniert hat. Während das Hamburger Gericht in der Vergangenheit urteilte, dass zwingend die staatliche Landesbehörde den konkreten Prüfer für die jeweilige Prüfung zuteilen muss, sieht das Lüneburger Gericht in der entsprechenden Prüfungsordnung keine solche Vorgabe. Die Bildung eines „Prüferpools“ durch die Universität, aus dem sich die konkreten Prüfungen organisatorisch ergeben, ist demnach rechtlich zulässig. Ein Prüfling hat keinen Anspruch auf einen im Vorfeld starr bestimmten „gesetzlichen Prüfer“. Entscheidend ist, dass die Chancengleichheit gewahrt bleibt.
Vorsicht Falle: Die Rügeobliegenheit bei Prüfungen
Neben der Prüferbestellung rügte die Klägerin weitere Umstände: unerträgliche Hitze im Prüfungsraum (36,5 Grad), behauptetes Mobbing sowie eine abweichende Prüfungsmethode (am Phantomkopf statt am echten Patienten). Auch hier scheiterte sie. Der Grund dafür ist eine der wichtigsten Regeln im Prüfungsrecht: die sogenannte Rügeobliegenheit.
Wenn während einer Prüfung widrige Umstände auftreten oder Sie sich plötzlich prüfungsunfähig krank fühlen, müssen Sie dies der Prüfungsaufsicht sofort (unverzüglich) mitteilen und gegebenenfalls offiziell von der Prüfung zurücktreten. Ein Prüfling darf sich nicht in Kenntnis einer Störung oder Erkrankung der Prüfung weiter unterziehen. Er darf auch nicht das schlechte Ergebnis abwarten und erst Wochen oder Monate später die Umstände als Verfahrensfehler rügen.
Was Sie wissen müssen
Die Hürden für eine erfolgreiche Prüfungsanfechtung allein aufgrund behördeninterner Organisationsabläufe bei der Prüferzuteilung sind hoch und werden von den Gerichten der Bundesländer teils unterschiedlich bewertet. Der wichtigste praxisnahe Rat für jeden Prüfling lautet jedoch: Zeigen Sie Verfahrensfehler, Lärmbelästigungen, extreme Raumbedingungen oder gesundheitliche Einschränkungen immer sofort an Ort und Stelle an und lassen Sie dies protokollieren. Nachträgliche Rügen haben vor Gericht fast nie Bestand.
Haben Sie eine ähnliche behördliche Verfügung erhalten oder Fragen beziehungsweise Beratungsbedarf zu Ihrer persönlichen Situation? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de. Wir legen großen Wert auf eine transparente und faire Vergütung nach Zeitaufwand. Eine Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich.