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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

BAföG-Falle beim Fachrichtungswechsel: Warum Sie nicht warten dürfen

Verlieren Sie Ihren Anspruch auf BAföG, nur weil Sie das Studium „zu spät“ gewechselt haben?

Viele Studierende merken erst nach einigen Semestern, dass der gewählte Studiengang nicht zu ihnen passt. Doch wer hier zögert, riskiert seine finanzielle Existenzgrundlage. Unser Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Tobias Ibach, erläutert eine aktuelle und sehr strenge Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und erklärt, was das für Studierende und deren Eltern im Raum Karlsruhe, Baden-Baden und Pforzheim bedeutet.

Der Fall: Warten auf den Studienstart

In dem vorliegenden Fall (BayVGH, Beschluss vom 30.07.2025 – 12 BV 25.731) ging es um eine Lehramtsstudentin. Sie studierte zunächst Grundschullehramt mit dem Hauptfach Religion. Nach dem dritten Semester wurde ihr klar: Religion ist nichts für sie, sie möchte lieber Musik studieren.

Das Problem: Das Musikstudium konnte man nur zum Wintersemester beginnen. Um die Zeit im Sommersemester nicht „leer“ verstreichen zu lassen, blieb sie im alten Studiengang (Religion) eingeschrieben und besuchte bereits Veranstaltungen für das neue Fach Musik. Den offiziellen Wechsel vollzog sie erst zum darauffolgenden Wintersemester.

Als sie dann BAföG für das neue Fach beantragte, lehnte das Amt ab. Die Begründung: Der Wechsel sei nicht unverzüglich erfolgt.

Das Urteil: Keine „Parkstudienzeit“ auf BAföG-Kosten

Die Klage der Studentin blieb auch in zweiter Instanz erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die harte Linie der Behörde.

Die Kernpunkte der Entscheidung, die für alle BAföG-Empfänger wichtig sind:

  1. Sofort handeln bei Zweifeln: Sobald Sie wissen, dass Sie das Fach wechseln wollen (Eignungsmangel oder Neigungswandel), müssen Sie dies tun. Sie dürfen nicht abwarten, bis Sie „letzte Gewissheit“ haben oder bis das neue Semester beginnt.
  2. Kein „Parken“ im alten Studiengang: Es ist förderungsschädlich, wenn Sie im alten Studiengang eingeschrieben bleiben, nur um die Zeit bis zur Zulassung im neuen Fach zu überbrücken. Auch das Argument, man habe in dieser Zeit ja schon Leistungen für das neue Fach erbracht (Vorziehen von Modulen), ließ das Gericht nicht gelten, solange die Hochschule dies nicht durch eine offizielle Semesteranrechnung bestätigt.
  3. Corona-Regeln helfen hier nicht: Die Studentin versuchte, sich auf die pandemiebedingten Sonderregelungen („Nullsemester“) zu berufen. Das Gericht stellte jedoch klar: Auch in Corona-Zeiten gilt die Pflicht, einen Fachrichtungswechsel unverzüglich vorzunehmen, sobald der Entschluss feststeht.

Das Gericht argumentierte: Wer merkt, dass das Studium nichts für ihn ist, muss sich exmatrikulieren oder beurlauben lassen. Die Finanzierung einer bloßen „Wartezeit“ ist nicht Aufgabe des BAföG.

Fazit & Praktische Bedeutung

Das Urteil ist eine deutliche Warnung: Zögern Sie nicht! Wenn Sie merken, dass Ihr aktueller Studiengang der falsche ist, beenden Sie ihn rechtlich konsequent. Ein „Weiterschreiben“ für ein Semester, um Kindergeld zu sichern oder den Studentenstatus zu behalten, kann Sie die gesamte BAföG-Förderung für das neue Studium kosten. Dies gilt besonders, wenn Sie die Orientierungsphase (in der Regel die ersten 3 Semester) bereits überschritten haben.

Ihr Anwalt für Verwaltungsrecht und Hochschulrecht

Haben Sie einen Ablehnungsbescheid vom BAföG-Amt erhalten oder sind Sie unsicher, ob ein geplanter Fachwechsel Ihre Förderung gefährdet? Im Verwaltungsrecht kommt es oft auf Nuancen und Fristen an.

Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden. Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und legen für Sie Widerspruch ein. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter kontakt@goi-anwaelte.de.

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