KI-generiert
Verstößt ein Zuwendungsempfänger gegen die Zweckbindung eines Förderbescheids, darf die Behörde die Förderung grundsätzlich widerrufen und zurückfordern. Eine vollständige Rückforderung ist aber nicht in jedem Fall automatisch rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hob mit rechtskräftigem Urteil vom 22. April 2026 (Az. 3 K 4843/25) die Rückforderung eines Zuschusses von 357.904 Euro auf. Die Behörde hatte nicht ausreichend geprüft, ob wegen der rund 20 Jahre zurückliegenden Förderung, der möglichen Existenzgefährdung des gemeinnützigen Vereins und des Umfangs der Pflichtverletzung ein atypischer Ausnahmefall vorlag.
Förderung eines gemeinnützigen Vereins
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der ein Gästehaus und zwei Tagungshäuser betreibt. Im Jahr 2002 bewilligte ihm das Regierungspräsidium Stuttgart einen Zuschuss von 357.904 Euro für die Modernisierung einer Jugendbildungsstätte.
Mit den Fördermitteln wurde unter anderem ein multimedialer Veranstaltungs- und Präsentationsraum geschaffen. Der Bewilligungsbescheid enthielt eine strenge Zweckbindung: Die geförderten Räume durften ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienen. Eine auch nur teilweise Nutzung für wirtschaftliche oder andere nicht steuerbegünstigte Zwecke war ausgeschlossen. Außerdem sollten die Räume im Landesinteresse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Spätere Prüfungen ergaben, dass der Verein die Räume teilweise Dritten gegen Entgelt überlassen hatte. Nach Angaben des Vereins handelte es sich im Wesentlichen um Erstattungen für Betriebskosten wie Heizung, Strom und Reinigung.
Das Regierungspräsidium nahm den Bewilligungsbescheid im Jahr 2022 rückwirkend zurück und forderte die vollständige Zuwendung zuzüglich Zinsen zurück.
Rücknahme oder Widerruf des Förderbescheids
Das Verwaltungsgericht stellte zunächst klar, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid rechtmäßig gewesen war. Eine Rücknahme nach § 48 Landesverwaltungsverfahrensgesetz kam deshalb nicht in Betracht.
Die Rücknahme betrifft einen Verwaltungsakt, der bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war. Ein späterer Verstoß gegen die Zweckbindung macht einen ursprünglich rechtmäßigen Förderbescheid dagegen nicht nachträglich rechtswidrig.
In einem solchen Fall kommt ein Widerruf nach § 49 Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Betracht. Ein rechtmäßiger Zuwendungsbescheid kann danach insbesondere widerrufen werden, wenn die Fördermittel nicht mehr für den festgelegten Zweck verwendet oder Auflagen des Bescheids nicht eingehalten werden.
Nach Auffassung des Gerichts hatte der Verein gegen die Zweckbindung verstoßen. Der Bescheid untersagte eindeutig, die geförderten Räume auch nur teilweise gegen Entgelt oder für nicht steuerbegünstigte Zwecke zu überlassen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf lagen daher grundsätzlich vor.
Rückforderung ist regelmäßig vorgesehen – aber nicht ausnahmslos
Bei zweckwidrig verwendeten Fördermitteln ist das Ermessen der Behörde regelmäßig auf einen Widerruf ausgerichtet. Dieser Grundsatz wird als intendiertes Ermessen bezeichnet. Er beruht insbesondere auf dem haushaltsrechtlichen Gebot, öffentliche Mittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.
Die Behörde muss daher in einem gewöhnlichen Fall nicht ausführlich begründen, weshalb sie die Förderung widerruft. Liegen jedoch außergewöhnliche Umstände vor, muss sie diese erkennen, ermitteln und in ihre Entscheidung einbeziehen.
Im entschiedenen Fall sah das Verwaltungsgericht mehrere Umstände, die gegen einen gewöhnlichen Rückforderungsfall sprachen:
Die Förderung lag rund 20 Jahre zurück. Die Rückforderung erfasste den gesamten Zuschuss von 357.904 Euro und sollte zusätzlich verzinst werden. Der Kläger war ein gemeinnütziger Verein, der nach den Akten zu einem erheblichen Teil durch das Land finanziert wurde. Eine vollständige Rückzahlung konnte deshalb seine wirtschaftliche Existenz gefährden.
Zudem hatte das Regierungspräsidium nicht ausreichend ermittelt, wie häufig die Räume gegen Entgelt überlassen worden waren, welche Einnahmen erzielt wurden und in welchem Umfang tatsächlich nicht steuerbegünstigte Veranstaltungen stattgefunden hatten. Damit blieb auch das Gewicht der Pflichtverletzung ungeklärt.
Behörde hätte eine begrenzte Rückforderung prüfen müssen
Das Gericht beanstandete nicht, dass die Behörde einen Verstoß gegen die Förderbedingungen angenommen hatte. Fehlerhaft war vielmehr die Ermessensentscheidung über die konkreten Folgen.
Das Regierungspräsidium hätte prüfen müssen, ob der Widerruf und die Rückforderung zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen waren. Auch andere Maßnahmen zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung hätten erwogen werden müssen.
Der allgemeine Hinweis, das öffentliche Interesse an der Rückforderung überwiege die Interessen des Vereins, genügte nicht. Ebenso wenig reichte ein nicht näher konkretisiertes Angebot aus, den Rückzahlungsbetrag möglicherweise zu stunden.
Weil die Behörde die außergewöhnlichen Umstände nicht hinreichend berücksichtigt hatte, konnte das Gericht die fehlerhafte Rücknahme auch nicht in einen rechtmäßigen Widerruf umdeuten. Der Rückforderungsbescheid wurde vollständig aufgehoben.
Wir unterstützen Sie bei der Abwehr einer Rückforderung
Wurde Ihnen ein Zuwendungs- oder Förderbescheid widerrufen und die Rückzahlung der Fördermittel gefordert? Die Fachanwälte der Kanzlei Gräber Onasch Ibach (GOI Rechtsanwälte) unterstützen Sie gerne an unseren Standorten in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden.
Wir legen großen Wert auf eine transparente, faire und aufwandsabhängige Vergütung. Die Anrechnung von Zahlungen Ihrer Rechtsschutzversicherung ist dabei selbstverständlich möglich. Kontaktieren Sie uns für eine Erstberatung telefonisch oder jederzeit per E-Mail unter ibach@goi-anwaelte.de.
Fazit
Ein Verstoß gegen die Zweckbindung eines Zuwendungsbescheids kann den Widerruf und die Rückforderung der Förderung rechtfertigen. Bei außergewöhnlichen Belastungen darf die Behörde jedoch nicht schematisch den gesamten Zuschuss zurückverlangen. Sie muss insbesondere die Dauer des Förderzeitraums, den Umfang der Pflichtverletzung, die Höhe der Rückforderung und eine mögliche Existenzgefährdung berücksichtigen. Ob eine vollständige oder nur teilweise Rückforderung zulässig ist, bleibt daher eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Bei einer Rückforderung von Fördermitteln sollten insbesondere der ursprüngliche Bewilligungsbescheid, sämtliche Nebenbestimmungen und Auflagen, Verwendungsnachweise, Prüfberichte sowie die Berechnung der Rückforderung geprüft werden. Von Bedeutung ist auch, ob die Behörde den tatsächlichen Umfang eines möglichen Verstoßes ausreichend ermittelt und besondere wirtschaftliche Belastungen in ihre Ermessensentscheidung eingestellt hat.
Rechtsanwalt Tobias Ibach, Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, berät Unternehmen, Vereine und andere Zuwendungsempfänger bei Widerrufs- und Rückforderungsverfahren. Die Kanzlei Gräber Onasch Ibach ist in Karlsruhe, Pforzheim und Baden-Baden tätig; eine ortsunabhängige Beratung ist möglich. Die Vergütung wird transparent und aufwandsabhängig vereinbart.