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URTEILE, RECHTSTIPPS UND AKTUELLES AUS UNSERER KANZLEI

Sie interessieren sich für aktuelle Urteile der Rechtsprechung? Oder sind auf der Suche nach Rechtstipps zu einem der Rechtsgebiete, die unsere Kanzlei vertritt? In der folgenden Liste haben wir aktuelle Urteile und Rechtstipps für Sie zusammengestellt. Anhand der Vorsortierung können Sie gezielt juristische Urteile und Tipps zu jenen Bereichen aufrufen, die für Sie interessant sind.

Corona-Soforthilfe: Vollständige Rückzahlung bei versäumter Rückmeldung?

Beitragsbild KI-generiert

Wer am Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe nicht fristgerecht teilgenommen hat, kann zur vollständigen Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet werden. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte mit Urteil vom 28. April 2026 (Az. 14 K 7021/25) den Widerruf einer Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro. Nach Auffassung des Gerichts durfte die L-Bank die bereits im Bewilligungsbescheid enthaltenen Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten durch spätere Schreiben konkretisieren. Die Nichtteilnahme innerhalb der letztmals gesetzten Frist rechtfertigte daher den Widerruf. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich Fälle, in denen die Rückforderung allein auf der unterbliebenen Rückmeldung beruht.

Trotz zweier Aufforderungen keine Rückmeldung abgegeben

Der Kläger betrieb ein Apartmenthotel und hatte im April 2020 eine Corona-Soforthilfe von 9.000 Euro beantragt. Die L-Bank bewilligte und zahlte den Zuschuss vollständig aus.

Antrag und Bewilligungsbescheid enthielten verschiedene Pflichten. Der Kläger musste auf Verlangen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen. Änderungen, die sich auf die Bewilligung oder die Förderhöhe auswirken konnten, waren der L-Bank mitzuteilen. Zudem war darauf hingewiesen worden, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen sei.

Im Oktober 2021 forderte die L-Bank den Kläger zur Teilnahme am Rückmeldeverfahren auf. Dabei sollte er nachträglich prüfen und mitteilen, ob sich der bei Antragstellung nur prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich ergeben hatte.

Da der Kläger nicht reagierte, erhielt er im Oktober 2023 eine als Anhörung bezeichnete letzte Aufforderung. Ihm wurde eine Frist bis zum 31. Januar 2024 gesetzt. Zugleich wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Soforthilfe bei ausbleibender Rückmeldung vollständig zurückzuzahlen sei. Auch darauf reagierte der Kläger nicht.

Die L-Bank widerrief daraufhin die Bewilligung rückwirkend und forderte die 9.000 Euro zurück.

Mitwirkungspflicht war im Bewilligungsbescheid angelegt 

Das Verwaltungsgericht sah in den Mitwirkungs-, Offenlegungs- und Mitteilungspflichten des Bewilligungsbescheids eine Auflage. Eine Auflage verpflichtet den Begünstigten eines Verwaltungsakts zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Bewilligungsbescheid noch nicht sämtliche Einzelheiten eines späteren Rückmeldeverfahrens festlegen. Die Soforthilfe war 2020 schnell und auf Grundlage prognostizierter Einnahmen und Ausgaben ausgezahlt worden. Damit war zugleich erkennbar, dass die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung später überprüft werden konnte.

Die Schreiben aus den Jahren 2021 und 2023 konkretisierten die bereits bestehenden Pflichten. Spätestens aus dem zweiten Schreiben ergab sich eindeutig, welche Angaben verlangt wurden, bis wann die Rückmeldung erfolgen musste und welche Folgen eine Nichtmitwirkung haben konnte.

Frist bis zum 31. Januar 2024 als Ausschlussfrist behandelt werden

Das Gericht hielt auch die Verwaltungspraxis der L-Bank für zulässig, nach Ablauf der Frist grundsätzlich keine Rückmeldungen mehr zu berücksichtigen. Eine solche materielle Ausschlussfrist führt dazu, dass eine Rechtsposition bei verspäteter Mitwirkung verloren geht.

Die Corona-Soforthilfe war eine freiwillige staatliche Leistung ohne unmittelbar gesetzlich geregelten Anspruch. In diesem Bereich durfte die Bewilligungsstelle nach Ansicht des Gerichts einheitliche Verfahrensregeln und Fristen durch ihre Verwaltungspraxis festlegen.

Die Frist diente einer effektiven Bearbeitung des Massenverfahrens, einer verlässlichen Haushaltsplanung und der Gleichbehandlung aller Hilfeempfänger. Dabei berücksichtigte die L-Bank nach ihrer Praxis noch individuelle Anliegen, wenn Empfänger vor Fristablauf Kontakt aufnahmen, etwa wegen technischer Probleme oder fehlender Unterlagen.

Der Kläger hatte jedoch weder eine Rückmeldung abgegeben noch vor Ablauf der Frist Kontakt aufgenommen.

Tatsächlicher Liquiditätsengpass war nicht mehr entscheidend

Das Gericht prüfte nicht, ob der Kläger die Soforthilfe ursprünglich in voller Höhe hätte behalten dürfen. Der Widerruf beruhte allein darauf, dass er die verlangte Mitwirkung nicht fristgerecht erbracht hatte.

Dies unterscheidet den Fall von Rückforderungen, bei denen die Behörde einen tatsächlich fehlenden Liquiditätsengpass oder eine zweckwidrige Verwendung annimmt. In solchen Verfahren kann die nachträgliche Vorlage von Unterlagen eine andere Bedeutung haben.

Bei der hier festgestellten Auflagenverletzung war hingegen entscheidend, dass die Rückmeldung innerhalb der gesetzten Frist geschuldet war. Die L-Bank durfte deshalb den Bewilligungsbescheid widerrufen und die ausgezahlten 9.000 Euro zurückfordern. Besondere Umstände, die ausnahmsweise gegen einen vollständigen Widerruf gesprochen hätten, hatte der Kläger nicht vorgetragen.

Wir unterstützen Sie bei der Abwehr einer Rückforderung

Wurde Ihre Corona-Soforthilfe widerrufen, weil Sie die Frist zum Rückmeldeverfahren versäumt haben? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.

Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.

Fazit

Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe kann bereits die unterbliebene Teilnahme am Rückmeldeverfahren die vollständige Rückforderung einer Corona-Soforthilfe rechtfertigen. Voraussetzung ist, dass Mitwirkungspflichten im ursprünglichen Bewilligungsbescheid angelegt und durch spätere Aufforderungen ausreichend konkretisiert wurden. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt vom Wortlaut des jeweiligen Bescheids, den versandten Schreiben und dem Verhalten des Hilfeempfängers ab.

Bei einer Rückforderung sollten insbesondere der ursprüngliche Antrag, der Bewilligungsbescheid, sämtliche Schreiben zum Rückmeldeverfahren, Zustellungsnachweise sowie der Widerrufs- und Erstattungsbescheid geprüft werden. Relevant kann auch sein, ob vor Ablauf der Rückmeldefrist Kontakt mit der Bewilligungsstelle aufgenommen wurde.

Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, berät Unternehmen bei Rückforderungen von Corona-Soforthilfen und anderen Wirtschaftshilfen. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist möglich. Die Vergütung wird transparent und aufwandsabhängig vereinbart.

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